Steuertipps: Das sollten Sie 2023 noch erledigen

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Krankenkassenbeiträge, Dienstfahrzeuge, Steuervorauszahlungen: Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmerinnnen und Unternehmer noch einige Dinge erledigen, um sich Steuervorteile zu sichern.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer – Was kann in den Aktenvernichter?

Häufig wird die Zeit vor dem Jahreswechsel genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden. Ein Unternehmer muss beispielsweise Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden.

Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Zu Beginn des Jahres 2024 können Unternehmer daher Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2013, Inventare, die bis zum 31. Dezember 2013 oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2013 aufgestellt worden sind, und Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 und älter entsorgen. Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe und Durchschriften von Handels- bzw. Geschäftsbriefen, die bis zum 31. Dezember 2017 abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Auch das Mindestlohngesetz enthält Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Arbeitgeber müssen i. d. R. die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Bauleistungen – Gültigkeit von Freistellungsbescheinigung prüfen

Unternehmer, die Bauleistungen an andere Unternehmer erbringen und diesen eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer ausgehändigt haben, sollten zum Jahreswechsel prüfen, ob die Bescheinigung noch gültig ist.

Hintergrund: Seit dem Jahr 2002 haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung vorzunehmen. Damit soll Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Bauabzugsteuer braucht nicht einbehalten werden, wenn ein Bagatellfall oder eine Freistellungsbescheinigung vom Bauunternehmen vorgelegt wird. Die Freistellungsbescheinigungen sind für drei Jahre gültig. Die Bescheinigung wird nicht automatisch verlängert, sodass Unternehmer prüfen müssen, wie lange ihre Freistellungsbescheinigung noch gilt und ggf. einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen.

Betriebsweihnachtsfeier richtig planen

Zuwendungen des Chefs an seine Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) für maximal je zwei Feiern nicht überschreiten.

Hinweis: Wegen der Corona-Pandemie fiel in einigen Betrieben die Weihnachtsfeier in den letzten Jahren aus. Das führt aber nicht dazu, dass im jetzigen oder nächsten Jahr mehr gefeiert werden darf. Es bleibt bei der Regelung, dass prinzipiell nur zwei Feiern pro Jahr steuerlich anerkannt werden.

Zu den Zuwendungen auf einer Betriebsfeier zählen zum Beispiel Speisen und Getränke oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung.

Hinweis: Wird eine Online-Feier geplant und erhalten die Mitarbeiter entsprechende Getränke und Speisen nach Hause geliefert, bleibt auch dies steuerfrei, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung eingehalten werden, also z.B. alle Mitarbeiter des Betriebs oder des Betriebsteils teilnehmen konnten.

Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke übergeben, sollten die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen, um die Steuerfreiheit zu erhalten. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und den Vorsteuerabzug verlangen. Ist der Arbeitgeber etwas großzügiger und wird der 110-Euro-Betrag überschritten, unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Lohnbesteuerung. Aber Achtung, diese Regel gilt nicht für die Umsatzsteuer! Bei Überschreiten des 110-Euro-Betrags kann der Unternehmer für den gesamten Betrag keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Wer den Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier nicht verlieren will, sollte maximal mit 110 Euro pro Person planen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absage von Kollegen zu Lasten der feiernden Mitarbeiter geht. Im Fall hatte die Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Mitarbeiter nahmen nur 25 teil. Das Finanzamt legte die Kosten auf 25 Personen um, sodass die 110-Euro-Grenze gerissen wurde. Das höchste deutsche Steuergericht folgte der Auffassung der Finanzbeamten (Az.: VI R 31/18). Teilnahmen sollten also gut geplant und Absagen einkalkuliert werden.

Einzelunternehmer sollten Überentnahmen prüfen – ggf. Einlage bis Jahresende tätigen

Einzel- und Mitunternehmer bei einer Personengesellschaft sollten prüfen, ob sie dem Unternehmen zu viel entnommen haben. In diesem Fall gerät der betriebliche Schuldzinsenabzug in Gefahr. Grundsätzlich können betrieblich veranlasste Schuldzinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Um allerdings zu verhindern, dass betriebliche Eigenmittel zur Finanzierung privater Ausgaben entnommen werden und die daraus entstehende Finanzierungslücke durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens ausgeglichen wird, ist der Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen eingeschränkt. Diese liegt vor, wenn mehr entnommen als an Gewinnen und Einlagen erzielt wurde. Sie kann durch eine Einlage bis zum Jahresende kompensiert werden.

