Qualifizierung für Berufskraftfahrer
Ein Führerschein für Bus (Fahrerlaubnis-Klasse D) oder Lkw (Klasse C) reicht nicht mehr, um gewerblich befördern zu dürfen. Zusätzlich notwendig ist die sogenannte Grundqualifikation, die durch eine Prüfung bei der IHK erworben wird.
Betroffen ist somit Fahrpersonal, welches gewerblich Güter in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen oder Personen in Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen befördert. In der Regel wird die Grundqualifikation für die jeweiligen Klassen durch die sogenannte „beschleunigte“ Grundqualifikation erworben. „Beschleunigt“ deshalb, weil hier nur eine 90-minütige schriftliche Prüfung bei der IHK anfällt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Unterricht von 140 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte, meistens Fahrschulen der Nutzfahrzeugklassen mit staatlicher Anerkennung für die Berufskraftfahrerqualifikation.
Die IHK Reutlingen, die für die Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalb verantwortlich ist, führt die Prüfungen zur beschleunigten Berufskraftfahrer-Grundqualifikation in weiteren Bezirken folgender Industrie- und Handelskammern durch: Bodensee-Oberschwaben (Weingarten), Nordschwarzwald (Pforzheim), Bodensee-Hochrhein (Schopfheim und Konstanz), sowie Schwarzwald-Baar-Heuberg (Villingen).
Für die Prüfungsdurchführung ist die IHK des Wohnsitzes zuständig. Falls eine Anmeldung außerhalb der genannten IHK-Bezirke erfolgt, ist eine sogenannte Freistellung durch die jeweilige Wohnsitz-IHK notwendig.
Weitere Informationen zur Prüfungsanmeldung
Was bedeutet „Regelprüfung“?
Die Regelprüfung erfolgt typischerweise zusammen mit dem Ersterwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis und berechtigt zur gewerblichen Beförderung entweder von Gütern (Lkw, Klasse C) oder Personen (Bus, Klasse D). Dabei handelt es sich weder um die Prüfungen „Quereinsteiger“ noch „Umsteiger“.
Was ist ein „Quereinsteiger“?
Quereinsteiger sind Absolventen einer entsprechenden Fachkundeprüfung, die danach den Fahrerqualifizierungsnachweis einer zugehörigen Fahrerlaubnisklasse erwerben möchten. Der obligatorische Unterricht ist im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger von 140 auf 96 Stunden reduziert. Die Prüfung dauert im Theorieteil anstelle von 90 Minuten nur noch 60 Minuten.
Was ist ein „Umsteiger“?
Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen von C auf D oder umgekehrt handelt es sich um sogenannte Umsteiger. Der Unterricht ist auf 35 Stunden verkürzt; die Prüfung dauert entsprechend nur noch 45 Minuten.
Was ist die „Beschleunigte Grundqualifikation“?
Diese Prüfungsform setzt die Teilnahme an einer 140-stündigen Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte voraus. Anschließend erfolgt eine 90-minütige schriftliche Prüfung bei der IHK.
Wie sieht die Prüfungsform „Grundqualifikation“ aus?
Als Alternative zur “Beschleunigten Grundqualifikation” gibt es die Möglichkeit nur eine Prüfungsleistung zu absolvieren. Diese Prüfung besteht aus einem 240 Minuten dauernden schriftlicher Prüfungsteil und einem 210 Minuten dauernden praktischen Prüfungsteil. Der praktische Prüfungsteil setzt sich aus einer 120-minütigen Fahrprüfung, einem 30-minütigen praktischen Prüfungsteil und einer 60-minütigen Bewältigung von kritischen Fahrsituationen zusammen.
Die IHK Reutlingen führt diese Prüfung aufgrund geringer Nachfrage nicht mehr durch. Wir vermitteln gerne etwa an die IHK Region Stuttgart oder die IHK Ulm, die diese Prüfungsart durchführen.
Prüfungsanmeldung
Bitte melden Sie sich über die Plattform im Link unten zur Prüfung an. Dort finden Sie die auch die Termine und Orte, wo die Prüfungen stattfinden. Die Prüfungsgebühren betragen für die Beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation 130 Euro und für die Quer-/Umsteigerprüfung 120 Euro.
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Vollständige Prüfungsordnung zum Download (PDF | 436 KB)
Grundsätzliche Informationen zur Grundqualifikation
Was ist der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)?
Der FQN ersetzt als Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung seit Mai 2021 den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf der Rückseite des EU-Kartenführerscheins. Nach bestandener Prüfung oder vollständiger Weiterbildung alle fünf Jahre kann der FQN bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden
Was ist das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA)?
Seit dem Jahr 2023 gibt es keine Papiernachweise mehr: Die Meldung über eine bestandene Prüfung der Grundqualifikation übermittelt die IHK direkt an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), welches das sogenannte Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) führt. Die Führerscheinstellen rufen die entsprechenden Einträge bei Antragstellung direkt aus diesem Register ab.
Der obligatorische Eintrag der Ausbildungsstätte über den Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation sollte eine Woche vor der Prüfung im BQR vorhanden sein. Ohne diesen Eintrag kann keine Prüfung bei der IHK stattfinden.
Was ist, wenn man seinen Bus-Führerschein vor dem 10. September 2008 oder seinen LKW-Führerschein vor dem 10. September 2009 gemacht habe?
Fahrerlaubnis-Inhaber der Nutzfahrzeugklassen C und D, die ihre Fahrerlaubnis vor den Stichtagen 10. September 2008 (D-Klassen) bzw. 10. September 2009 (C-Klassen) erworben haben, brauchen keine Grundqualifikationsprüfung zu absolvieren. Hier gilt nur die Weiterbildungspflicht. Dieser Besitzstand mit Stichtagsregelung gilt auch für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten, die in Deutschland gemäß Anlage 11 der FeV prüfungsfrei umgetauscht werden.
Was beinhaltet die Weiterbildungspflicht?
Im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beginnt die Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer: Alle fünf Jahre zur Verlängerung des Nutzfahrzeugführerscheins sollte ebenfalls der FQN verlängert werden. Dies geschieht durch die Teilnahme an fünf mindestens siebenstündigen Weiterbildungen, die innerhalb dieser fünf Jahre absolviert werden sollten. Der Schulungsanbieter trägt die Weiterbildungen ins BQR des KBA ein.
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundqualifikation?
Ja, so sind beispielsweise Leerfahrten nicht vom Geltungsbereichs des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) erfasst. Weitere Ausnahmen sind in § 1 Absatz 2 BKrFQG aufgeführt. Die wichtigste der dort genannten Ausnahmen ist die sogenannte „Handwerkerregelung“ (Ziffer 5 Absatz 2 § 1 BKrFQG): "[Gilt nicht für Beförderungen mit] Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt".
Weitere Erläuterungen bieten die „Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht“ von Bund und Ländern, die auf den Seiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht sind.
Bestehen weitere Möglichkeiten zum Erwerb der Grundqualifikation?
Ja, durch den Abschluss einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer wird gleichzeitig die Grundqualifikation für den Güter- und Personenverkehr anerkannt. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb umfasst die Grundqualifikation für den Personenverkehr. Die Ausbildungen zum Straßenwärter und zum Werksfeuerwehrmann beinhalten jeweils die Anerkennung zur Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr.