Energiekrise: Was können Unternehmen jetzt tun?
Die Energieversorgung in diesem Winter steht auf wackeligen Füßen. Welche konkreten Schritte können Unternehmen überhaupt einleiten, um sich trotz großer Unsicherheit auf eine mögliche Zuspitzung der Gasknappheit bestmöglich vorzubereiten? Wo gibt es Unterstützung und Förderung? Was plant das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Energiesicherungspaket und wie funktioniert die Energiepreispauschale? Eine Übersicht.
Energiekrise: Förderprogramme Bund und Land
Soforthilfe (Dezemberhilfe)
Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen (Abrechnung über Standardlastprofil) mit Gas-Verbrauch < 1,5 Mio. kWh im Jahr
Art der Förderung: Übernahme Dezember-Abschlag für Gas und Wärme orientiert am im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch
Förderzeitraum: Einmalig im Dezember 2022
Weitere Infos: Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme
Krisenberatung Energiekostenentlastung
Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen
Art der Förderung: Viertägige kostenfreie Krisenberatung
Förderzeitraum: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023
Weitere Infos: Hilfen für den Mittelstand: Baden-Württemberg RKW, BWHM, DEHOGA, UBH
Liquiditätskredit Plus
Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen (bis 500 Beschäftigte)
Art der Förderung: Liquiditätskredit (10.000 € bis 5 Mio. €) mit einem günstigen Zinssatz oder Betriebe mit Energiekostenanteil > 3 % vom Jahresumsatz erhalten zusätzlich zum günstigen Zinssatz einen Tilgungszuschuss von 10 % des Darlehensbetrages, max. 300.000€. Bei beiden Varianten können bei fehlenden Sicherheiten Bürgschaften beantragt werden.
Förderzeitraum: 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023
Weitere Infos:
Gas- und Wärmepreisbremse
Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen mit Gas- und Wärmeverbrauch < 1,5 Mio. kWh pro Jahr oder Industriekunden mit Gas- und Wärmeverbrauch ab 1,5 Mio. kWh pro Jahr
Art der Förderung:
- Deckelung Gaspreis auf 12 ct/kWh brutto; Deckelung Wärmepreis auf 9,5 ct/kWh brutto. Preisdeckelung gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Verbräuche oberhalb gilt jeweils vertraglich vereinbarte Preis
- Deckelung Gaspreis auf 7 ct/kWh netto, Deckelung Wärmepreis auf 7,5 ct/kWh netto. Preisdeckelung gilt für 70 % Verbrauch 2021
Förderzeitraum: Geplant 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
Weitere Infos:
Srompreisbremse
Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen (Verbrauch ≤ 30.000 kWh) oder Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh)
Art der Förderung:
- Deckelung Strompreis auf 40 ct/kWh brutto für Basisbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs
- Deckelung Strompreis auf 13 ct/kWh zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % bisheriger Verbrauch
Förderzeitraum: Geplant 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
Weitere Infos:
Härtefallregelung KMU
Zielgruppe: Besonders betroffene kleine und mittlere Unternehmen (in Diskussion: Bei Vervielfachung Energiekosten)
Art der Förderung: Härtefallregeln zusätzlich zu Energiepreisbremsen geplant (in Diskussion November-Abschlag)
Förderzeitraum: Noch offen; Beantragung über Länder geplant
Weitere Infos:
Hintergrundinfos
Notfallplan Gas Deutschland: Hintergrund und Bedeutung für die Gasversorgung
Um die Versorgungssicherheit trotzdem weiter zu gewährleisten, hat die Bundesregierung einen Notfallplan Gas für Deutschland aufgestellt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung.
