Personenverkehr
Wer als Unternehmer einen Taxi- oder Mietwagenbetrieb aufnehmen will, benötigt dazu eine Genehmigung des zuständigen Landratsamtes. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit der Nachweis, dass der Unternehmer oder die zur Geschäftsführung bestellte Person die entsprechende fachliche Eignung besitzt. Dieser Nachweis wird im Regelfall durch eine bestandene Fachkundeprüfung bei der IHK erbracht.
Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
Ausflugsfahrten sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan anbietet und ausführt. Für alle Teilnehmer gilt dabei ein gleicher und gemeinsam verfolgter Ausflugszweck, das Kraftfahrzeug kehrt zum Ausgangsort zurück und die Fahrgäste erhalten einen Fahrschein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Pauschalreisen genügt die Angabe des Gesamtentgelts anstelle des Beförderungsentgelts.
Ferienzielreisen sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Fahrzweck ist ein Erholungsaufenthalt, alle Fahrgäste werden an das gleiche Reiseziel gebracht und wieder zurückbefördert. Die Fahrgäste erhalten einen auf ihren Namen ausgestellten Rückfahrschein. Auf der Rückfahrt darf der Unternehmer nur Fahrgäste befördern, die er zum Reiseziel gebracht hat.
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist es unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Bezirksfahrplankonferenz
Die IHK Reutlingen ist zwei Mal im Jahr Gastgeber für die Bezirksfahrplankonferenz. Vertreter der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg, der Deutschen Bahn AG, der ZugBus Regionalverkehr Alb Bodensee GmbH (RAB) und der Hohenzollerischen Landesbahn AG präsentieren den Entwurf für den Jahresfahrplan. Vertreter aus den Kommunen, den Landratsämtern, des Regierungspräsidiums und der Wirtschaft haben die Möglichkeit, eigene Vorschläge einzubringen.
Erlaubnispflichtige Personenbeförderung
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw und Omnibussen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Genehmigungen erteilen in der Region Neckar-Alb die jeweils zuständigen Landratsämter. Die erforderlichen Voraussetzungen hängen dabei von der jeweiligen Art des Fahrzeuges und der Beförderung ab.
Mietwagenverkehr
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Taxiverkehr
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
Die zuständige Kommunalverwaltung kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.
Wiedererteilung von Genehmigungen
Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes muss der Unternehmer Antrag auf Wiedererteilung seiner Genehmigungen stellen. Informationen über das Vorgehen sind bei der IHK Reutlingen erhältlich.
Unterscheidung von Omnibussen und Personenkraftwagen
Als Omnibusverkehr bezeichnet man die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug, das mehr als neun Sitzplätze inklusive Fahrer vorzuweisen hat. Für die Beförderung benötigt der Fahrer den entsprechenden Personenbeförderungsschein und der Unternehmer die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes.
Voraussetzungen für die Erlaubnis zur gewerblichen Personenbeförderung mit Omnibussen
- Der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person müssen zuverlässig sein. Zum Nachweis dienen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes und das persönliche Führungszeugnis des Unternehmers.
- Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegen einer IHK-Prüfung, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr oder durch die Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt mit Schwerpunkt Personenbeförderung nachgewiesen werden. Als Nachweis zählt auch eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben: Personenbeförderungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr, Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts, Grundzüge des Steuerrechts, kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes (insbesondere Zahlungsverkehr, Tarifbedingungen, Kalkulation, Buchführung, Versicherungswesen), technischer Betrieb und Betriebsdurchführung (insbesondere Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge), Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge. Bei Beförderungen im benachbarten Ausland sind zudem Kenntnisse über das geltende berufsbezogene Personenbeförderungsrecht nachzuweisen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein. Als Nachweis dient eine Auskunft des Steuerberaters, einer Bank oder Sparkasse oder eines vereidigten Wirtschaftsprüfers (Vermögensübersicht) oder der Jahresabschluss des Unternehmens. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen sich nicht auf weniger als 9.000 Euro für das erste sowie nochmals 5.000 Euro für jedes weitere vom Unternehmen eingesetzte Fahrzeug belaufen.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen und Mietwagen
- Der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person müssen zuverlässig sein. Zum Nachweis dienen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes und das persönliche Führungszeugnis des Unternehmers.
- Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegen einer IHK-Prüfung, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr oder durch die Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt mit Schwerpunkt Personenbeförderung nachgewiesen werden. Als Nachweis zählt auch eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben: Personenbeförderungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr, Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts, Grundzüge des Steuerrechts, kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes (insbesondere Zahlungsverkehr, Tarifbedingungen, Kalkulation, Buchführung, Versicherungswesen), technischer Betrieb und Betriebsdurchführung (insbesondere Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge), Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen sind außerdem Kenntnisse des im Verkehr mit benachbarten Staaten geltenden berufsbezogenen Personenbeförderungsrechts gefordert.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein. Als Nachweis dienen eine Auskunft des Steuerberaters, einer Bank oder Sparkasse oder eines vereidigten Wirtschaftsprüfers (Vermögensübersicht) oder der Jahresabschluss des Unternehmens. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen sich nicht auf weniger als 2.250 Euro für das erste sowie nochmals 1.250 Euro für jedes weitere vom Unternehmen eingesetzte Fahrzeug belaufen.
Verkehr mit Mietomnibussen
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung eines zusammengehörigen Personenkreises, wobei der Bus im Ganzen angemietet wird und der Mieter Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Bei der Festsetzung des Ausgangsortes für die Mietomnibusfahrt unterliegt der Unternehmer keinerlei Beschränkungen.