Hinweis: Die Regelung zum Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG) ist komplex. Es ist ratsam, im Falle einer möglichen Überentnahme einen Steuerberater zu kontaktieren.

Geschenke an Geschäftspartner – Pauschalierung möglich

Sofern in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartner verteilt wurden, können Unternehmer dies noch bis Jahresende tun: Geschenke mit einem Wert von maximal 35 Euro können beim Schenkenden als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ist der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt dieser Wert netto.

Der Schenkende kann für den beschenkten Geschäftspartner bzw. dessen Mitarbeiter auch die Lohnsteuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG). Ausgenommen sind Geschenke bis zu einem Wert von 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel), für diese fällt keine Steuer an.

Hinweis: Bei Geschenken sind die Aufzeichnungspflichten zu beachten, so muss sich z.B. der Name des Empfängers entsprechend aus der Buchhaltung ergeben.

Degressive Abschreibung Wachstumschancengesetz 2023, Stand 26.10.2023

Es ist erneut die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von drei Prozent geplant. Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein "Wachstumschancengesetz" beschlossen und dies ist derzeit weiter in Beratung. Der Regierungsentwurf enthält nun u.a. die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude. Herstellungsbeginn oder
Anschaffung soll der 1. Oktober 2023 sein.

Investitionsabzugsbetrag – Prüfen, ob Investitionen getätigt werden sollten

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes. Das kann sich nun sogar noch mehr lohnen, denn die Regelung wird ausgeweitet: Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Damit sind nun auch längerfristige Vermietungen des Wirtschaftsgutes möglich. Außerdem wurden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent angehoben und es gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 Euro. Die Änderungen sind für Investitionsabzugsbeträge anwendbar, die seit 2020 in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Wer 2017 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hatte, den er jetzt auflösen müsste, wegen der Corona-Krise aber aktuell nicht investieren kann, hat etwas mehr Zeit: Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge verlängert und nun aufgrund der anhaltenden Corona-Auswirkungen mit Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ein weiteres Mal verlängert. Dadurch haben Steuerzahler die Möglichkeit, die Investition noch im Jahr 2022 bzw. später ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Investitionsabzugsbetrag gebildet 2017 - Investitionsfrist endet 2023
Investitionsabzugsbetrag gebildet 2018 - Investitionsfrist endet 2023
Investitionsabzugsbetrag gebildet 2019 - Investitionsfrist endet 2023
Investitionsabzugsbetrag gebildet 2020 - Investitionsfrist endet 2023
Investitionsabzugsbetrag gebildet 2021 - Investitionsfrist endet 2023

Krankenkassenbeiträge bei Privatversicherten – Erstattung oder Steuerersparnis

Privat krankenversicherte Steuerzahler sollten jedes Jahr genau überprüfen, ob die Beitragsrückerstattung oder die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge ohne Beitragsrückerstattung
günstiger ist. Viele privat Versicherte entscheiden im Dezember, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder selbst tragen und dafür eine Beitragsrückerstattung beanspruchen. Bereits bei einer überschlägigen Berechnung zeigt sich, ob es günstiger ist, auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten.

Sind beispielsweise für Arztbesuche und Medikamente im Jahr 1.700 Euro angefallen und kann sich der Versicherte aussuchen, ob er diese Kosten bei seiner Krankenkasse geltend macht oder nicht, ergibt sich folgendes Ergebnis: Die Versicherung gewährt z.B. eine Beitragsrückerstattung von 2.000 Euro, wenn er keine Kosten geltend macht. Dies wäre eine „Ersparnis“ von 300 Euro. Allerdings kann er dann auch 2.000 Euro weniger Krankenkassenbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent ergibt dies eine Einbuße von 400 Euro. Zudem kann er die Arzt- und Medikamentenkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen, weil er auf die Erstattungsmöglichkeit verzichtet hat (FG Rheinland-Pfalz – 2 V 1883/11). Dieser Steuerzahler sollte sich demnach gegen die Beitragsrückerstattung entscheiden und die Aufwendungen bei seiner Krankenkasse einreichen. So erhält er eine Erstattung von der Krankenkasse von 1.700 Euro. Andernfalls bekäme er zwar 2.000 Euro von der Krankenkasse erstattet, müsste deshalb aber 400 Euro mehr Steuern zahlen. Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser selbstverständlich auch bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Steuer sparen mit Vorauszahlung von privaten Krankenkassenversicherungsbeiträgen