Der Notfallplan kennt drei Eskalationsstufen:
- Frühwarnstufe
- Alarmstufe
- Notfallstufe
Am 30. März 2022 rief die Bundesregierung die Frühwarnstufe (Vorwarnstufe) aus. Am 23. Juni 2022 folgte die Alarmstufe, nachdem der Gasfluss aus Russland erneut deutlich zurück gegangen war. Diese Stufe bedeutet noch keine akute Versorgungsgefährdung Deutschlands, auch die gefürchteten Preisweitergaben an Endverbraucher griffen dadurch nicht.
Wozu dann die Alarmstufe?
Die Speicherstände können durch die Lieferunterbrechungen nicht im gleichen und notwendigen Umfang wie in den vergangenen Wochen aufgefüllt werden, um die Versorgung über den Winter sicherzustellen. Die Alarmstufe ist einerseits ein klares Signal an alle gewerblichen wie privaten Gasverbraucher*innen, dringend weiter Gas einzusparen. Zudem ist die Ausrufung der Alarmstufe die Voraussetzung für das Wiederanfahren der Kohlekraftwerke. Die entsprechenden Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz, Energiesicherunggesetz, Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) wurden inzwischen erlassen bzw. angepasst. Befristet sollen Erzeugungskapazitäten im Bereich Kohle wie auch Öl für die Stromproduktion reaktiviert werden.
Wann greift die Notfallstufe und was bedeutet das?
Die Notfallstufe wird ausgerufen, wenn erhebliche Versorgungsengpässe bestehen. Dazu gehören eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage. In dieser Stufe greift der Staat in den Gasmarkt ein, eine sichere Versorgung aller Unternehmen ist dann nach heutigem Stand nicht mehr sichergestellt.
Warnstufe 1: Frühwarnstufe
In der ersten Stufe, der Frühwarnstufe, die am 30. März 2022 für Deutschland ausgerufen wurde, werden noch keine Versorgungsengpässe festgestellt. Jedoch werden erste Maßnahmen ergriffen.
Was geschieht in der Frühwarnstufe?
- Das Bundeswirtschaftsministerium bildet einen Krisenstab, der aus Behörden und Energieversorgern besteht.
- Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen müssen regelmäßig die Lage beurteilen und der Bundesregierung darüber berichten.
- Der Staat greift nicht ein.
- Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das betrifft den Beschaffungsmarkt, die Nutzung der Gasspeicher, Optimierung.
Warnstufe 2: Alarmstufe
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 23. Juni die zweite Stufe des Gasnotfallplans, die Alarmstufe ausgerufen. Es bestünden noch keine Versorgungsengpässe, man dürfe sich jedoch nicht in Sicherheit wiegen.
Was geschieht in der Alarmstufe?
- Der Staat greift noch nicht direkt ein.
- Der Markt kümmert sich weiterhin in Eigenregie darum, die Lage zu entspannen.
- Dazu gehören die selben Maßnahmen wie bei der Frühwarnstufe. Gashändler und Gaslieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber nutzen die Möglichkeiten des Beschaffungsmarktes, die Nutzung der Gasspeicher und der Optimierung.
Welche Folgen hat die Alarmstufe?
- Obwohl die Gaslieferanten weiterhin keine Möglichkeit haben, die Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen, werden Preissteigerungen erwartet.
- Die Alarmstufe ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung Kohle-Kraftwerke länger zur Stromerzeugung nutzen kann. So soll die Menge an Gas, die für die Produktion von Strom genutzt wird, verringert werden.
Warnstufe 3: Notfallstufe
In Deutschland ist die Notfallstufe noch nicht ausgerufen. Damit dies getan werden kann, müssten erhebliche Versorgungsengpässe bestehen. Dazu gehören außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage.
Was würde in der Notfallstufe geschehen?
- Der Staat greift in den Markt ein.
- Die Bundesnetzagentur würde zum Bundeslastverteiler.
- In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern bestimmt sie über die Verteilung von Gas.
- Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, gelten als geschützte Verbraucher, die möglichst lange mit Gas zu versorgen sind.
- Unternehmen sind keine geschützten Verbraucher.
