Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsformen im Überblick
Hier finden Sie einen Überblick der verschiedenen Rechtsformen.
Wie nenne ich mein Unternehmen?
Wer darf im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied zwischen Firma, Geschäftsbezeichnung und Marke? Antworten finden Sie hier.
Die (freiwillige) Handelsregistereintragung
Wer muss sich in das Handelsregister eintragen lassen? Ist eine freiwillige Eintragung möglich? Welch Folgen hat eine Eintragung? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Handelsregister finden Sie hier.
Gründung einer GbR / eGbR
Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)? Hier erhalten Sie umfassende Informationen.
Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Am 1. Januar 2024 traten neue gesetzliche Reglungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelungen auch für bereits bestehende GbR.
Rechtsformen im Überblick
1. Allgemeines
Eine der grundlegenden Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:
- branchenspezifisches Haftungsrisiko
- Gründungs- und Kapitalaufwand
- organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
- gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
- Dauer der Unternehmung
- Steuern
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sogenannten Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Organisationsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart, sie sind für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Berater abzuklären.
Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.
Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e. K.) oder einer Personenhandelsgesellschaft wie der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co.) geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.
Kleingewerbliche Rechtsformen sind dagegen Kleingewerbetreibende als Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).
2. Kleingewerbetreibende
Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort erhältlich, deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann. Sofern ein Kleingewerbetreibender eine Geschäftsbezeichnung neben dem eigenen Personennamen nutzt, wird diese bei der Gewerbeanmeldung nicht berücksichtigt.
Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird geprüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register, die Einsichtnahme Privater ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch regelmäßig Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs; ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht nicht.
Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender Versicherungen eingegrenzt werden.
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie vorstehend dargestellt. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in § 705 BGB. Dieser lautet: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein; gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen.
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung angegangen werden.
Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.
Seit Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu geregelt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden teilweise Neuerungen für die GbR eingeführt, aber auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung entstanden ist, findet sich nun im Gesetzestext zur GbR im Bürgerlichen Gesetzbuche (BGB). Das BGB regelt die GbR jetzt klarer und ist leichter verständlich.
4. Eingetragener Kaufmann
Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Betreffend die definitive Zuordnung zum kleingewerblichen oder vollkaufmännischen Bereich gibt es bei den Amtsgerichten entsprechende Fragebögen.
Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.
5. Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der vollkaufmännische Gegenpol zur GbR. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: "Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist".
Besondere Merkmale sind also das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Nach neuer Rechtslage genügt seit 1. Juli 1998 anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so existenziell, dass - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht. Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden. Auch im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.
6. Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.
7. GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.
Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.
Der Gründungsaufwand beläuft sich auf ca. 500,- Euro. Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen z. B. durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich diese Punkte frühzeitig mit der örtlichen IHK abzustimmen. Sofern beim Handelsregistergericht kein besonderer Prüfungsaufwand entsteht, kann mit einer Eintragung innerhalb von ein bis zwei Wochen gerechnet werden.
Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.
9. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1 und 24.999 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. Weitere Informationen zu dieser Rechtsform finden Sie über die seitliche Linkleiste.
10. Ausländische Rechtsformen
Deutschen Gründern stehen grundsätzlich auch ausländische Rechtsformen, insbesondere solche aus den europäischen Mitgliedsstaaten, zur Verfügung. Diese werden nach dem jeweiligen nationalen Recht im Ausland gegründet und können mit einer Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen werden muss, in Deutschland tätig werden. Ob die Gründung einer ausländischen Rechtsform Vorteile bietet, muss kritisch geprüft werden. Möglichen Gründungsvorteilen können Nachteile wie kompliziertes ausländisches Recht, Haftungsrisiken, Gerichtsstand im Ausland, hoher Verwaltungsaufwand, Folgekosten und Imageproblemen entgegenstehen.
11. Aktiengesellschaft
Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland beläuft sich auf nur ca. 12.500 Stück (dem stehen 850.000 GmbHs gegenüber). Lediglich etwa 1.000 Aktiengesellschaften sind börsennotiert.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Unter dem Arbeitstitel "Kleine AG" sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten, deren Bedeutung für die Praxis sich aber in Grenzen hält.
12. Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, derer es mindestens sieben zur Gründung bedarf. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
13. Verein
Die Rechtsform eines Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Vereine stehen also in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Ein Verein verfolgt dann eine verbotene wirtschaftliche Zielsetzung, wenn er ähnlich einem gewerblichen Unternehmen Leistungen am Markt anbietet und damit in Konkurrenz zu Wettbewerbern tritt. Damit steht der Verein nicht als alternative Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens zur Verfügung. Nur ausnahmsweise kann einem wirtschaftlichen Verein bei Vorliegen besonderer Umstände durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden.
14. Partnerschaft
Die Rechtsform eines Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Vereine stehen also in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Ein Verein verfolgt dann eine verbotene wirtschaftliche Zielsetzung, wenn er ähnlich einem gewerblichen Unternehmen Leistungen am Markt anbietet und damit in Konkurrenz zu Wettbewerbern tritt. Damit steht der Verein nicht als alternative Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens zur Verfügung. Nur ausnahmsweise kann einem wirtschaftlichen Verein bei Vorliegen besonderer Umstände durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden.
Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.
Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Da die GmbH zwischenzeitlich auch als Rechtsform für freie Berufe zur Verfügung steht, ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen.
15. Stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.
Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.
16. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Diese Unternehmensform entsteht mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen den Mitgliedern und der Eintragung in das entsprechende Register des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen, und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Register zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung ist - in Deutschland - die Eintragung in das Handelsregister.
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
17. Umwandlung
Die "richtige" Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch "passt" oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.
Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.
Wie nenne ich mein Unternehmen?
1. Vorbemerkung
Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begrifflichkeiten stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen zum Beispiel auch Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer Firma. Doch wer darf nun im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied einer Firma zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der Schutz der einzelnen Kennzeichen und wie weit reicht dieser? Auf diese Fragen soll diese IHK-Information Antworten geben.
2. Unternehmenskennzeichen
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG).
- Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (Handelsname des Kaufmanns). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen.
- Eine Geschäftsbezeichnung wird in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert und ist nicht mit einer Firma zu verwechseln. Sie dient dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen (Etablissementbezeichnung), ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen.
- Die Marke kennzeichnet dagegen insbesondere Waren bzw. angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann die Marke aber auch den Namen, die Firma oder die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens schützen
2.1 Die Firmenbildung
Wie die Firma gebildet werden darf, regelt die zentrale Firmenbildungsvorschrift des § 18 HGB:
- Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
- Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma zum Beispiel als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
- Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen unter vielen gleichartigen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen („Franz Maier OHG”) oder Phantasiebezeichnungen („Phönix GmbH”) gebildet sind, immer Kennzeichnungskräftig.
- Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie zum Beispiel „Autohandel GmbH” oder „Textil e.K.”. Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, zum Beispiel „ABC Textil e.K.”.
