Mitgliedschaft und Beitrag
Alle Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform automatisch IHK-zugehörig, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt.
Wer ist Mitglied?
Was kostet die IHK?
IHK-Transparent
Online-Formulare - Bequem Änderungen mitteilen
Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss. Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt. Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Eine Ausnahme gilt für reine Handwerksbetriebe. Diese sind Mitglied der Handwerkskammer. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Über die Existenz von Unternehmen informieren die IHK insbesondere die Gewerbeämter und Amtsgerichte.
Wann beginnt und endet die IHK-Zugehörigkeit?
Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d.h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorbereitungshandlungen wie Anmietung eines Geschäftslokales oder Bau von Produktionsstätten reichen noch nicht aus. Bei Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH, AG), Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des Handelsregister-Eintrages. Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
Mitgliedschaft in besonderen Fällen
Photovoltaikanlagen-Betreiber
Die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu dreißig Kilowatt werden von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Das legt das Jahressteuergesetz 2022 fest.
Nach bisheriger Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft. Da das regelmäßige Einspeisen in das allgemeine Stromnetz durch private oder gewerbliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diente, galt dies als unternehmerische Tätigkeit.
Die von der Finanzverwaltung damit festgestellte grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG war auch für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge – auch ohne Gewerbeanmeldung.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung dieser Regelungen beschlossen. Durch das „Jahressteuergesetz 2022“ wurde § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 geändert.
Eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht besteht nun, wenn
- die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt und
- keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen (die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, damit entfallen sämtliche mit der IHK-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten).
Weiterhin bleiben Betreiber einer Photovoltaikanlage IHK-Mitglied, wenn
- die installierte Leistung mehr als 30 Kilowatt Leistung beträgt und/oder
- eine andere oder weitere gewerbliche Tätigkeit betrieben wird.
IHK-Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG).
Sofern eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.
Komplementärgesellschaften
Komplementärgesellschaften gehören in vollem Umfang zur IHK. Seit 2005 wird der Grundbeitrag auf Antrag des Mitglieds halbiert. Für Kapitalgesellschaften, die zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Reutlingen zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft,wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Handwerker
Handwerker, die gleichzeitig auch nichthandwerkliches Gewerbe ausüben - zum Beispiel den Verkauf von Handelsware - gehören mit ihrem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei Handwerksunternehmen, deren Betrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deren nichthandwerklicher oder nichthandwerksähnlicher Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.
Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und gehören deshalb der IHK an. Sie werden nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zur Umlage veranlagt. Der Grundbeitrag hingegen ist in voller Höhe zu begleichen.
Reisegewerbe
Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). Nach dieser Gemeinde bestimmt sich auch die Zugehörigkeit zu einer IHK.
Freie Berufe
Angehörige freier Berufe gehören der IHK an, wenn sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Die "freien Berufe" - zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater - sind im Wesentlichen in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt. Bei freiberuflichen Unternehmen werden die Bemessungsgrundlagen seit 1999 nur mit einem Zehntel zur Beitragsveranlagung herangezogen, wenn das betreffende Unternehmen oder sämtliche Gesellschafter auch einer anderen Kammer angehören.
Ruhender Geschäftsbetrieb
Bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen. In diesem Fall wird der Grundbeitrag erhoben.
Unselbständige Betriebsstätte
Unternehmen gehören auch dann der IHK an, wenn sie in deren Bezirk nur eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung.
Bau- und Montagestellen
Bau- und Montagestellen haben einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als sechs Monate bestehen.
Was kostet die IHK
Individuelle Leistungen stellt die IHK Reutlingen individuell in Rechnung. Sofern die IHK jedoch für ein größeren Nutzerkreis oder die Allgemeinheit tätig ist, erfolgt die Finanzierung durch die IHK-Beiträge. Die Mitglieder sind nach verbindlichen Regelungen zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Vollversammlung, als höchstes Entscheidungsgremium der IHK Reutlingen, hat zur inhaltlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht die Beitragsordnung erlassen.
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Beitragsordnung der IHK Reutlingen als Download (PDF | 146 KB)
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag sowie der Umlage auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Der Grundbeitrag ist ein Fixbeitrag, der in Stufen entsprechend der Ertragskraft und der Mitarbeiterzahl des Unternehmens anfällt. Hier können Sie die Höhe des Grundbeitrags im Detail nachvollziehen.
Der Umlagebeitrag berechnet sich als Prozentsatz (Hebesatz) aus dem Ertrag beziehungsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und beträgt 0,16 Prozent im Jahr 2024.
Die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrags legt die IHK-Vollversammlung jährlich neu fest. Die aktuellen Werte finden sich in der jeweils aktuellen Wirtschaftssatzung.
Wie eine Beitragsforderung entsteht, vor allem unter Berücksichtigung von früheren Jahren, erläutert ein Schaubild.