- Die Bundesnetzagentur hat ein Papier zur Abwägung der Lastverteilung vorgelegt.
Gas-Notfallplan der EU Kommission
Die EU-Kommission hat am 20. Juli ihre Pläne für einen Gas-Notfallplan vorgestellt. Er sieht vor, dass die Mitgliedsländer in den Monaten August 2022 bis März 2023 15 Prozent weniger Gas verbrauchen sollen. Der Vergleichswert errechnet sich aus dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen fünf Jahre. Dem Gas-Notfallplan haben die EU-Energieminister am 26. Juli mit einigen Abschwächungen zugestimmt.
Was ist geplant?
- Die Staaten erhalten erst die Möglichkeit, freiwillig den Gasverbrauch um 15 Prozent zu senken.
- Es soll möglich sein, verbindliche Einsparziele vorzuschreiben. Dieser "Unionsalarm" könnte ausgelöst werden, wenn ein erhebliches Risiko einer gravierenden Gasknappheit besteht oder die Gasnachfrage außergewöhnlich hoch ist.
- Die verbindlichen Einsparziele kann der Rat der Mitgliedsstaaten beschließen. Das heißt, 15 der 27 Mitgliedsstaaten, die 65 Prozent der Gesamtbevölkerung repräsentieren, müssen zustimmen. Ursprünglich wollte die EU-Kommission die Einsparziele aus eigener Kraft durchsetzen können.
- Die Mitgliedsländer werden aufgefordert, ihre Notfallpläne bis September zu aktualisieren.
Welche konkreten Maßnahmen sieht die EU-Kommission vor?
- Umstellung von Gas auf alternative Brennstoffe in der Industrie sowie im Strom- und Wärmesektor
- Mit Auktions- oder Ausschreibungssysteme Unternehmen zum Verzicht auf Gas zu motivieren,
- Konkrete Senkungen von Raumtemperaturen usw. sind nicht in den aktuellen Plänen festgeschrieben. Die Kommission hat sich jedoch klar für eine Reduzierung der Temperaturen in öffentlichen Gebäuden ausgesprochen.
Können Unternehmen abgeschaltet werden?
Auszuschließen ist dies grundsätzlich nicht. Das Vorgehen im Ernstfall ist aktuell noch nicht absehbar. Die Bundesnetzagentur rief Unternehmen bereits im Mai auf, ihre Gassituation und Abschaltpotenziale zu melden. Die IHK-Organisation hat im Juni eine Kurzumfrage unter Ihren Unternehmen durchgeführt und ermittelt, ob sie bereit wären, gegen eine Kompensation auf Gaslieferungen (teilweise) zu verzichten. Erörtert wurde dabei auch, ob ein von der Regierung vorgeschlagenes Auktionsmodell ein geeignetes Mittel zur Umsetzung sein könnten. Hintergründe zur Umfrage und die Umfrage-Ergebnisse sind hier abrufbar: Könnten Unternehmen ihren Erdgasbezug kurz- oder mittelfristig drosseln?
Wo steht Deutschland aktuell bei der Gasversorgung?
In den vergangenen Monaten konnte die Abhängigkeit von russichen Gaslieferungen durch Erschließung neuer Erdgasimport-Quellen sowie Substitution durch andere Energieträger bereits verringert werden. Die Gasspeicherfüllstände konnten zum Teil wieder aufgefüllt werden (gesetzliches Ziel: 90 % bis Dezember 2022). Allerdings wurde der Gasfluss in der Pipeline North Stream I auf nur noch 40 Prozent der regulären Menge gedrosselt. Dadurch entstehen weitere Probleme in der Vorbereitung auf den Winter. Die weitere Entwicklung der Gaslieferungen sowie Speichermengen und Gaspreise ist im Moment nicht absehbar.
Den tagesaktuellen Stand zu Gasflüssen, Gasspeicherständen sowie Preis- und Verbrauchsentwicklung bereitet die Bundesnetzagentur auf. Die Infos können Sie hier abrufen.