- Eine Kennzeichnungseignung wird auch Zeichen abgesprochen, die nicht kommunizierbar sind, wie etwa ¬, §, ?, ! usw.
- Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die zum Beispiel eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen beziehungsweise aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel „Deutsche”, „Europäische”, „Bio”, „Öko”, „Finanz”, „Institut”, „Akademie”, „Group” oder „Gruppe”, „Dr.”, „Bank”, „Kapitalanlagegesellschaft” Ob diese oder ähnliche Zusätze im Einzelfall gerechtfertigt sind, prüft das Registergericht.
- Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind zum Beispiel zwei Rechtsformzusätze in einer Firma. Der Zusatz „Partner” darf seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.
- Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma.
Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Tipp:
Weil das Registergericht die Eintragung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma ablehnt, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit der Firma frühzeitig von der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen. Für Unternehmen, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Reutlingen begründen, steht dafür der Online-Service Stellungnahme Firmenvoranfrage zur Verfügung.
2.2 Die Geschäftsbezeichnung
Kleingewerbetreibende (hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma auftreten.
Es ist jedoch zulässig, eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung zu verwenden. Ein typisches Beispiel dafür ist z.B. „Goldenes Lamm” für eine Gaststätte, oder „PC24” für einen EDV-Dienstleister. Die Geschäftsbezeichnung darf aber nicht den Eindruck einer eingetragenen Handelsregisterfirma hervorrufen. Unzulässig wäre es etwa, wenn der Geschäftsbezeichnung ein Kürzel beigestellt ist, welches an eine Rechtsformbezeichnung wie „GmbH” angelehnt ist. Die Konsequenzen eines unzulässigen Firmengebrauchs regelt § 37 HGB: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benutzt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten. Daneben ist darauf zu achten, dass die Geschäftsbezeichnung nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreift oder wegen einem irreführenden Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn Kleingewerbetreibende auf ihren Geschäftsbriefen nur eine Geschäftsbezeichnung nennen, aber ihren Personen-Namen weglassen, ist es nicht möglich, das Unternehmen einem bestimmten Inhaber zuzuordnen. Denn Geschäftsbezeichnungen sind in keinem öffentlichen Register erfasst. Schon aus Gründen der Seriosität sollten Kleingewerbetreibende daher auf ihren Geschäftsbriefen immer auch den Vor- und Zunamen sowie eine Geschäftsanschrift angeben, um den Inhaber des Unternehmens transparent zu machen.
Kleingewerbetreibende können sich aber auf Wunsch mit einer Firma im Handelsregister eintragen lassen (eine GbR müsste dann allerdings die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft wählen) und so das Recht zur Firmenführung „erwerben“.
3. Die Bedeutung der Firma
Eine Firma kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Die Firma dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Damit prägt die Firma grundlegend die Corporate Identity und bildet eine Konstante gegenüber anderen betrieblichen Merkmalen, die sich oft veränderten Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Der wirtschaftliche Wert einer Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. In den §§ 21 ff HGB sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma zum Beispiel bei Veräußerung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln.
Entsprechende Fortführungsregelungen für Geschäftsbezeichnungen gibt es dagegen nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Kleingewerbetreibender, dessen Name in der Branche einen sehr guten Ruf hat, seinen Namen nicht mit dem Betrieb veräußern kann.
Auch als Element im Marketing kommt der Firma eine entscheidende Funktion zu. Eine nachträgliche unfreiwillige Änderung der Firma aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird für das Erscheinungsbild nach außen spürbare Nachteile mit sich bringen. Denn Außenstehenden, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt sind, werden durch die Änderung einer bekannten Firma hinsichtlich Kontinuität, Identität und Seriosität des Unternehmens irritiert. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die im Geschäftsverkehr mit ihm in Berührung kommen (Geschäftspartner, Behörden, Konkurrenten), benutzt und dokumentiert wird. Es können erhebliche Probleme entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, ältere Namen.
4. Recherche von geschützten Kennzeichen
Das Risiko von Namenskollisionen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust einer bekannten Bezeichnung, Änderung des Briefpapiers und der Werbung kann durch Namensrecherchen abgeschwächt werden.
Eine örtliche beziehungsweise bundesweite Firmennamenrecherche kann über die örtliche IHK in Auftrag gegeben werden. Auch über das Internet können Sie im elektronischen Unternehmensregister bundesweit nach Firmennamen, und daneben Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamts durchführen.
Leider bleibt aber auch bei der Inanspruchnahme dieser Recherchemöglichkeiten ein Restrisiko, mit einer schon bestehenden Geschäftsbezeichnung zu kollidieren. Denn diese werden nirgendwo registriert und können daher aus keinem Register abgefragt werden.
5. Gesetzliche Schutzrechte
Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 MarkenG. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Namensrecht), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist stets möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt.
Da die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen weiter reichen als die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB, gelten diese auch für Firmen, die bei der Eintragung in das Handelsregister wegen dessen Ortsgebundenheit gem. § 30 HGB unbeanstandet geblieben sind.
Hier ein Überblick:
- § 30 HGB: Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma (auch die einer Zweigniederlassung) von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, denn unzureichende Unterscheidbarkeit ist ein Eintragungshindernis. Allerdings werden von dieser Regelung die Geschäftsbezeichnungen nicht erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, das gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
- § 15 Abs. 2 Markengesetz: Nach dieser zentralen kennzeichenrechtlichen Schutzvorschrift wird dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht gewährt. Infolgedessen ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt so zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen. Handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten darüber hinaus auch dann untersagt, diese zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Anderen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Diese Regelung dient nicht nur dem Inhaber von Namensrechten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, da verwechslungsfähige Bezeichnungen Unklarheit bzw. Rechtsunsicherheit bewirken.
- § 12 BGB: Diese Vorschrift gewährt Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Nach dieser namensrechtlichen Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von anderen bestritten oder dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Regelung stimmt mit der zuvor genannten markenrechtlichen Bestimmung sachlich weithin überein.
- § 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
- § 14 Markengesetz: Im Bereich der Marken ist die Rechtslage noch konkreter geregelt.
Im Gegensatz zu Firmierungen beziehungsweise Geschäftsbezeichnungen beziehen sich diese Zeichen nicht auf das Unternehmen selbst, sondern in der Regel auf von dem Unternehmen hergestellte Waren beziehungsweise angebotene Dienstleistungen. Wer sich einer Marke bedient, kann diese zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren, die durch Antragstellung verlängert werden kann. Sie hat die Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, die Marke für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art in der angemeldeten Branchenklasse im Geschäftsverkehr zu benutzen. Der Schutz des Zeichens erstreckt sich weiter auf dessen Benutzung in Geschäftspapieren, Verpackungen, Werbung oder Ähliches. Daraus resultiert gleichzeitig das Recht, gegen andere, die das Zeichen widerrechtlich benutzten, durch Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Rechtsposition des Verwenders ist durch die Registrierung sehr gut abgesichert. Hinzu kommt, dass die vorsätzliche Kopie von Marken strafbewehrt ist.
