Prüferin und Prüfer werden
Wer kann Prüferin oder Prüfer werden, was muss man mitbringen, um das Ehrenamt erfüllen zu können, und wie vereinbart es sich mit dem eigenen Beruf? Hier gibt es Antworten.
Grundvoraussetzungen
Zu den Grundvoraussetzungen, um Prüferin oder Prüfer bei der IHK zu werden, gehören:
• Fachliche Eignung (mindestens eine Ausbildung bzw. Weiterbildung in dem zu prüfenden Beruf)
• Aktive Praxiserfahrung als Fachkraft im Unternehmen
• Urteilsvermögen
• Pädagogisches Gespür
• Verantwortungsbewusstsein
Als Prüferin oder Prüfer sind Sie Mitglied in einem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss ermittelt und bewertet Prüfungsleistungen und entscheidet verbindlich über Prüfungsergebnisse.
Zu den Aufgaben einer Prüferin oder eines Prüfers zählen:
• Prüfungsaufgaben erstellen
• Prüfungsarbeiten korrigieren und begutachten
• Arbeitsproben, Prüfstücke, Präsentationen, Dokumentationen und Lehrgespräche bewerten
• Prüfungsgespräche führen
Motivation
Als ehrenamtliche Prüferin oder ehrenamtlicher Prüfer ermöglichen Sie:
- wirtschafts- und betriebsnahe Prüfungen
- stärken Sie die regionale Wirtschaft
- unterstützen Sie die Selbstverwaltung der Wirtschaft, indem Sie den eigenen Nachwuchs prüfen
- übernehmen Sie gesellschaftliche Verantwortung
- sammeln Sie Erfahrungen, die für die Weiterbildung im eigenen Unternehmen nützlich sind
Freistellung für die Prüfertätigkeit
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020 sind Prüfende von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.
Wann ist ein Arbeitnehmer als Prüfender von der Erbringung der
Arbeitsleistung freizustellen?
1. wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur insoweit, wie es für die Wahrnehmung der Aufgaben als
Prüfender notwendig ist. Das heißt, dass der Arbeitgeber den Prüfenden nur für die Prüfungstermine freistellen muss, für die die zuständige Stelle den Prüfenden zur Prüfung herangezogen hat, und das auch nur in dem zeitlichen Umfang, der erforderlich ist, um diese Prüfungstermine wahrnehmen zu können.
Aufwandsentschädigung
Für Ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Prüferin oder ehrenamtlicher Prüfer erhalten Sie von der IHK eine Aufwandsentschädigung. Die IHK Reutlingen gewährt den in den Prüfungsausschüssen ehrenamtlich tätigen Personen gemäß § 40 Abs. 6 Satz 2 Berufsbildungsgesetz eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrkosten bzw. Wegegeld und Aufwand nach den Bestimmungen ihrer Entschädigungsrichtlinien. Prüfungsaufsichten erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten entsprechend der Bestimmungen in den Entschädigungsrichtlinien.
Hinweis:
Die Steuerfreiheit der Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfer richtet sich nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei, sog. Übungsleiterfreibetrag. Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfungsaufsicht richtet sich nach § 3 Nr. 26 a EStG. Bei dieser sogenannten „Ehrenamtspauschale“ sind 840 Euro pro Jahr steuerfrei. Die Fahrtkosten sind gemäß § 3 Nr. 13 EStG in der jeweils gültigen Fassung steuerfrei. Wird der steuerfreie Betrag überschritten, wird empfohlen, steuerrechtlichen Rat einzuholen. Auch bei Nichtüberschreiten des Betrages empfehlen wir die Angabe in der Steuererklärung.
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