Schaubild als Download
Befreiung vom Beitrag
Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, deren Ertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 5.200 Euro beträgt, sind nach den gesetzlichen Regelungen vom IHK-Beitrag befreit. Sind sie gleichzeitig Mitglied der Handwerkskammer, sind sie nur dort beitragspflichtig.
Bei Handelsregister-Firmen kommt eine Reduzierung des IHK-Beitrages in Betracht, wenn sich die Zahl ihrer Mitarbeiter oder ihr Ertrag verringert hat.
Bei Kapitalgesellschaften, die zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Reutlingen zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Da die IHK die entsprechenden Informationen häufig erst nach längerer Zeit erhält, können Sie mit einem der beigefügten Anträge die Freistellung oder Reduzierung des IHK-Beitrags bereits im Rahmen der vorläufigen Veranlagung beantragen.
Existenzgründer und Beitrag
Für Existenzgründer in der Startphase gelten beim IHK-Beitrag Sonderregelungen. Hiernach sind Kleinunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und weniger als 25.000 Euro Gewinn im Jahr erwirtschaften, in den ersten beiden Jahren komplett vom Beitrag befreit und im dritten und vierten Jahr nach Gründung von der Umlage befreit.
In der Wirtschaftssatzung der IHK heißt es dazu:
"Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt."
Beitragszahlung durch Einzug
Füllen Sie das folgende Formular aus und bezahlen Sie bequem und sicher per Lastschrift. Sie brauchen keine Zahlung vorzunehmen. Der aktuelle Beitrag wird von uns automatisch eingezogen.
Hier geht es zum Formular.
Musterbeitragsbescheide
Die Aktivitäten der IHK, deren Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, werden durch Beiträge der Mitgliedsbetriebe finanziert. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage des IHK-Gesetzes, der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung. Beispielhaft stellen wir Ihnen drei Musterbeitragsbescheide zur Verfügung:
- Beitragsbescheid für Personengesellschaften und e.K
- Beitragsbescheid für Kapitalgesellschaften
- Beitragsbescheid für Kleingewerbetreibende
Fragen und Antworten
Wir haben für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum IHK-Beitrag zusammengestellt. Wenn Ihnen gleichwohl nicht alles klar ist: Fragen Sie uns, schreiben Sie eine E-Mail oder rufen uns an. Wir nehmen uns gerne Zeit, Ihre Fragen zu klären.
IHK-Transparent
Die IHKs in Deutschland lassen sich gerne in die Karte schauen. Mit dem Transparenzportal www.ihk-transparent.de geben die 79 deutschen Industrie- und Handelskammern Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit einen umfassenden Einblick in ihre Struktur, Arbeit und Finanzen.
Im Transparenzportal werden Zahlen für jede einzelne IHK im Detail abgebildet. Zudem wird erläutert, was hinter den Fakten steht und warum IHK nicht automatisch gleich IHK ist, weil regionale Entwicklungen, unterschiedliche Größe, Aufgabenstellungen und Beschlüsse der jeweiligen Vollversammlungen eine große Rolle spielen.
Die IHKs wollen damit als Organisation konsequenter kommunizieren, was sie tun, und damit auch manche Diskussion versachlichen. Ziel ist zu zeigen, dass die Alternative zur gesetzlichen Mitgliedschaft nicht Freiwilligkeit ist, sondern am Ende mehr Staat und höhere Kosten stehen.
Online-Formulare
Änderungsmitteilung für Kleinunternehmen:
Alle Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, also Kleingewerbetreibende sind, können das Formular ausfüllen, um der IHK Reutlingen Änderungen mitzuteilen oder eine Freistellung vom IHK-Beitrag zu beantragen.
Hier geht es zum Formular.
Änderungsmitteilung für Unternehmen im Handelsregister
Hier geht es zum Formular.
Guthabenrückzahlung:
IHK-Beiträge, die zu viel gezahlt wurden, können mit künftigen Forderungen zurückerstattet werden. Mit dem Formular können Sie den Antrag stellen.
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SEPA-Lastschriftmandat:
Füllen Sie das folgende Formular aus und bezahlen Sie bequem und sicher per Lastschrift. Sie brauchen keine Zahlung vorzunehmen. Der aktuelle Beitrag wird von uns automatisch eingezogen.
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Mitgliedsbescheinigung:
Mitgliedsunternehmen der IHK Reutlingen können eine IHK-Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei anderen Unternehmen und Behörden beantragen und gleich ausdrucken.
Hier geht es zum Formular.
Die digitale Version steht direkt nach Abschluss der Antragsstellung als PDF-Download bereit und ist in unterschiedlichen Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch) erhältlich. Die Antragstellung erfordert nur wenige Klicks und ist kostenlos. Weiterhin können Unternehmen im Kunden-Info-Center der IHK ihre Mitgliedsbescheinigung im Orginal persönlich abholen.