Güterkraftverkehr

Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben wollen, benötigen dafür besondere Erlaubnisse bzw. Genehmigungen. Die IHK berät Gewerbetreibende, welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind. Zudem äußert sich die IHK gutachterlich gegenüber Behörden. Die IHK führt auch Fachkundeprüfungen durch, in denen zukünftige Unternehmer ihre persönliche Qualifikation nachweisen können.

Erlaubnisfreier Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr, der nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz und deshalb keinen besonderen Anforderungen unterliegt, ist erlaubnisfrei. Dies gilt für die

  • Beförderung mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t haben.
  • Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.
  • Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten der Personenbeförderung, sofern eine entsprechende Personenbeförderungsgenehmigung vorliegt.
  • Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer.

Erlaubnispflichtiger grenzüberschreitender Güterkraftverkehr innerhalb der EU

Sofern ein Unternehmen innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt es eine EU-Lizenz. Die Voraussetzungen hierfür sind dieselben wie beim nationalen Güterkraftverkehr. Die Genehmigung erteilt in der Region Neckar-Alb ebenfalls das jeweilige Landratsamt, in dessen Kreis der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat. Je nachdem, welche Erlaubnis beziehungsweise Lizenz benötigt wird, muss das Unternehmen einen entsprechenden Antrag an die Verkehrsbehörde stellen.

Erlaubnispflichtiger nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr

Wer Güter für Dritte mit Kraftfahrzeugen gegen Entgelt befördert, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr. Ein selbständiger Unternehmer, der solche Verkehre durchführen will, muss einige wesentliche Punkte beachten: So benötigen alle Selbständigen, die Güter mit Fahrzeugen über dem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen befördern, eine förmliche Erlaubnis des Landratsamtes. Anhänger sind dabei eingerechnet.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht auf die Straße. Das Verbot gilt nicht für

  • den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km.
  • den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
  • die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie hierzu im Zusammenhang stehenden Leerfahrten.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Person zur Prüfung auszuhändigen.

Feiertage im Sinne des Gesetzes sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November; jedoch nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag.

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen unter bestimmten Voraussetzungen die Landratsämter der Region Neckar-Alb.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung des gewerblichen Güterkraftverkehrs

  • Der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person müssen zuverlässig sein. Zum Nachweis dienen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes und das persönliche Führungszeugnis des Unternehmers.
  • Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegen einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann, oder durch die Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt nachgewiesen werden. Die jeweilige Ausbildung/Studium muss bis zum 4. Dezember 2011 abgeschlossenen oder begonnen worden sein. Weitere Berufe entnehmen Sie dem Merkblatt. Als Nachweis zählt auch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt. Diese Tätigkeit muss zwischen dem 04.12.1999 und dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Das Ende dieser Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss dabei dem Unternehmer beziehungsweise Geschäftsführer die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben: Güterkraftverkehrsrecht, Grundzüge des Gewerberechts, Straßenverkehrsrecht, Gefahrguttransporte, Arbeits- und Sozialrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Steuerrecht, kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, technische Normen und technischer Betrieb sowie grenzüberschreitender Verkehr.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein. Als Nachweis dienen eine Auskunft des Steuerberaters, einer Bank oder Sparkasse oder eines vereidigten Wirtschaftsprüfers (Vermögensübersicht) oder der Jahresabschluss des Unternehmens. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen sich nicht auf weniger als 9.000 Euro für das erste sowie nochmals 5.000 Euro für jedes weitere vom Unternehmen eingesetzte Fahrzeug belaufen.

Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen, hat er Anspruch auf Erteilung einer nationalen Erlaubnis oder einer EU-Lizenz für jedes eingesetzte Fahrzeug, die ihn dann befähigt, eine unbeschränkte Zahl an Fahrzeugen anzumelden.

Für die Erteilung der oben genannten Bescheinigungen ist in der Region Neckar-Alb das jeweilige Landratsamt zuständig, in dessen Kreis der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat.

Werkverkehr

Als Werkverkehr wird der Güterverkehr bezeichnet, den ein Unternehmen ausschließlich für eigene Zwecke durchführt. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder Instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verwendung innerhalb oder zum Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge muss das eigene Personal des Unternehmens führen. Im Krankheitsfall darf der Unternehmer für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Aushilfen einsetzen. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförderung von Gütern sein. Für den Werkverkehr besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Versicherungspflicht für Frachtschäden. Allerdings muss ein Unternehmen, das Werkverkehr mit Fahrzeugen über dem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen betreibt, diesen beim Bundesamt für Güterverkehr anmelden.

Weitere Infos und Prüfungsanmeldung

Adrian Blum

Adrian Blum

Infrastrukturpolitik, Verkehr und Gefahrgut
IHK-Zentrale
Position: Prüfungswesen Verkehr und Gefahrgut
Schwerpunkte: Fachkundeprüfungen: Güterkraftverkehr, Taxi-/Mietwagen, Berufskraftfahrerqualifikation, Personenbeförderung mit Bussen, Taxi, Mietwagen
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