Ausbilderin und Ausbilder werden

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Monkey Business - Fotolia.com

Jede Ausbildungsstätte muss eine Ausbilderin oder einen Ausbilder benennen. Dieser ist für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich und muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Hier finden Sie alle Informationen und Unterlagen im Überblick:

Ausbilderin oder Ausbilder werden

Sie möchten bei der IHK Reutlingen als Ausbilderin oder Ausbilder eingetragen werden oder eine Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung beantragen? Füllen Sie das Ausbilderdatenblatt aus und senden Sie es zusammen mit den Kopien Ihrer Zeugnisse an die IHK Reutlingen: ausbildung@reutlingen.ihk.de

Zeugnisse, die die fachliche Eignung nachweisen sind:

  • Berufsabschlusszeugnis
  • Studienzeugnis
  • Lebenslauf, der eine mehrjährige berufsfachliche Eignung nachweist
  • Zeugnis der Ausbildereignungsprüfung

Ausbilderin oder Ausbilder ist, wer im Betrieb für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und vom Betrieb nach §14 BBiG benannt wird. Das kann der Inhaber selbst oder eine beauftragte Person sein. Die IHK benötigt von jedem Ausbilder ein Ausbilderdatenblatt und die Nachweise der fachlichen Eignung.

Wer in einem Beruf ausbilden möchte, den er nicht selbst gelernt oder studiert hat, kann die fachliche Eignung im Ausnahmefall zuerkannt bekommen, wenn er die beruflichen Kompetenzen nachweisen kann.

Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders

Persönliche und fachliche Eignung.
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen persönlich und fachlich für die Aufgabe geeignet sein §§ 28, 29, 30 BBiG.

Die persönliche Eignung nach §29 BBiG fehlt insbesondere, wenn eine Person keine Jugendlichen beschäftigen darf, wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

Als fachlich geeignet nach §30 BBiG wird im Regelfall derjenige angesehen, der die Abschlussprüfung in diesem oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf bestanden hat oder mindestens das Anderthalbfache, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung liegt dann vor, wenn ein "Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation" durch Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben wurde oder wenn der Ausbilder bereits als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt und vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit wurde (Meisterprüfung, Bestätigung anderer IHK).

Benennung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders

Das BBiG unterscheidet zwischen der Ausbildenden und dem Ausbildenden und der Ausbilderin und dem Ausbilder. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person,  z.B. eine Firma, ein Verein oder eine öffentliche Einrichtung sein. Ausbilder ist die Person, welche dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Ein Ausbildender kann auch selbst Ausbilder sein. Der Ausbilder wird als wesentlicher Vertragsbestandteil im Ausbildungsvertrag aufgeführt § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG.

Wenn Sie der IHK eine Ausbilderin oder einen Ausbilder für eine Ausbildungsstätte benennen, benötigen wir folgende Unterlagen:

Diese sind:

  • Berufsabschlusszeugnis
  • Studienzeugnis
  • Lebenslauf, der eine mehrjährige berufsfachliche Eignung nachweist
  • Zeugnis der Ausbildereignungsprüfung

Pflichten des Ausbilders und des Auszubildenden

Die Ausbildende oder der Ausbildende bleibt als Vertragspartner der Auszubildenden oder dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung letztverantwortlich. Wenn der Ausbilder persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit §102 BBiG.

Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss Arbeitnehmer im Betrieb sein, ein betriebsfremder Dritter darf nicht zum Ausbilder bestimmt werden, denn er würde nicht dem Weisungsrecht unterliegen.

Anwesenheit der Ausbilderin oder des Ausbilders
Der Ausbilder muss die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln §28 Abs. 2 BBiG. Das bedeutet, dass er sich überwiegend der Ausbildung auch tatsächlich widmet, die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn nicht nur nebenbei, nicht mit nennenswerter zeitlicher Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf. Ein gelegentliches "nach dem Rechten sehen" reicht nicht aus.

