Erste Hilfe im Betrieb
Ob Verletzung an der Hand, Treppensturz oder Kreislaufversagen: Betriebe müssen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten im Ernstfall schnell versorgt werden können. Worauf geachtet werden muss.
Welche Pflichten haben Betriebe beim Thema Erste Hilfe?
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen in ihrem Betrieb die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall schnell Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können. Das schreiben die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV-Vorschriften) vor. Zu den Maßnahmen der Ersten Hilfe zählen insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Betreuung der Verletzten sowie die Absicherung der Unfallstelle, bis professionelle Hilfe eintrifft. Diese Aufgaben übernehmen sogenannte Ersthelfer. Das sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Unternehmen benannt werden müssen und die in Erster Hilfe ausgebildet sind. Neben den im Ernstfall konkret durchzuführenden Maßnahmen umfasst Erste Hilfe im Betrieb jedoch auch sämtliche Maßnahmen, Vorkehrungen, Einrichtungen und Sachmittel, die sie vorbereiten, ermöglichen und verbessern oder ihrer Dokumentation dienen.
Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Die Zahl der Ersthelfer, die Firmen benennen und einsetzen müssen, ist abhängig von der Beschäftigtenanzahl und der Art des Betriebs. Bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten muss in einem Verwaltungs- oder Handelsbetrieb mindestens ein Ersthelfer während der Arbeitszeit vor Ort sein. In Unternehmen mit betrieblichen Gefahren werden mehr Ersthelfer benötigt. In Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer geschult sein, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent. Um die Bestellung der Ersthelfer kümmert sich am besten die Personalabteilung. Nützlich sind auch regelmäßige Treffen der Ersthelfer, um sich gegenseitig auszutauschen und auf den neuesten Stand zu bringen. Arbeitgeber sollten beachten, dass durch Krankheit, Schichtarbeit, Urlaub und die verstärkte Arbeit im Homeoffice immer wieder Ersthelfer nicht vor Ort im Unternehmen sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, mehr Ersthelfer als vorgeschrieben zu bestellen.
Wer kann Ersthelfer werden?
Prinzipiell kann jede und jeder Beschäftigte Ersthelfer werden, sofern keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bestehen. Ersthelfer müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein und diese Kenntnisse alle zwei Jahre auffrischen. Die Kosten für die Schulungen trägt der Arbeitgeber.
Wie werden Ersthelfer geschult?
Ersthelfer-Lehrgänge werden von verschiedenen Stellen angeboten, etwa vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) oder dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB). Dabei werden Erste-Hilfe-Maßnahmen und grundsätzliche Handlungsstrategien vermittelt. Auf www.bg-qseh.de gibt es eine vollständige Liste der von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stellen.
Welches Erste-Hilfe-Material muss im Betrieb vorhanden sein?
Ein Betrieb muss ausreichend Erste-Hilfe-Material bereitstellen. Dazu zählt in erster Linie Verbandsmaterial. Es muss in Behältnissen (etwa in Verbandskästen oder Erste-Hilfe-Koffern) so aufbewahrt werden, dass es gegen schädigende Einflüsse geschützt ist. Das Material muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf ergänzt und erneuert werden. Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung kann zudem spezielles Erste-Hilfe-Material notwendig oder sinnvoll sein, zum Beispiel medizinische Geräte (Defibrillator etc.) oder Arzneimittel (etwa Antidot als Gegenmittel zu giftigen Stoffen). Für die Ausstattung mit Verbandsmaterial gelten abhängig von Betriebsart und Beschäftigtenzahl spezifische Vorgaben: Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten benötigen einen sogenannten „kleinen Verbandskasten nach DIN 13157“. Bei einer höheren Anzahl an Beschäftigten müssen sie einen oder zwei „große Verbandskästen nach DIN 13169“ bereitstellen. Unternehmen mit betrieblichen Gefahren – etwa Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe – benötigen mehr Verbandskästen. Alle Erste-Hilfe-Einrichtungen im Unternehmen sollten gekennzeichnet werden, damit sie im Notfall schnell zu finden sind.
Muss ich meine Beschäftigten zum Thema Erste Hilfe unterweisen?
Ja, das Unternehmen hat die Beschäftigten bei Tätigkeitsbeginn und danach regelmäßig mindestens jährlich zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Dabei sollte die Belegschaft darüber informiert werden, welche Kolleginnen und Kollegen Ersthelfer im Betrieb sind, wie und wo man einen Notruf absetzt, wo sich das Erste-Hilfe-Material befindet, wem man den Unfall meldet und wer den Unfall dokumentiert.
Wie gewährleiste ich, dass im Ernstfall ein Notruf erfolgen kann?
An jedem Ort des Betriebes muss es möglich sein, schnell Hilfe herbeizurufen. Dazu reicht oftmals ein Telefon mit Angabe der Notrufnummer, über die der Rettungsdienst alarmiert werden kann (112, gegebenenfalls mit anlagenbedingter Vorwahl wie 0-112). Der Notruf muss klar und knapp alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um Rettungskräfte gezielt zum Einsatzort zu bringen.
Muss ich Notfälle melden?
Jeder Vorfall im Betrieb, bei dem Erste Hilfe geleistet wird, muss aufgezeichnet werden. Die Dokumentation ist deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Am besten liegt im Verbandskasten ein „Dokumentationsbuch“, in dem der Vorfall, die Erste-Hilfe-Leistung, Datum, Uhrzeit sowie die Namen des Verletzen und des Ersthelfers notiert werden können. Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Ausführliche Informationen zum Thema gibt es beim Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.