6. Beginn des Schutzes
Der Schutz der Firma beginnt nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Auch der Kennzeichenschutz des Namens und der besonderen Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung entstehen durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, sofern die Kennzeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Fehlt diese, so entsteht der Kennzeichenschutz erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt.
Markenschutz entsteht durch Eintragung als Marke, die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder durch notorische Bekanntheit einer Marke, § 4 MarkenG.
7. Prioritätsprinzip
Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz an einem Kennzeichen entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Kennzeichen auszugehen ist. Kollidieren etwa eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginns erleichtern.
Die Priorität allein berechtigt den Inhaber des älteren Zeichens freilich noch nicht zur Anspruchstellung. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass durch den Gebrauch des Verletzungszeichens ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im Wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Hierbei ist der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.
8. Räumlicher Geltungsbereich
Bei der Marke lässt sich der räumliche Schutzbereich einfach zusammenfassen: Der Schutz einer Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes, für das es angemeldet wurde, ohne dass eine tatsächliche Benutzung in einzelnen Regionen nachgewiesen werden muss.
Differenzierter ist der territoriale Schutzbereich bei den Unternehmenskennzeichen zu beurteilen. Dieser kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Wie weit der Schutz tatsächlich reicht, muss aber im Einzelfall geprüft werden. So ist zum Beispiel der Firmenname durch die Eintragung im Handelsregister nicht immer „automatisch” bundesweit geschützt.
Entscheidend für den Umfang des territorialen Schutzbereichs ist die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang ihrer tatsächlichen Benutzung bzw. Verkehrsgeltung und die Ausrichtung des Unternehmens zum maßgeblichen Verletzungs- oder Kollisionszeitpunktes.
Unternehmenskennzeichen müssen im Geschäftlichen Verkehr durch Ingebrauchnahme in Erscheinung getreten sein. Trifft dies nur für einen räumlich begrenzten Bereich zu, so sind auch nur dort Verwechslungen zu befürchten. Die Schutzwirkung eines Unternehmenskennzeichens reicht stets nur soweit wie seine Kennzeichnungskraft im Verkehr.
Der räumliche Schutzbereich ist bei einem Unternehmen dann örtlich begrenzt, wenn dessen Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. Solche sogenannten Platzgeschäfte sind zum Beispiel Gaststätten oder Hotels, von denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen Betrieb mit demselben Namen gibt. Der ältere Inhaber einer Bezeichnung kann sich stets gegen die Verwendung jeder jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, während er gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen an anderen Orten in der Regel nichts unternehmen kann.
Denn obwohl zum Beispiel der Name „Goldenes Lamm” von zahlreichen Gaststätten verwendet wird, wird man nicht daraus schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten eine Verbindung besteht.
Ob Inhaber regional beschränkter Unternehmenskennzeichen bei einer Kollision gegen bundesweit tätige Mitbewerber, die eine verwechslungsfähige Bezeichnung gleichfalls nutzen, vorgehen können, ist nach der Rechtsprechung durch eine Abwägung der Individualinteressen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist hierbei, inwieweit sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden, wie weit dadurch die Gefahr einer Verwechslung hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein räumlich beschränktes Verbot auf den Geschäftsbetrieb des überregional tätigen Unternehmens haben kann.
Überörtlicher Schutz wird dann vorliegen, wenn es sich um eine ganz besonders bekannte Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung oder um ein größeres Unternehmen handelt, das nach Art eines Filialbetriebes an zahlreichen Orten Gaststätten oder Hotels derselben Art unter derselben Bezeichnung betreiben wird. Wegen der hier von vornherein die Grenzen eines einzigen Orten überschreitenden Aktivitäten des Unternehmens erstreckt sich dann der geographische Schutzbereich der Bezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
- Die Firma „Franz Maier Holzhandlung GmbH” entfaltet nur in der Region Stuttgart ihre Geschäftstätigkeit und ist in Norddeutschland unbekannt. Hier wird sich der räumliche Schutzbereich nicht bis in den norddeutschen Raum erstrecken.
- Die Firma „ABC Textilhandel Deutschland GmbH” entfaltet im ganzen Bundesgebiet geschäftliche Aktivitäten und ist mit zahlreichen Filialen überregional präsent. Hier wird sich der Schutz auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
- Die Bezeichnung „Hirsch” für ein Restaurant wird regelmäßig ortsgebunden - etwa beschränkt auf die Gemeinde - geschützt, da typischerweise die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf einen sehr begrenzten territorialen Bereich ausstrahlt.
- Die Bäckereikette „Kamps” ist dagegen überregional vertreten und bekannt, so dass sich der Bezeichnungsschutz auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.
9. Die Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen die Gefahr einer Irreführung über die
- betriebliche Herkunft von Waren oder
- über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen
hervorruft.
Schon bei der Wahl eines Kennzeichens ist zu berücksichtigen, dass werbewirksame kurze und prägnante Bezeichnungen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und daher eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Beispielhaft kann die Computerbranche genannt werden, die sich häufig Wortkreationen wie Compuservis, Computech, Computel usw. bedient.
Bei der Verwechslungsgefahr spielt der Unterschied zwischen den Haupttätigkeiten der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Rolle. Denn je größer der Abstand zwischen ihnen ist, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, aus der Verwendung ähnlicher oder selbst identischer Unternehmenskennzeichen auf Beziehungen zwischen ihnen zu schließen. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Zeichen umso eher zu bejahen, je näher sich die Tätigkeitsgebiete der beiden Unternehmen stehen.
Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien für eine Verwechslungsgefahr sind zum Beispiel Fehlzustellungen der Post, Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen usw. Eine Verwechslungsgefahr kann schon dann bestehen, wenn nur einzelne Teile von Unternehmensbezeichnungen identisch oder ähnlich sind wie zum Beispiel Abkürzungen und Schlagworte, die oft den eigentlich kennzeichnenden bzw. unterscheidungskräftigen Teil des Namens darstellen.
Dabei kann es auch auf sonstige Umstände ankommen, etwa auf die Gestaltung der Briefbogen, der Werbung die Branchenähnlichkeit oder der allgemeinen Bekanntheit von Firmenlogos in der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gerade wegen dieser zahlreichen Kriterien, deren Gewichtung von den Umständen des einzelnen Falles und von der Beurteilung des Betroffenen abhängt, werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bei der Eintragung in das Handelsregister nicht von der eintragenden Stelle berücksichtigt. Vielmehr überlässt es das Gesetz den Parteien, ob sie sich auf diese Vorschriften im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses berufen wollen oder nicht.
10. Einschränkungen des Schutzes
Wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, kann der Kennzeichnungsschutz verwirkt sein. In solchen Fällen kann dem Besitzstand, den beide Seiten an ihrem Namenszug erworben haben, der Vorrang eingeräumt werden, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten.
Familiennamen kommen teilweise unzählige Male in identischer Form vor. Es gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Kollisionsfälle können deshalb nicht ohne Weiteres nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Auch in diesen Fällen muss jedoch die Gefahr von Verwechslungen nicht unbeschränkt hingenommen werden. Konflikte können hier durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelöst werden. Jeder Beteiligte wird alles ihm Mögliche und Zumutbare tun müssen, um die nun einmal bestehende Verwechslungsgefahr soweit wie möglich auszuschließen. In Betracht kommt dafür vor allem die Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in den Namen.
Unter die Oberbegriffe „Verwässerungsgefahr/Schutz bekannter Zeichen” fällt der Schutz bekannter Zeichen gegen Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung übereinstimmender Zeichen für völlig andere Waren (Beispiel: Verwendung der Weltmarke „Nike” für kosmetische Produkte oder Computer). Selbst wenn hier eine Verwechslungsgefahr wegen der großen Branchenverschiedenheit ausscheiden würde, wird doch dem Inhaber des berühmten Zeichens ein Interesse daran zugebilligt, eine Inflation und damit Verwässerung des Zeichens durch seine Benutzung für x-beliebige andere Waren zu verhindern.
11. Ende des Kennzeichenrechtes
Der Schutz von Namensrechten dauert so lange, wie die Unternehmenskennzeichen tatsächlich geführt werden. Er findet sein Ende, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.
Die (freiwillige) Handelsregistereintragung
1. Was ist das Handelsregister?
Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form. Der Begriff „elektronisches Handelsregister“ bezeichnet daher kein anderes Handelsregister, sondern ist nur ein Hinweis auf die Umstellung vom Papierregister auf moderne Medien. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind. Es dient somit der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass man auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen darf. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.
Jeder kann zu Informationszwecken in die Handelsregistereintragungen und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente über das Internet im elektronischen Unternehmensregister Einsicht nehmen, siehe linksseitigen Link. Die Einsichtnahme kann von einem privaten Computer, oder über die an allen Registergerichten bereitgestellten Computern erfolgen. Dort ist die Einsicht in das elektronische Handelsregister sogar kostenfrei. Im Übrigen fallen, sobald eine Registerdatei abberufen wird, Kosten in Höhe von 4,50 Euro an.Weitere Informationen zum elektronischen Handelsregister im Justizportal Baden-Württemberg.
2. Wer muss/kann freiwillig im Handelsregister eingetragen werden?
Im Handelsregister müssen sich Kaufleute und Handelsgesellschaften eintragen lassen, Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen.
Nach der Definition in § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Vereinfacht ausgedrückt ist die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert (geworden) sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig wird. Ein ursprünglich kleingewerblicher Betrieb kann also durch Expansion zu einem Handelsgewerbe werden und wäre dann verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Gesetz enthält allerdings keine eindeutigen Abgrenzungskriterien dazu, ab wann ein Handelsgewerbe tatsächlich vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind besonders folgende Kriterien in eine Abwägung einzubeziehen:
- Jahresumsatz - je nach Branche
- Höhe des eingesetzten Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
- Größe sowie Beschaffenheit der Geschäftsräume
- Art der Buchführung
- Anzahl der Beschäftigen
Als Kaufleute gelten ferner die Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV) und Kapitalgesellschaften (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH).
Kleingewerbetreibende und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können sich freiwillig registrieren lassen. Der Umfang des Geschäftsbetriebs spielt dabei keine Rolle. Der Kleingewerbetreibende wird dann zum eingetragenen Kaufmann (e.K.), die GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
3. Was wird im Handelsregister eingetragen?
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) eingetragen. Dieser Abteilung sind vor allem zu entnehmen: Sitz und Rechtsform, Inhaber bzw. Gesellschafter, bei der KG die Höhe der Kommanditeinlage, die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma.
In die Abteilung B werden die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eingetragen. Diese Abteilung gibt vor allem Aufschluss über Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens. Bei der AG werden auch die Höhe des Grundkapitals und die Mitglieder des Vorstands eingetragen, bei der GmbH die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer. Auch im HRB werden daneben die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma registriert.
4. Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Dann werden die Unterlagen in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt und dort geprüft. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Achtung: Adressbuchschwindel!
Leider nützen auch unseriöse Adressverlage die bekannt gemachten Informationen aus und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches.
Typischerweise haben die Anschreiben die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehr als 15 solcher (Formular-)Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Bitte prüfen Sie daher gerade in der Startphase Ihres Unternehmens den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich im Zweifel an Ihre IHK. Mit der Unterschrift kommt ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internet-Datenfriedhöfe erschöpft. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Adressbuchschwindel.
5. Was ändert sich durch die (freiwillige) Eintragung ins Handelsregister?
Gerade dann, wenn eine freiwillige Eintragung im Handelsregister erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor- und Nachteilen bzw. nach den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Was ist also anders bei Kaufleuten?
- Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
- Kaufleute müssen nach Erhalt der Ware diese unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, sonst gehen Gewährleistungsansprüche verloren.
- Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben. So muss z. B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden. Ausführliche Musterbriefbögen finden Sie in der seitlichen Linkleiste.
- Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
- Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, die klagen und verklagt werden kann. Die Firma genießt umfassenden Namensschutz und kann mit dem Handelsgewerbe zusammen verkauft werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
- Wird ein Handelsgewerbebetrieb mit der Firma übernommen und fortgeführt, haftet der Erwerber oder Erbe für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Alt-Verbindlichkeiten. Die Haftung kann aber durch einen Eintrag eines Haftungsausschlusses im Handelsregister vermieden werden.
- Kaufleute müssen eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden "kleine" Kaufleute von diesen Pflichten befreit. Dies betrifft Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Diese Befreiung gilt bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008.
- Außerdem bestehen besondere Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen: für empfangene sowie versandte Handelsbriefe sechs Jahre und für Handelsbücher, Inventuren sowie Bilanzen zehn Jahre.
- Nur Kaufleute können Prokura erteilen und selbständige Zweigniederlassungen errichten.
- Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
- Verträge zwischen Kaufleuten kommen einfacher zustande, da Vertragsangebote durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen angenommen werden können.
- Übernimmt ein Kaufmann eine Bürgschaft, gibt er ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis ab, sind diese Erklärungen auch formlos wirksam.
- Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.
- Der Grundbeitrag bei der IHK verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister
6. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Kosten entstehen durch Notar- und Gerichtsgebühren sowie die Bekanntmachung der Eintragung. Die Höhe der Gebühren hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Die Gebühren für die Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung eines eingetragenen Kaufmanns betragen rund 180 Euro.