Weitere Pflichten im Ausbildungsverhältnis, die sich für die Auszubildenden und für die Ausbildungsbetriebe ergeben, finden ihre Rechtsgrundlage im Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere in den §§13 und 14:

Pflichten Ausbilder und Azubi im Überblick

Pflichten des Ausbildenden

Pflichten des Auszubildenden

Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Freistellung für Berufsschulunterricht
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.

Teilnahme am Berufsschulunterricht
Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.

Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.

Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.

Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.

Teilnahme an Prüfungen
Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.

Benennung weisungsberechtigter Personen
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.

Weisungsgebundenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.

Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.

Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten.

Ausbildungsnachweiskontrolle
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und deren ordnungsgemäße, schriftliche Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.

Ausbildungsnachweisführung
Der Auszubildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich zu führen und regelmäßig vorzulegen.

 

Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.

Urlaubsgewährung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.

Erholungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.

Vergütungspflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Benachrichtigungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.

Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

Sorgfältige Ausführung von Aufgaben
Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

 

Wechsel oder Ausscheiden des Ausbilders

Scheidet der einzige persönlich und fachlich geeignete Ausbilder aus dem Betrieb aus, ist eine weitere Ausbildung der vorhandenen Auszubildenden grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Der Ausbildende sollte in diesem Fall unbedingt auch mit dem Ausbildungsberater der IHK gemeinsam nach einer Lösung suchen. Eine Fortsetzung der Ausbildung ist allenfalls für einen kurzen Zeitraum (2-3 Monate) möglich, wenn die Anstellung eines neuen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilders absehbar ist. Ansonsten ist der Ausbildende verpflichtet, alles daran zu setzen, dem Auszubildenden die Fortführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb zu vermitteln.

Um die Qualität der dualen Berufsausbildung sicherzustellen, benötigt die IHK aktuelle Angaben über die Ausbilder in den Unternehmen der IHK Region. Ausbildende Unternehmen müssen Veränderungen zur Bestellung, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Ausbilders stets mitteilen §35 BBiG.

Auch dem Auszubildenden muss das auszubildende Unternehmen den jeweiligen Ausbilder schriftlich bekannt geben (§3 Ziff. 2 Berufsausbildungsvertrag).

Ausbildereignungsprüfung

Hier können Sie sich direkt zur AEVO-Prüfung anmelden.

Wenn Sie zur Vorbereitung der Prüfungen einen AEVO-Kurs der IHK Reutlingen wählen, finden Sie hier alle Angebote.

Aktuelle Infos für Ausbilderinnen und Ausbilder

Wenn Sie mit aktuellen Informationen zum Ausbildungsgeschehen, zu Änderungen in den Ausbildungsordnungen oder Veranstaltungen für Ausbilder versorgt werden möchten, melden Sie sich zum Newsletter für Ausbilderinnen und Ausbilder an.

Bei Fragen helfen unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater gerne weiter.

Roman Dollwet

Roman Dollwet

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberater
Schwerpunkte: Berufsausbildung – technische Berufe Metall und Elektrotechnik, technische Textilberufe
Telefon: 07121 201-151
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Martin Hepper

Martin Hepper

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberater
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Kaufmännische Berufe, Hotel, Gastronomie, Berufskraftfahrer (Landkreise Tübingen, Zollernalb) und Textilmode-Berufe und Fachkräfte für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Telefon: 07121 201 - 143
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Cathrin Koch

Cathrin Koch

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Leiterin Vertragswesen, Ausbildungs- und Inklusionsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Druck- und Medienberufe, IT-Berufe, Bau-Berufe, Labor-Berufe, Floristen, Tierpfleger; Inklusionsberatung, Ausbildungsbegleitung
Telefon: 07121 201-197
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Marianne Kuhnke

Marianne Kuhnke

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Kaufmännische Berufe, Hotel, Gastronomie, Berufskraftfahrer (Landkreis Reutlingen)
Telefon: 07121 201-156
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