IHK-Ausbildungsbetrieb werden

Ausbilder mit zwei AuszubildendenFoto: SolStock - istockphoto.com

Wir freuen uns sehr, wenn Sie Interesse an der Ausbildung junger Menschen haben. Denn gut ausgebildete Fachkräfte am Bewerbermarkt zu finden ist aktuell nicht immer einfach.

Die eigene Ausbildung gilt als Königsweg in der Fachkräftesicherung. Wer in den eigenen Nachwuchs investiert, erhält in der Regel qualifizierte und loyale Mitarbeiterinnen. Als Ausbildungsbetrieb sichern Sie darüber hinaus die Lebensqualität in der Region und verhindern die Abwanderung junger Menschen. Der Erfolg spricht für sich. Die Jugendarbeitslosenquote in Deutschland liegt weit unter EU-Durchschnitt.

Möchten Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden, stellen die zuständigen Stellen fest, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Im Berufsbildungsgesetzt (BBiG) sind die Anforderungen dafür festgelegt. Für alle nichthandwerklichen Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft geschieht dies durch die Industrie- und Handelskammern.

Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft

  • vor erstmaliger Ausbildung,
  • bei Erweiterung des Ausbildungsangebotes für einen anderen, zusätzlichen Ausbildungsberuf,
  • bei Änderung der Gesetzeslage,
  • bei Neuordnung eines Berufsbildes

Ausbildungsbetrieb werden

Eignungsfeststellung

Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Nur dann dürfen Auszubildende eingestellt werden. Das BBiG unterscheidet zwischen der Eignung der Ausbildungsstätte und der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders.

Im Rahmen eines Termins im Unternehmen wird die Eignung geprüft. Die Ausbildungsberater besichtigen die relevanten Unternehmensbereiche. Folgende Punkte werden dabei mit den Ansprechpartnern im Unternehmen besprochen:

Ihr Unternehmen muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem Auszubildenden einen Arbeitsplatz – z. B. am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen – bereitstellen müssen.

Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Ausbildungsverordnung festgelegt sind.

Im Grundsatz liegt die Eignung vor, wenn die in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermittelt werden können.

Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Form einer Ergänzungsausbildung vermitteln zu lassen.

Wenn Ihr Unternehmen erstmalig oder in neuen Berufen ausbilden möchte, beraten wir Sie gerne.

Verordnungen und Inhalte der Berufsbilder

Die jeweilige für den Beruf gültige Ausbildungsverordnung legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung zu vermitteln sind. Gleichzeitig gibt die Sachliche und Zeitliche Gliederungen eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes.  

Bedingt durch eine Spezialisierung können Unternehmen mitunter nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln. In einem solchen Fall kann die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ersatzweise durch einen anderen Betrieb oder Bildungsdienstleister erfolgen. Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, besprechen Sie mit dem Ausbildungsberater im Rahmen der Eignungsfeststellung.

Die Ausbildungsverordnungen erhalten Sie bei den Ausbildungsberatern der IHK Reutlingen.

Erweiterung der zuerkannten Berufe

Sie bilden schon Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement aus und haben nun Bedarf an Kaufleuten für E-Commerce? Sie überlegen, einen technischen oder kaufmännischen Beruf zusätzlich auszubilden? Rufen Sie uns an oder senden Sie uns den Antrag auf Zuerkennung für einen weiteren Ausbildungsberuf, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Betrieblicher Ausbildungsplan

Die Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen bzw. individuellen Ausbildungsplans ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, wonach der Ausbildende verpflichtet ist, „die Berufsausbildung in einer der durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.“

Der betriebliche Ausbildungsplan regelt WAS, VON WEM, WO, WIE und WANN vermittelt wird.

Wie erstelle ich einen betrieblichen Ausbildungsplan? Hier geht es zu den Angeboten der IHK-Ausbilder-Akademie.

Benennung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders

Das BBiG unterscheidet zwischen der Ausbildenden und dem Ausbildenden und der Ausbilderin und dem Ausbilder. Die Ausbildende oder der Ausbildende ist Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Auszubildenden oder des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person, z.B. eine Firma, ein Verein oder eine öffentliche Einrichtung sein.

Ausbilderin oder Ausbilder ist die Person, welche der Auszubildenden und dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Eine Ausbildende oder ein Ausbildender kann auch selbst Ausbilderin oder Ausbilder sein. Wie man Ausbilderin oder Ausbilder werden kann und welche Voraussetzungen benötigt werden erfahren Sie hier.

Angemessenes Fachkräfteverhältnis

Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, ist die Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG im Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden  zu stehen. Als angemessen gelten in der Regel:

  • zwei Fachkräfte = 1 Auszubildende oder 1 Auszubildender
  • drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = 1 weitere Auszubildende oder 1 weiterer Auszubildender

Als Fachkraft gelten die Ausbildende und der Ausbildende, die bestellte Ausbilderin und der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechende Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Einenhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang.

Wenn Sie mit aktuellen Informationen zum Ausbildungsgeschehen, zu Änderungen in den Ausbildungsordnungen oder Veranstaltungen für Ausbilder versorgt werden möchten, melden Sie sich zum Newsletter für Ausbilderinnen und Ausbilder an.

Bei Fragen helfen unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater gerne weiter:

Roman Dollwet

Roman Dollwet

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberater
Schwerpunkte: Berufsausbildung – technische Berufe Metall und Elektrotechnik, technische Textilberufe
Telefon: 07121 201-151
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Martin Hepper

Martin Hepper

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberater
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Kaufmännische Berufe, Hotel, Gastronomie, Berufskraftfahrer (Landkreise Tübingen, Zollernalb) und Textilmode-Berufe und Fachkräfte für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Telefon: 07121 201 - 143
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Cathrin Koch

Cathrin Koch

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Leiterin Vertragswesen, Ausbildungs- und Inklusionsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Druck- und Medienberufe, IT-Berufe, Bau-Berufe, Labor-Berufe, Floristen, Tierpfleger; Inklusionsberatung, Ausbildungsbegleitung
Telefon: 07121 201-197
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Marianne Kuhnke

Marianne Kuhnke

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Kaufmännische Berufe, Hotel, Gastronomie, Berufskraftfahrer (Landkreis Reutlingen)
Telefon: 07121 201-156
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