7. Welche Rolle spielen die IHK bei dem Eintragungsvorgang?
Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag die Registergerichte dabei zu unterstützen, dass keine falschen Eintragungen in das Handelsregister erfolgen. Auf Anfrage des Registergerichts gibt die IHK regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen zu firmenrechtlichen Fragestellungen ab. Weil das Registergericht die Eintragung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma ablehnt, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit der Firma frühzeitig von der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen.
Für Unternehmen, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Reutlingen begründen, steht dafür der Onlineservice Stellungnahme Firmenvoranfrage zur Verfügung.
Gründung einer GbR / eGbR
1. Vorbemerkung
Seit Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu geregelt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden teilweise Neuerungen für die GbR eingeführt, aber auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung entstanden ist, findet sich nun im Gesetzestext zur GbR im Bürgerlichen Gesetzbuche (BGB). Das BGB regelt die GbR jetzt klarer und ist leichter verständlich. Ausführliche Information zu der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2024 finden Sie in unserem Merkblatt Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Information beschränkt sich auf im Wesentlichen die Beschreibung der Rechtsform und Gründung der GbR.
Neues Gesellschaftsregister für die GbR
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch künftig als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung.
In bestimmten Fällen ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR sonst nur eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann. Die künftige Registrierungspflicht sollten Gründer bei der Rechtsformwahl bedenken, wenn ein Immobilienerwerb oder Beteiligungen an Unternehmen geplant sind.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, kann sich die GbR auch freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen. Die Registrierung bringt einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR (im Folgenden: eGbR) am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Auch Änderungen, wie zum Beispiel im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR, müssen ebenfalls notariell zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Beachtet werden muss die Meldepflicht der eGbR zum Transparenzregister. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.
2. GbR – einfachste Gesellschaftsform
Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und kann einfach und kostengünstig für jeden unternehmerischen Zweck gegründet werden. Die Gründung der GbR setzt die Vereinbarung von mindestens zwei Personen voraus, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Geregelt ist die GbR in den §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort findet sich die Definition:
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“
Die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen ist für die GbR typisch, was ein entsprechendes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten kleingewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Die GbR eignet sich sowohl für eine dauerhafte Zusammenarbeit als auch für kurzfristige Zusammenschlüsse. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.
Seit dem 1. Januar 2024 lautet die Definition: Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
3. Abgrenzung GbR – OHG
Wenn eine GbR ein Gewerbe betreibt, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Für ein Handelsgewerbe kommt die GbR als Gesellschaftsform nicht in Frage. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb wegen seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies muss je nach Sachverhalt anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Ein Indiz ist der Umsatz. Liegt dieser unter 250.000 Euro, ist in der Regel noch von einem Kleingewerbe auszugehen. Weitere Kriterien sind z. B. die Zahl der Mitarbeiter und unterschiedliche Gewerbezweige, wodurch höhere Anforderungen an die Verwaltung der GbR entstehen.
Ist der Zweck der Gesellschaft ein Handelsgewerbe, kommt als Gesellschaftsform statt der GbR zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht, welche das handelsrechtliche Gegenstück zur GbR bildet. Wenn eine ursprünglich kleingewerbliche GbR den Umfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit so stark erweitert, dass ein Handelsgewerbe entsteht, wird die GbR „automatisch“ zu einer OHG und muss als solche in das Handelsregister eingetragen werden.
Die Abgrenzung von GbR und OHG ist von Bedeutung, da beide Gesellschaftsformen unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Für die OHG gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit den für Kaufleute zum Teil strengeren Vorschriften, etwa der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.
4. Gesellschaftsvertrag
Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag (siehe Vertragsmuster unter Ziff. 15.), der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch ebenso wie eine fachkundige rechtliche Beratung zum Inhalt empfehlenswert. Eindeutige Regelungen dienen dem individuellen Interesse der Gesellschafter. Bei einem Rechtsstreit erfüllt der schriftliche Vertrag eine wichtige Beweisfunktion. Wesentliche Punkte des Vertrags sind beispielsweise:
- Gesellschaftszweck
- Sitz
- Geschäftsführung und Vertretung
- Interne Haftungsverteilung
- Tätigkeitsvergütung
- Entnahmerecht
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Informations- und Kontrollrecht
- Wettbewerbsverbot
- Abtretung von Geschäftsanteilen
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- Tod eines Gesellschafters
- Abfindung
Die GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
5. Geschäftsführung und Vertretung
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Die Vertretungsmacht bezieht sich dagegen auf das Handeln nach außen im Rechtsverkehr, zum Beispiel durch das Eingehen konkreter Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft.
Das BGB geht als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne diese an die Geschäftsführungsbefugnis zu knüpfen. Bei der Gesamtvertretungsbefugnis steht die Vertretungsmacht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, deshalb ist die Zustimmung aller Gesellschafter zu einem Geschäft erforderlich. Das hat den Vorteil, dass die Kontrollmöglichkeit der Gesellschafter untereinander sehr groß ist. Gleichzeitig wird aber auch die Flexibilität der Gesellschaft eingeschränkt. Im Gesellschaftsvertrag können andere Regeln vereinbart werden. Die Vertretungsmacht kann beispielsweise auf einen, einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Tätigkeitsbereiche.
In jedem Fall steht auch den nicht vertretungsbefugten Gesellschaftern ein umfassendes Kontroll- und Informationsrecht zu, welches nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelung bedarf ein für die Gesellschaft sehr bedeutendes Geschäft, z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, immer der Zustimmung aller Gesellschafter (sogenannten Grundlagengeschäfte).
6. Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die GbR erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten werden als Vermögen der GbR angesehen. Das vor dem 1. Januar 2024 geltende Gesamthandsprinzip ist entfallen.
7. Rechts- und Parteifähigkeit
7. Rechts- und Parteifähigkeit
Die GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, soll.
Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann. Die GbR kann somit selbst Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, sie kann als Partei klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Umgekehrt kann die GbR selbst verklagt werden, eine Klage gegen jeden einzelnen Gesellschafter ist nicht erforderlich – aber möglich, was aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll sein kann.
Davon abzugrenzen ist die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft), die ebenfalls im BGB geregelt ist. Diese wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Auf die Innengesellschaft geht dieser Beitrag nicht weiter ein.
8. Haftung
Da die Außen-GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen.
Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.
Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Solche internen Haftungsvereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten.
9. Haftungsbeschränkung
Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, zum Beispiel auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtsprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten.
Unwirksam ist dagegen jede standardisierte Haftungsbeschränkung, wie z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
10. Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem gesetzlichen Leitbild von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Dabei hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Es können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden, etwa, dass die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR das Stimmgewicht bestimmt, oder dass die Mehrheit der Stimmen für einen Beschluss ausreicht.