Der Gesetzgeber hatte ab dem 1.1.2020 in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG neu geregelt, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für zukünftige Jahre im Jahr der Zahlung abgezogen werden können, sofern sie maximal das 3-fache (vorher 2,5-fache) der gezahlten Beiträge für das Zahlungsjahr betragen. Die Höchstgrenze zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen – Beiträge in maximaler Höhe von 1.900 Euro für Angestellte und Beamte oder 2.800 € für  Selbstständige – gilt hier nicht, d.h., es können auch höhere Beträge steuerlich berücksichtigt werden. Jedoch sind dann keine Beiträge für Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen mehr abzugsfähig. Wer jedoch in diesem Jahr noch die Beiträge für die kommenden drei Jahre vorauszahlt, kann dann die weiteren Sonderausgaben für andere Versicherungen steuermindernd ansetzen. Wichtig ist, dass die Vorauszahlungen vor dem 22.12.2023 überwiesen werden, da Vorauszahlungen, die später erfolgen, wegen des BMF-Schreibens vom 24.05.2017 und unter Bezug auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für wiederkehrende Ausgaben dann dem jeweiligen Beitragsjahr zugeordnet werden. Richtig lohnen sich die Vorauszahlungen, wenn ein hoher Grenzsteuersatz in dem jeweiligen Jahr vorliegt und bei Eheleuten, die zusammen veranlagt werden, müssten beide privat versichert sein.

Kleinunternehmer – Umsatzgrenze prüfen

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer erheben; im Gegenzug darf er aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz den Betrag von 22.000 Euro im zurückliegenden Jahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wer auch im Jahr 2024 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, sollte also vor dem 31. Dezember 2023 seinen Gesamtumsatz für das Jahr 2023 ermitteln. Wird die Grenze von 22.000 Euro überschritten und greifen keine Steuerbefreiungsvorschriften, unterliegt der Unternehmer ab Januar 2024 der Regelbesteuerung. Das heißt, er muss in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Darauf sollte sich der Unternehmer rechtzeitig einstellen! Wer knapp an der Grenze zu 22.000 Euro ist und auch im Jahr 2024 als Kleinunternehmer tätig sein möchte, sollte darauf achten, dass Umsätze ggf. erst im Jahr 2024 entstehen und damit die 22.000-Euro-Grenze in diesem Jahr nicht überschritten wird.

Pkw-Leasing – Sonderzahlung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung sofort abziehbar

Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben absetzen. Soll ohnehin ein Firmenfahrzeug geleast werden, kann es sich lohnen, den Leasingvertrag noch kurz vor dem 31. Dezember abzuschließen. Wird die entsprechende Sonderzahlung dann noch in diesem Jahr geleistet, verringert dies den Gewinn für das Jahr 2023. Lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die Vertragsdauer.

Hinweis: Gewerbesteuerzahler sollten beachten, dass Leasingraten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können, wenn der Freibetrag von 200.000 Euro für Hinzurechnungen überschritten wird.

Steuervorauszahlungen prüfen – hohe Nachforderungen vermeiden

Einige Unternehmer überschlagen zum Jahreswechsel bereits den Gewinn für das Jahr 2024. Fällt das erwartete zu versteuernde Einkommen deutlich geringer als im Vorjahr aus, kann sich eine Anpassung lohnen. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten müssen, um die Vorauszahlungen nach unten anzupassen.

Wer trotz Krise ein gutes Geschäftsjahr hinter sich hat, kann einen Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen stellen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn eine hohe Steuernachzahlung vermieden werden soll.

Hinweis: Vorauszahlungen sind jeweils am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. zu entrichten. Die Anpassung, z.B. der Dezember-Vorauszahlung, sollte daher rechtzeitig erfolgen.