Was können Unternehmen jetzt tun?
Energiepreisbeihilfen beantragen - Energiepreisbeihilfen beantragen - bis 31. Dezember 2022
Die Energiepreisbeihilfen für Unternehmen mit sehr hohen Energiezahlungen sind zum 15. Juli 2022 gestartet. Eine Antragsoption und Detailinformationen sind beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun online verfügbar.
Voraussetzungen:Voraussetzungen: Grundsätzlich wird ein Teil der Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022 bezuschusst, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Bedingung: Branche ist auf der KUEBLL-Liste und Betrieb hat min. 3 % Energiekosten.
Rahmen: Die Grundförderung beträgt max. 30 % der gestiegenen Kosten bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro. Mehr erhalten Firmen, die zudem einen Betriebsverlust nachweisen und noch einmal mehr erhalten besonders energieintensive Branchen auf der EU-Liste des Temporary Crisis Framework.
Der Antrag muss bis zum 31.12.2022 gestellt sein.
Achtung:
- Erdgas wird in den Fördermonaten Juli bis September (ursprünglich war Juni bis Sept. vorgesehen) nur bis zu 80 Prozent derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat.
- Erste Abschlagszahlung i. H. v. 80 % ist innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung - auch für erst zukünftig erwartete Kosten - möglich.
- im Unternehmensverbund können mehrere Unternehmen Anträge stellen, allerdings gilt die maximale Förderungssumme für den ganzen Unternehmensverbund,
- die Konzernmutter selbst muss kein negatives EBITDA für die höheren Förderungsstufen aufweisen.
Hier finden Sie die Pressemeldungen von BAFA und BMWK.
Das Zuschussprogramm ergänzt die seit Ende April bzw. Anfang Mai laufenden KfW-Kredite, Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme und seit dem 17. Juni 2022 Margining-Absicherungen. Es hat ein Volumen von 5 Mrd. Euro.
Brennstoffumstellung: Fuel-Switch-Möglichkeiten prüfen
Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe denken Unternehmen über eine Brennstoffumstellung nach. Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Um Gasfeuerung umzurüsten, müssen
- technische,
- finanzielle und
- rechtliche Hürden genommen werden.
IHK-Tipp:
Beginnen Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen. Nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Behörde.
Rechtlichen Voraussetzungen:
Die rechtlichen Voraussetzungen sind sehr vielfältig. Deshalb sollten sich Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (meist ist es die Immissionsschutzbehörde) erkundigen, ob und wie für sie ein Wechsel auf andere Energieträger möglich ist. Ob Ausnahme, Duldung oder Anzeige: Notwendig sind dafür einige Unterlagen und Prüfungen.
Wann benötigt man eine Genehmigung zur Brennstoffumstellung?
Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Folgende Voraussetzungen müssen bei der Brennstoffumstellung erfüllt sein:
Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. BImSchV: Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
- Kohle oder Holz ab 1 Megawatt (MW)
- Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW
- Biogas ab 10 MW
- Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen ab 1 MW
- Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.
Wenn eine wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) oder Errichtung vorliegt: Das ist in der Regel der Fall, wenn der Einsatz des alternativen Brennstoffes nicht bereits Teil einer bestehenden Genehmigung ist. Wenn eine Feuerungsanlage bereits für den wechselweisen Brennstoffeinsatz genehmigt wurde, ist dagegen in der Regel keine Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.
Was ist zu tun, wenn die Brennstoffumstellung nicht genehmigt werden muss?
Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.
Achtung: Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.
Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten bspw. ab 1 m³) müssen vor Inbetriebnahme, von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung muss sechs Wochen zuvor angezeigt werden.
Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.
Welche Ausnahmemöglichkeiten gibt es?
