Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 1. Dezember 2023 darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG als zertifizierter WEG-Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Eine Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2023 grundsätzlich ohne Sachkundenachweis oder Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Jedoch können die Eigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. 

Übergangsfristen
Seit dem 1. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.

Verwalter, die bereits bei Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 schon bestellt waren, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG). Mit dieser Übergangsvorschrift sollen bereits tätige Verwalter die Gelegenheit bekommen, sich mit ausreichend Zeit zertifizieren zu lassen.

Ausnahmeregelung für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Prüfungsinformationen

Die Prüfung kann vor jeder die Prüfung anbietenden Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Der Prüfungsinhalt ist in § 1 der Verordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz  (ZertVerwV) vorgegeben. Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen.

Die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Die mündliche Prüfung wird an einem separaten Tag durchgeführt. Mit der IHK-Prüfung erbringt eine Verwalterin/ein Verwalter den Nachweis, dass er oder sie über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung ist nichtöffentlich.

Schriftliche Prüfung

  • Prüfungszeit : 90 Minuten
  • Die schriftliche Prüfung findet digital an PC-Prüfungsplätzen anhand von Antwort-Wahl-Aufgaben in den Räumen der IHK statt. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche.

Gegenstand der Prüfung sind  folgende Sachgebiete (s. Rahmenplan Zertifizierter Verwalter nach § 26a Abs. 1 WEG – Anlage 1):

1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Wohnungseigentumsgesetz
2.2. Weitere rechtliche Grundlagen
3. Kaufmännische Grundlagen
4. Technische Grundlagen

Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse erforderlich, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich sind.

Zulässige Hilfsmittel
Für die Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen.

Mündliche Prüfung

  • Prüfungszeit: 15 Minuten
  • Die mündliche Prüfung findet als Einzelgespräch vor dem Prüfungsausschuss statt.

Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht (ZertVerwV - Anlage 1 – Punkt 2.1). Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV - Anlage 1 geprüft werden. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Bewertung
Die Prüfungsleistung wird nicht differenziert benotet, sondern lediglich als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (§ 5 ZertVerwV), wobei der schriftliche und der mündliche Teil jeweils mit "bestanden" bewertet werden müssen. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Eine nicht bestandene Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden, § 6 ZertVerwV.

Prüfungsbefreiung

Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt.

Die vorgenannten Personen dürfen sich als zertifizierten Verwalter bezeichnen und sind von der Prüfungspflicht befreit. Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden.

Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich gemäß § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.

Prüfungstermine und Anmeldung

Die IHK Reutlingen behält sich vor, Termine mangels ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen. In diesem Fall werden bereits bezahlte Gebühren erstattet.

Anmeldeschluss ist jeweils 3 Wochen vor dem Prüfungstermin. Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich.

Eine Abmeldung nach Anmeldeschluss oder schriftlicher Zulassung kann nur schriftlich oder per E-Mail an bachmann@reutlingen.ihk.de erfolgen und ist mit Gebühren verbunden.

Prüfungstermine

Jährlich gibt es vier Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung. Die mündliche Prüfung wird an einem separaten Tag an einem der unten aufgeführten Termine stattfinden.

Ihren Termin für die mündliche Prüfung erhalten Sie mit der Einladung nach Anmeldeschluss zur jeweiligen Prüfung. Bitte halten Sie sich die Termine für die mündliche Prüfung frei. Aus organisatorischen Gründen sind die Termine für die mündliche Prüfung nicht frei wählbar. Wir bitten um Verständnis.

Prüfungsgebühren

  • Gebühr für Gesamtprüfung: 310 Euro
  • Gebühr für Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils: 150 Euro

Prüfungsvorbereitungskurse
Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist keine Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung. Seminaranbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System der IHKs.

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Stefanie Bachmann

Stefanie Bachmann

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Bereichsassistentin, Sachbearbeiterin
Schwerpunkte: Erstauskünfte, Sachverständigenwesen, Geweberechtliche Erlaubnisverfahren nach §§34c ff GewO, IHK-Prüfung zum Zertifizierten WEG-Verwalter
Telefon: 07121 201-251
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