Verlustrücktrag

Der erweiterte Verlustvortrag wird bis Ende 2023 verlängert. Die Höchstbeträge für den Verlustrücktrag wird auch für 2023 auf zehn Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem Jahr 2024 betragen die Höchstbeträge nach derzeitiger Rechtslage wieder eine Million Euro bei Einzelveranlagung und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Das derzeit geltende Wahlrecht, Verluste nur teilweise in das Vorjahr rückzutragen, wird im Zuge der Neuregelung allerdings abgeschafft. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 kann nur noch insgesamt auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Der Verlustrücktrag wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft zeitlich erweitert. Konkret können Verluste, die in dem direkt vorangegangenen Jahr nicht ausgeglichen werden, in das zweite, dem Verlustjahr vorangegangenen Jahr zurückgetragen werden.

Wachstumschancengesetz-Entwurf, Stand 26.10.2023: Die Möglichkeit des Verlustrücktrags soll auf 3 Jahre erweitert werden und es soll eine Erhöhung auf 10 Mio. Euro (bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 20 Mio. Euro) für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer erfolgen.

Zinssatz für Darlehen vereinbaren

Für betriebliche Darlehen, für die bisher keinen Zins vereinbart wurde, kann noch bis 31. Dezember 2023 eine Verzinsungsabrede getroffen werden. So kann der hohe gesetzliche Abzinsungssatz vermieden werden.

Zum Hintergrund: Verbindlichkeiten, für die keine Zinsen vereinbart wurden, sind per Gesetz mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn sie am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben. In der Literatur war strittig, ob dieser hohe Zinssatz verfassungsgemäß war: Wer erst gar nicht in die 5,5-Prozent-Verzinsung rutschen möchte, sollte für das unverzinsliche Darlehen am besten direkt einen Zinssatz vereinbaren. Dabei sollte im Kontext der steigenden Marktzinsen eine fremdübliche Verzinsung gewählt werden.

Hinweis: Sollte das Darlehen aber vom Darlehensgeber refinanziert werden, sollte zumindest der Refinanzierungszinssatz vereinbart werden.

Zuordnungsentscheidung für Wirtschaftsgüter treffen

Für Wirtschaftsgüter, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden können (z.B. Fahrzeuge), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann das Wirtschaftsgut vollständig dem Unternehmen zuordnen und den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Dementsprechend muss er dann den privaten Nutzungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Alternativ kann er das Wirtschaftsgut auch nur zum Teil dem Unternehmen zuordnen und hat dementsprechend nur insoweit einen Vorsteuerabzug. Dafür braucht er die Umsatzsteuer für die Privatnutzung nicht zu korrigieren.

Hinweis: Das Zuordnungswahlrecht setzt voraus, dass der Gegenstand mindestens zu 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird.

Das Zuordnungswahlrecht muss dokumentiert werden. Dies kann z.B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2023 angeschafft wurden, muss dies also spätestens mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31. August 2024 in nicht beratenden Fällen erfolgen. Die Frist ist mit dem 4. Corona Steuerhilfegesetz verlängert worden. Es ist aber empfehlenswert, sich bereits Ende 2023 Gedanken zu machen, ob und in welchem Umfang das Zuordnungswahlrecht für die neu angeschafften Wirtschaftsgüter erfolgen soll. So wird dann bei der Steuererklärung nichts vergessen.

Hybrid-Fahrzeuge

Seit Jahresbeginn 2023 werden Plug-in-Hybride beim Kauf (Kaufprämie) nicht mehr gefördert, reine E-Autos dagegen schon. Die steuerliche Vergünstigung bei der Bewertung der privaten Fahrten gilt weiter. Auch hier wird im Rahmen des Wachstumschancengesetz diskutiert, ob für reine E-Fahrzeuge der maximale Bruttolistenpreis auf 80.000 Euro ab 2024 erhöht wird.

Photovoltaik-Anlagen

Seit Anfang des Jahres ist in § 12 Abs. 3 UStG geregelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese u.a. auf oder an einem Wohngebäude installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Bestandteile einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung ist, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Wer seine Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 geliefert und installiert bekommt, aber bereits im Jahr 2022 eine Rechnung mit Umsatzsteuer bezahlt hat, sollte sich noch mit dem Lieferanten über eine Rechnungskorrektur verständigen. Denn hier kann durch eine Korrektur der Umsatzsteuer noch Geld zurückgeholt werden. Auch die Kleinunternehmerregelung kann dann entfallen. Ebenso der Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich. Das spart in der Summe aber Bürokratiekosten. Die Einnahmen und Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage werden bereits seit 2022 nicht mehr steuerlich berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG entsprechend erfüllt sind.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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