Folgende umweltrechtliche Ausnahmen wurden im Bundesimmissionsschutzgesetz (neu § 31a-d BImSchG) aufgrund der Gasmangellage am 11. Juli klargestellt:
- Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können Ausnahmen für mittelgroße (1-50 MW) und Großfeuerungsanlagen (>50 MW) von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
- Andere Emissionen (§ 31c-d): Von weiteren Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
In der Begründung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahmen unter "erleichterten Voraussetzungen“ möglich sein sollen. Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen … nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Es reiche aus, wenn Unterlagen aus früheren Betriebsweisen und eine nachvollziehbare Erläuterung, „ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können“. Bei einem neuen Brenner genügten Herstellerangaben zu Emissionswerten.
"Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31 d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.“ Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, seien "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."
Sollten bei einer Brennstoffumstellung die geltenden Grenzwerte oder das Genehmigungsverfahren nicht eingehalten werden können, kann bei der Behörde auch eine Duldung des nicht genehmigten Betriebes beantragt werden. Dazu muss allerdings eine Notfallsituation glaubhaft gemacht werden und alle zumutbaren Unterlagen zu den Umweltauswirkungen oder weitere Nachweise (zum Beispiel zur Betriebssicherheit) eingereicht werden.
Die Immissionsschutzbehörden haben bereits bekanntgegeben, dass das Vorliegen eines Versorgungsengpasses allein dazu nicht ausreicht. Eine derartige Duldung sei nur im Ausnahme- und Einzelfall und in der Regel erst bei Eintreten der letzten (Notfallstufe) des Notfallplans Gas zulässig. Die Duldung sei zeitlich eng befristet. In jedem Fall müssten Unternehmen auch hierfür einen – gegebenenfalls noch unvollständigen – Genehmigungsantrag einreichen.
Sowohl bei Duldung als auch bei den Ausnahmeanträgen kann trotzdem ein Genehmigungsverfahren notwendig werden. Das sollte mit der Behörde erörtert werden.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Im vereinfachten Verfahren (meist Anlagen mit weniger als 50 MW) muss die Behörde nach § 10 Absatz 6a innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Bei förmlichem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind es sieben Monate. In der Praxis vergeht jedoch sehr viel mehr Zeit mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen (beispielsweise Messungen, Gutachten), als für die Entscheidung der Behörde.
IHK-Tipp: Um Zeit zu sparen, können die Unternehmen bei den Behörden den vorzeitigen Beginn der Brennstoffumstellung beantragen (§ 8a BImSchG). Sie können dann ihre Anlagen auf eigenes Risiko errichten oder ändern, während die Behörden den Genehmigungsantrag prüfen.
Ob die Bundesregierung weitere Ausnahmemöglichkeiten gesetzlich einführen wird, ist derzeit noch offen. Sowohl für die Duldung als auch für mögliche Ausnahme- oder reguläre Genehmigungen, sollten Unternehmen so weit wie möglich reguläre Ausnahmen vorbereiten!
Energie und Rohstoffe sparen
Die beste Energie ist die, die gar nicht erst verbraucht wird. Das gilt in Zeiten der Klimawende und in der aktuellen Versorgungskrise umso mehr. Die Kompetenzstelle für Energieeffizienz Neckar-Alb (KEFF) unterstützt vor allem kleine und mittlere Unternehmen beim effizienten Umgang mit Energie und Ressourcen. Mehr.
Kontakt mit Versorgungsunternehmen aufnehmen
Die individuelle Versorgungssituationen von Unternehmen variieren stark, ebenso verschieden sind die örtlichen Versorger aufgestellt, die die Energie an ihre Endkunden liefern. Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem Versorger auf, auch wenn die Versorgung aktuell noch gesichert ist. So können Sie Fragen direkt klären und die Versorgungslage und die Kostenentwicklung in Erfahrung bringen.
Energiesicherungsspaket
Gas sparen wird verpflichtend
Das Bundeswirtschaftsministerium plant neue Regelungen auf der Grundlage des Energiesicherungsgesetzes.