11. Gesellschafterwechsel
Ausscheiden
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nur zu dessen Austritt aus der GbR, die alte Rechtslage, die eine Auflösung der GbR als Regelfall vorgesehen hatte, gilt nicht mehr. Entsprechendes gilt beim Tod eines Gesellschafters, der Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und der Insolvenz eines Gesellschafters. Ist die Fortführung der GbR in diesen Fällen nicht gewollt, muss der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regeln. Zu beachten ist, dass die eGbR, die im Gesellschaftsregister registriert ist, jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Gesellschaftsregister in notarieller Form anmelden muss. Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten („Altschulden“) der Gesellschaft, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden. Diese Nachhaftung endet erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren.
Übertragung des Gesellschaftsanteils
Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Beitritt
Der Beitritt in eine GbR ist grundsätzlich möglich. Dazu ist ein formloser Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.
12. Auftreten im Geschäftsverkehr – Name der GbR
Hier muss zwischen der eingetragenen und nicht eingetragenen GbR unterschieden werden:
Für die GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, gilt:
Die GbR kann im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten. Es besteht keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz wie „GbR“ zu führen. Da der GbR-Zusatz über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung empfehlenswert. Eine spezielle gesetzliche Regelung für den Namen der GbR gibt es nicht. Dieser kann aus den Namen der Gesellschafter, einer Branchenbezeichnung, einer Fantasiebezeichnung oder einer Kombination daraus gebildet werden. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehender Schutzrechte Dritter. Empfehlenswert ist eine Namensrecherche (beispielsweise im elektronischen Handelsregister), um zu vermeiden, dass der Name mit einer bestehenden Firma kollidiert.
Die Geschäftsbriefe der GbR müssen die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Geschäftsbriefe sind z.B. Bestell- und Lieferscheine, Quittungen, Rechnungen, Angebotsschreiben usw., auch in Form von E-Mail oder Telefax. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung schreibt vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung den Vor- und Zunamen klar und verständlich zum Ausdruck bringen muss. Letztlich muss auch im Internetimpressum der Vor- und Zuname der Gesellschafter aufgeführt werden.
Für die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR gilt:
Die GbR muss, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil zum Beispiel alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie zum Beispiel GmbH & Co. eGbR.
Der Name der eGbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK Reutlingen für eGbR, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Reutlingen haben, eine Prüfung des Namens an. Für die Prüfung steht der Online Service der IHK Reutlingen zur Verfügung.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten lassen sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ableiten. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Telemediengesetz.
13. Gewerbeanmeldung – Sitz der GbR
Bei einer gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt den Beginn des Gewerbes selbst anzeigen. Zuständig ist die Behörde am Verwaltungssitz der GbR, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden.
Für die eGbR gilt eine Besonderheit, sie kann ihren Sitz an einem beliebigen Ort im Inland frei wählen, dieser muss nicht mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen. Für die Gewerbeanmeldung bleibt jedoch der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich: Dort, wo die Geschäfte geführt werden, müssen die Gesellschafter bei der örtlich zuständigen Behörde das Gewerbe anzeigen. Sofern die Geschäftstätigkeit vollständig ins Ausland verlagert wird, entfällt die Anzeigepflicht mangels Gewerbe im Inland.
14. Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- Auflösungsbeschluss
- Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grundes
- Zeitablauf bei zeitlich befristeter Gesellschaft, Erreichen oder Unmöglich werden des Gesellschaftszwecks
- sowie durch die Beteiligung nur noch eines Gesellschafters
Während der Abwicklung (mehr zur Liquidation auf der Website deIHK Region Stuttgart) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu Ende geführt sowie deren Schulden getilgt. Reicht hierfür das Gesellschaftsvermögen nicht aus, so sind die Gesellschafter zum Nachschuss des fehlenden Betrages verpflichtet. Sofern am Ende der Liquidation noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft vollständig beendet und existiert nicht mehr.
15. Besteuerung
Für die Besteuerung sind a) die Besteuerung des Gewinns, b) die Besteuerung des Gewerbeertrags und c) die Umsatzsteuer als wesentliche Steuerarten zu unterscheiden.
a) Gewinnbesteuerung: Anders als beispielsweise die GmbH ist die GbR steuerrechtlich keine eigene Rechtsperson. Diese rechtliche Einordnung wirkt sich auch für die Besteuerung des Gewinns aus. Für die Gewinnbesteuerung gilt die GbR nicht als eigenes Steuersubjekt. Folge hiervon ist, dass nicht die GbR selbst zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Feststellung des Gewinns dieser dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert. Je nach Rechtsform der Gesellschafter unterliegen deren Gewinnanteile dann bei diesen der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer. Sind also beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert, nicht aber bei der GbR selbst. Der maßgebliche Gewinn wird entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den so genannten Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) ermittelt. Vgl. hierzu sowie zu weiteren Details die IHK-Information „Steuern für Existenzgründer“ der IHK Region Stuttgart.
b) Gewerbesteuer: Anders als bei der Besteuerung des Gewinns wird bei der Gewerbesteuer die GbR selbst besteuert. Das heißt, dass diese der Gewerbesteuer unterliegt, vorausgesetzt, sie übt ein Gewerbe aus. Die Ausübung eines freien Berufs in der Form einer GbR löst keine Gewerbesteuerpflicht aus.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich vereinfacht ausgedrückt am Gewinn orientiert, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Aufgrund des kommunalen Hebesatzrechts ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Im Durchschnitt liegt sie in der Spitze bei rund 12 bis 13 Prozent, wobei jedoch zu beachten ist, dass für die GbR ein Freibetrag von 24.500 Euro besteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei den Gesellschaftern anteilig in einer komplizierten Rechenmethode angerechnet wird. Weitere Details hierzu mit Beispielen finden Sie in der IHK-Information „Realsteueratlas - Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer“ der IHK Region Stuttgart.
c) Umsatzsteuer: Neben der dargestellten Besteuerung des Ertrags ist weiter die Umsatzsteuer zu beachten. Auch hier ist anders als im Rahmen der Gewinnbesteuerung die GbR eigenes Steuersubjekt. Das heißt, dass diese für Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent zu entrichten hat. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.
Bei ganz geringen Umsätzen kann die Anwendung der so genannten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt, sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten. Gegebenenfalls kann aber freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der IHK-Information „Steuern für Existenzgründer“ der IHK Region Stuttgart.
Seit dem 1. Januar 2024 ist zu beachten: Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuer-rechts (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das MoPeG aber eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption zu erwarten. Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
16. Mustervertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner besonderen Form. Er kann daher auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn im Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geregelt wird, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Da nur wenige Bestimmungen zur GbR im BGB zwingend sind, besteht bei der Vertragsgestaltung Spielraum. Gegenüber den dispositiven Vorschriften des BGB haben die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich Vorrang. Fehlen bestimmte vertragliche Regelungen, werden diese durch die gesetzliche Regelung des BGB ersetzt oder anhand ergänzender Vertragsauslegung ermittelt.
Der Mustervertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei | 101 KB) enthält Beispiele für typische Regelungsinhalte eines GbR Vertrags und Gestaltungsmöglichkeiten. Das Muster dient nur als Beispiel, es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsberater nicht ersetzen.
Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
1. Einführung
Seit 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für vor diesem Stichtag gegründete GbR.
Die Neuregelungen können sich deshalb auf bestehende Gesellschaftsverträge auswirken und Ergänzungen oder Änderungen erfordern. Gesellschafter sollten prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist. Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird für manche GbR zur Voraussetzung, um handlungsfähig zu bleiben.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) - auf der Seite des Bundesjustizministeriums - wurden teils neue Regeln für die GbR eingeführt. Auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung in den vergangenen Jahrzehnten entstanden ist, wurde in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Der weitgehend überarbeitete Text regelt die GbR klarer und ist leichter verständlich.
Zwei Kernstücke der Reform sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister für die eGbR.
2. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige GbR
Die Regelungen des BGB unterscheiden jetzt ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR. Zuvor wurde die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Rechtsprechung anerkannt.
Die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Im Folgenden wird auf die Innengesellschaft nicht weiter eingegangen.
Die rechtsfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche wird. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das früher geltende Gesamthandsprinzip ist somit entfallen. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist die Klage gegen einzelne Gesellschafter weiterhin möglich.
Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
3. Eintragung in das Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es besteht zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und den dafür erforderlichen Formalismus in Kauf nehmen: Die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister verursacht Aufwand und Kosten. Jede Änderung, z.B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen GbR (eGbR), muss notariell angemeldet werden. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung hat einige Vorteile, beispielsweise wird die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
4. Beispiele für die faktische Eintragungspflicht
Als Faustregel gilt: Will die GbR über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, beispielsweise dem Handelsregister, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend. Damit hängt die Wirksamkeit oder Durchführung bestimmter rechtlicher Handlungen von der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ab. Dies gilt für folgende Sachverhalte:
Im Grundbuch eingetragene GbR
Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist materiellrechtlich nur wirksam, wenn die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgt. Seit 1. Januar 2024 kann die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch daher nur noch dann vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z. B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Zu beachten ist, dass es keine Übergangsregeln für bereits im Grundbuch eingetragene GbR gibt. Die Registrierung im Gesellschaftsregister ist auch für vor dem 1. Januar 2024 entstandene GbR zwingend, um über ihre Immobilienrechte zu verfügen.
Für eine GbR, die vor dem Stichtag im Grundbuch eingetragen wurde, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.
4.2 GbR als Gesellschafterin
Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen, wie z. B. einer GbR, OHG, KG, GmbH usw. Neu ist, dass eine GbR seit 1. Januar 2024 zwingend im Gesellschaftsregister eintragen sein muss, damit ihre Gesellschafterstellung oder entsprechende Änderungen im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden können. Im Einzelnen gilt seit 1. Januar 2024:
- Eine GbR kann zwar rechtlich wirksam einen Anteil an einer eingetragenen GbR, OHG oder KG erwerben. Ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR jedoch nicht als Gesellschafterin einer eingetragenen GbR im Gesellschaftsregister, oder als Gesellschafterin einer KG oder OHG im Handelsregister eingetragen. Somit fehlt die Publizität des Gesellschaftsverhältnisses. Gefährlich kann dies dann werden, wenn eine GbR als Kommanditist an einer KG beteiligt werden soll: Ohne Eintragung der GbR in das Handelsregister droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, wenn die KG am Geschäftsverkehr teilnimmt.
- Veräußert eine nicht eingetragene GbR einen Anteil, beispielsweise an einer OHG, so dürfte die Löschung der nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Gesellschafterin aus dem Handelsregister der OHG möglich sein.
- Wenn eine nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer OHG oder KG ist, und sich der Gesellschafterbestand der GbR ändert, muss die Änderung im Handelsregister der OHG oder KG eingetragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
- Der Verkauf eines GmbH-Anteils durch eine nicht eingetragene GbR kann nicht in die Gesellschafterliste, welche im Handelsregister hinterlegt ist, eingetragen werden. Dasselbe gilt für den Erwerb eines GmbH Anteils. Dies ist problematisch, da die Gesellschafterliste Legitimationswirkung besitzt: Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR z. B. von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Veränderung der oben genannten Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eintragen werden kann.
Sonstige Fälle
- Will eine GbR Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) erwerben, muss diese im Gesellschaftsregister eingetragen worden sein, damit sie auch im Aktienregister als Aktionärin registriert werden kann. Der Kauf der Namensaktie ist zwar wirksam, allerdings gelten nur die im Aktienregister eingetragenen Gesellschafter als stimm- und dividendenberechtigt. Verkauft eine GbR Namensaktien einer AG, muss die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit sie im Aktienregister gelöscht werden kann.
- Will eine GbR Rechte an eingetragenen Schiffen erwerben, so sieht das Gesetz die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister vor der Eintragung im Schiffsregister vor.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Erst bei einer Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, um die Aktualisierung in den anderen Registern eintragen zu können.
5. Ablauf der Eintragung
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.
Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Die Anmeldung muss auch Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Ändert sich der Name der eingetragenen Gesellschaft, der Sitz, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter oder tritt ein Gesellschafter aus oder ein, muss dies beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Ändert sich die Anschrift der GbR, so kann dies von der Gesellschaft selbst angemeldet werden.
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehene Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren in Höhe von ca. 300 Euro.
6. Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR
Name der eGbR
Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.
Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der eGbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK Reutlingen für eGbR, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Reutlingen haben, eine Prüfung des Namens an. Für die Prüfung steht der Online Service der IHK Reutlingen zur Verfügung.
Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Da z. B. das Kürzel GbR über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung aber empfehlenswert. Im Übrigen darf auch die GbR einen Namen führen, eine spezielle gesetzliche Regelung dazu gibt es jedoch nicht. Zur Namenbildung kommen wiederum die Namen der Gesellschafter, eine Branchenbezeichnung, eine Fantasiebezeichnung oder eine Kombination daraus in Frage. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Namens findet nicht statt. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter. Zu beachten ist, dass die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter in Geschäftsbriefen enthalten sein müssen.
Sitz der eGbR
Die Gesellschafter können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Publizität der Vertretungsbefugnis
Bisher war Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten, dass diese zugleich zur Geschäftsführung befugt sind. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Künftig geht das Gesetz als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von der Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.
Für eGbR vereinfacht sich die Teilnahme am Geschäftsverkehr: Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität, der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.
Transparenzregister Mitteilungspflicht
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.
Gewerbeanmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (vgl. § 14 GewO). Anzeigepflichtig sind bei Personengesellschaften wie der GbR die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Die Personengesellschaft GbR selbst ist bislang gewerberechtlich nicht anerkannt.
