Handelsregister: Lohnt sich die freiwillige Eintragung?

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Kleingewerbetreibende können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Welche Änderungen ergeben sich daraus?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute. Es gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für die Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind, und dient somit der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Jeder kann zu Informationszwecken online in die Handelsregistereintragungen und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente Einsicht nehmen. Geführt wird das Handelsregister von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten.

Während Kaufleute und Handelsgesellschaften dazu verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, können sich Kleingewerbetreibende freiwillig eintragen lassen. Sie werden dann zu eingetragenen Kaufleuten (e. K.). Kleingewerbetreibende, die über eine freiwillige Eintragung im Handelsregister nachdenken, sollten sich zuvor mit den rechtlichen Folgen sowie den damit verbundenen Vor- und Nachteilen beschäftigen – und genau abwägen, ob sich die Eintragung für sie lohnt.

Kaufmannseigenschaft und Handelsgesetzbuch
Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft. Zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, das Spezialregelungen für Kaufleute enthält und das dann bei der Geschäftstätigkeit beachtet werden muss. So müssen Kaufleute etwa erhaltene Ware unverzüglich überprüfen und Mängel sofort reklamieren. Ansonsten gehen Gewährleistungsansprüche verloren.

Professionellerer Auftritt und Vertrauensvorschuss
Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt er professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen.

Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung – und damit auch die Existenz des Unternehmens – kann dann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.

Vorteile einer Firma
Nur Kaufleute haben das Recht, eine Firma zu führen. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma genießt umfassenden Namensschutz und kann mit dem Handelsgewerbe zusammen verkauft werden, sodass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.

Gleichzeitig gilt: Wird ein Handelsgewerbebetrieb mit der Firma übernommen und fortgeführt, haftet der Erwerber oder Erbe für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Alt-Verbindlichkeiten. Durch einen Eintrag eines Haftungsausschlusses im Handelsregister kann diese Haftung aber vermieden werden.

Kaufmännische Buchführung und Aufbewahrungspflichten
Kaufleute müssen eine kaufmännische Buchführung einrichten sowie jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren. „Kleine“ Kaufleute wurden jedoch durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von diesen Pflichten befreit. Dies betrifft Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.

Davon unabhängig bestehen besondere Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen: Für empfangene sowie versandte Handelsbriefe betragen sie sechs Jahre, für Handelsbücher, Inventuren sowie Bilanzen zehn Jahre.

Weitere Änderungen

  • Verträge zwischen Kaufleuten kommen einfacher zustande, da Vertragsangebote durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen angenommen werden können.
  • Übernimmt ein Kaufmann eine Bürgschaft oder gibt er ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis ab, sind diese Erklärungen auch formlos wirksam.
  • Nur Kaufleute können Prokura erteilen und selbstständige Zweigniederlassungen errichten. Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben. Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren. Für Geschäftsbriefe von eingetragenen Kaufleuten gelten bestimmte Pflichtangaben. So müssen sie zum Beispiel immer die vollständige Firma, den Sitz und die Handelsregisternummer angeben. Durch die Eintragung im Handelsregister verändert sich der Grundbeitrag bei der IHK.

Eintragung ins Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung beim zuständigen Amtsgericht bestimmte handschriftliche Zeichnung des Inhabers müssen vor der Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Mit der Eintragung ins Handelsregister sind Kosten verbunden. Sie entstehen durch Notar- und Gerichtsgebühren sowie die Bekanntmachung der Eintragung. Die Gebühren für die Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung eines eingetragenen Kaufmanns im Handelsregister betragen rund 180 Euro. /

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Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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