- Unternehmen, die ein Energie- und Umweltmanagementsystem eingeführt haben, sollen die Spar-Maßnahmen umsetzen, die sich in zwei Jahren rechnen. Dies trifft grundsätzlich große Unternehmen mit Energieverbräuchen von mehr als 10 GWh, die beispielsweise gesetzliche Privilegien beim Spitzenausgleich im Rahmen der Stromsteuer oder zur Vermeidung von Carbon-Leakage in Anspruch nehmen.
- Unternehmen sollen Räume, in denen sich niemand länger aufhält, nicht heizen. Dazu gehören beispielsweise Flure und große Hallen
- Für öffentliche Einrichtungen und Bürogebäude soll das Sparen in Verordnungen geregelt werden.
- Er plant, gemeinsam mit den Sozialpartnern Einsparmöglichkeiten auszuloten. Dazu gehören Block-Betriebsferien und mehr Homeoffice.
- Mieter dürfen in ihren Räumen die Heizung herunterdrehen, selbst wenn sie im Mietvertrag verpflichtet werden, die Zimmer durchgängig zu heizen.
- Wer ein Eigenheim mit Gasheizung besitzt, soll zu einem Heizungscheck verpflichtet werden.
- In Mehrfamilienhäusern mit zentraler Wärmeversorgung sollen die Eigentümer einen hydraulischen Abgleich machen. Verpflichtend werden soll für solche Gebäude auch der Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen.
- Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas beheizt werden.
Mehr Kohle und weniger Erdgas für die Stromerzeugung
- Zum 1. Oktober soll die Braunkohlereserve aktiviert werden. Bei der Steinkohle ist dies bereits der Fall.
- Zusätzlich gibt es eine Gaseinsparverordnung, um unnötige Verstromung von Erdgas zu verhindern.
- Für den Transport auf der Schiene sollen Kohle und Mineralöl priorisiert werden.
- Die Biogaserzeugung soll ausgeweitet werden. So wird es keine Maximalproduktion der Anlagen mehr geben.
Mehr Informationen zum Energiesicherungspaket vom Bundeswirtschaftsministerium.
Die Energiepreispauschale (EPP)
Das kommt auf Arbeitgeber zu
Mit der sog. Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 sollen Härten durch die stark gestiegenen Energiekosten abgefedert werden. Unternehmer müssen das für ihre Mitarbeiter mit der Steuer berechnen. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.
Selbstständige
Selbständige erhalten die EPP über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 12. September 2022 (Verschiebung der Fälligkeit vom 10. September auf den folgenden Werktag) auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.
Wenn keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz geleistet werden, gilt folgendes:
Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
FAQ
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine FAQ-Liste zur Energiepreispauschale abgestimmt, die von der Finanzverwaltung auch als pdf-Dokument bereitgestellt wird. Dabei werden vor allem Fragen
- zur Anspruchsberechtigung,
- zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
- zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
- zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
- zur Steuerpflicht beantwortet.
Gaspreisanpassungsverordnung: Fünf Antworten zur Gas-Umlage
Was ist die Gaspreisanpassungsverordnung, und warum wird die Gasbeschaffungs-Umlage erhoben?
Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) wird die rechtliche Grundlage für Ausgleichszahlungen aufgrund erhöhter Beschaffungskosten der Gasimporteure durch ausgefallene Importmengen nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) geschaffen. Verordnung und Umlage treten an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 des EnSiG, mit denen die Kosten nicht gleichmäßig, sondern entlang der jeweiligen Lieferkette weitergegeben würden. Durch die Umlage sollen die finanziellen Belastungen der Ersatzbeschaffung abgefedert werden, um eine Insolvenz der Gasimporteure zu vermeiden und ihren Ausfall in der Gaslieferkette zu verhindern. Andernfalls drohen durch den Wegfall der kontrahierten Liefermengen weitere Reduzierungen der Gasimporte, zusätzliche Kostensteigerungen und die Gefahr einer Gasmangel-Lage stiege noch weiter.
Welche Unternehmen sind von der Gasbeschaffungsumlage betroffen?
In erster Linie haben die Gasimporteure einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem sogenannten Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH (THE). Der Marktgebietsverantwortliche kann die Kosten gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen (Versorgern) über die Gasbeschaffungs-Umlage auf die gelieferten Gasmengen gelten machen. Diese wiederum werden die Kosten erwartungsgemäß an ihre Endkunden weitergeben.
Es ist davon auszugehen, dass alle Gaskunden die Umlage von ihren Versorgern weitergereicht bekommen. Das betrifft sowohl Kunden mit registrierender Leistungsmessung als auch Kunden im Standardlastprofil.
Wie hoch ist die Umlage, und wird sie gesondert ausgewiesen?
Die Umlage beträgt 2,419 Cent und wird auf jede bezogene Kilowattstunde Erdgas aufgeschlagen. Im Abstand von drei Monaten kann die Gasbeschaffungsumlage, unter Berücksichtigung des aktuellen Kontostandes für die Ausgleichszahlungen sowie des verbleibenden Saldierungszeitraumes, angepasst werden. Die Versorger sind angehalten, die Gasbeschaffungs-Umlage gesondert auszuweisen, rechtlich dazu aber nicht verpflichtet.
Weitere Informationen zur Gasbeschaffungs-Umlage, zu den Berechnungsgrundlagen, Aufkommen, Prognosewerten et cetera finden Sie auf den Internetseiten des Marktgebietsverantwortlichen unter www.tradinghub.eu.
Wie lange soll die Gasbeschaffungsumlage erhoben werden?
Der grundsätzliche Ausgleichsanspruch der Gasimporteure ist auf vertraglich vor dem 1. Mai 2022 fest vereinbarte Importmengen und physische Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 1. April 2024 beschränkt. Die Erhebung der Umlage ist nach § 26 EnSiG auf eine Dauer von zwei Jahren beschränkt. Sie wird für den Gasbezug vom 1. Oktober 2022, 6.00 Uhr bis zum 1. April 2024, 6.00 Uhr fällig.
Aufgrund nachlaufender Abrechnungsprozesse erfolgt die administrative Abwicklung aber bis spätestens zum 30. September 2024.
Welche weiteren Kosten kommen auf mich zu, und wird es Ausnahmen beziehungsweise Entlastungen geben?
Neben der Gasbeschaffungs-Umlage wird ab dem 1. Oktober 2022 auch die sogenannte Gasspeicher-Umlage erhoben. Sie wird in Kürze bekanntgegeben, ebenfalls für jede bezogene Kilowattstunde Erdgas erhoben und soll die Kosten der Trading Hub Europe GmbH zur Befüllung der Speicher und damit zur Steigerung der Versorgungssicherheit ersetzen.
Insbesondere die Gasbeschaffungs-Umlage ist allein aufgrund ihrer Höhe eine extreme Zusatzbelastung für Gaskunden, dessen ist sich auch die Bundesregierung bewusst. Vorerst sind jedoch keine Ausnahmen beziehungsweise Sonderregelungen bei der Umlage geplant. Gleichwohl wurden mit der Verordnung weitere Entlastungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, über deren Ausgestaltung zurzeit noch nichts bekannt ist.
Informationsangebot der IHK-Organisation
- Nutzen Sie die kostenfreien Webinare für Unternehmen zur Versorgunsgkrise, Handlungs- und Fördermöglichkeiten für Unternehmen . Eine Übersicht zu aktuellen Veranstaltungen sowie die Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.
- Informieren Sie sich im Gas-Dossier unserer Büros in Berlin und Brüssel über die unternehmensrelevanten politischen Entwicklungen rund um die Gasversorgungskrise. Das Dossier finden Sie hier.