Steuerrecht
Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt über Auswirkungen auf die Ertrags-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz - im Bundesgesetzblatt - verschiedene steuerliche Regelungen an die mit dem MoPeG zum Jahreswechsel eingetretenen Rechtsänderungen angepasst: So gilt über einen neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) - auf der Seite des Bundesamts für Justiz - die rechtsfähige Personengesellschaft- befristet bis zum 31. Dezember 2026- als Gesamthand. Die §§ 5 und 6 GrEStG blieben dadurch bis auf Weiteres anwendbar. Durch die Anpassung werden laufende Nachbehaltensfristen nicht verletzt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht seit dem 1. Januar 2022 für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen bisher nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Mit dem Wachstumschancengesetz soll eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption erfolgen. Danach sollen künftig alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten zu optieren. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird erst im ersten Quartal 2024 gerechnet.
Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
7. Kaufmannseigenschaft, Statuswechsel und Umwandlung
Die stetige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass die GbR und eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform ist und eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird. Die GbR und eGbR haben dabei unterschiedliche Optionen, dazu einige Beispiele:
Vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe
Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert, zum Beispiel einer KG oder GmbH.
Bei der eGbR löst der Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ebenfalls eine Handlungspflicht aus: Die eGbR muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, zum Beispiel in eine OHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.
Freiwillige Eintragung als OHG im Handelsregister
Eine kleingewerbliche GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen. Für die OHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännische Buchführungspflichten. Wurde die Eintragung der OHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen GbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt.
Möchte eine kleingewerbliche eGbR sich freiwillig als OHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen, ist dazu wiederum die Eintragung eines entsprechenden Statuswechsels erforderlich. Auch hier gilt: Ein Zurück in die nicht eingetragene GbR ist nicht möglich.
Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) - auf der Seite des Bundesamts der Justiz - erleichtert Gesellschaften durch spezielle Regelungen ihre Rechtsform umzustrukturieren oder zu wechseln. Ein Vorteil des UmwG ist beim Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform zum Beispiel das Identitätsprinzip und die Gesamtrechtsnachfolge. Die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers bedeuten, dass alle Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens „automatisch“ auf die neue Rechtsform übergehen.
Nur die eGbR ist ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform zum Beispiel in eine GmbH umwandeln. Für die nicht registrierte GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.
8. Anpassungsbedarf für bestehende GbR-Verträge prüfen
Soweit durch die Reform nur geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen wurde, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für vor dem 1. Januar 2024 gegründete GbR. Beispielsweise wurden in das BGB nun ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung, § 715a BGB, Gesellschafterklage, § 715b BGB und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, §§ 721 – 721b BGB, aufgenommen, ohne dass dabei die geltende Rechtslage verändert wird, diese wurde lediglich konsolidiert.
Anderes gilt jedoch bei den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Regelungen, die eine neue Rechtslage bewirkt haben. Gesellschafter einer bestehenden GbR sollten deshalb prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag noch passt. Neu sind z. B. die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.
Ein Beispiel: Nach früherem Recht war der Tod eines Gesellschafters ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die GbR. Wenn die Gesellschafter die Auflösung nicht wollten, sondern die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden sollte, war eine ausdrückliche Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt genau das Gegenteil: Der Tod eines Gesellschafters ist kein gesetzlicher Auflösungsgrund mehr, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, die GbR besteht also fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die Neuregelung erfasst auch alte GbR-Gesellschaftsverträgen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht. Wurde damals bewusst keine vom Gesetz abweichende Regelung aufgenommen, weil beim Tod eines Gesellschafters die gesetzliche Rechtsfolge „Auflösung“ eintreten sollte, und soll dies auch nach dem 1. Januar 2024 für die GbR gelten, muss der Gesellschaftsvertrag um eine ausdrückliche Regelung ergänzt werden, damit die Rechtsfolge „Auflösung“ weiterhin eintritt.
Vergleichbares gilt bei der
- Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter
- Kündigung durch Pfändungsgläubiger
- Insolvenz eines Gesellschafters
Diese Auflösungsgründe gelten nach neuem Recht nicht mehr und führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft.
Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regeln für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen eine wichtige Frist im Auge behalten, Artikel 229, § 61 EGBGB: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
9. Auf einen Blick: Unterschiede der GbR zur eGbR
GbR | eGbR |
Keine Eintragung im Gesellschaftsregister | Eintragung im Gesellschaftsregister |
Gründung ohne Formalismen und Gründungskosten | Notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister; Notar- und Registergebühren |
Rechtsformzusatz „GbR“ ist freiwillig | Rechtsformzusatz „eGbR“ oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Pflicht |
Namensschutz örtlich, i. d. R. auf den Sitz beschränkt | Namensschutz örtlich i. d. R. auf den Sitz beschränkt. Der Name kann mit dem Geschäftsbetrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt werden. Es gelten die firmenrechtlichen Regelungen des HGB |
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht oder des Gesellschaftsvertrags | Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Registerpublizität |
Nachweis der Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag und ggf. zusätzliche Erklärungen | Registerpublizität und Schutz des guten Glaubens des Gesellschaftsregisters |
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der Registerpublizität | Teilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht |
Ansehen der GbR könnte gegenüber der eGbR leiden | Seriösitätsvorsprung der eGbR durch Registerpublizität |
Keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister | Mitteilungspflicht an das Transparenzregister |
UmwG nicht anwendbar | UmwG anwendbar |
Sitz = Verwaltungssitz | freie Sitzwahl |
Liquidation ohne notarielle Formalismen | in der Regel notarielle Anmeldung der Liquidation, Liquidatoren und Löschung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister |
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – Informationen zur Gründung
1. Allgemeines
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, die Gründern und Gründerinnen mit geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern kann. Dabei handelt es sich nicht um eine andere Rechtsform, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten.
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem im Vergleich zur GmbH geringeren Stammkapital gegründet werden kann. Dieses kann zwischen einem und 24.999 Euro betragen. Bei einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro dagegen zwingend. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens darf jedoch nicht zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet werden. Der Sinn und Zweck des Stammkapitals besteht wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen. Ist das Stammkapital zu niedrig, kann z.B. bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ausgelöst werden. Gründer sollten auch berücksichtigen, dass eine Gesellschaft ohne Kapital Marketingnachteile hat. In der Praxis sichern Vertragspartner ihr finanzielles Ausfallrisiko mit persönlichen Sicherheiten der Gesellschafter ab. Letztlich können bei einer Umwandlung in eine GmbH hohe Kosten entstehen. Die Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) und GmbH sollten sorgfältig abgewogen werden.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Nicht möglich ist es, eine bestehende GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) „umzuwandeln”.
Da die UG (haftungsbeschränkt) bis auf wenige Ausnahmen den selben Regelungen wie die GmbH unterliegt, gelten die folgenden Ausführungen für die UG (haftungsbeschränkt) entsprechend. Die Besonderheiten werden an geeigneter Stelle erläutert.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.
Auch eine einzelne Person kann die Gesellschaft gründen. Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Gründung einer GmbH läuft – sehr vereinfacht dargestellt – wie folgt ab:
- Vorüberlegungen der Gesellschafter
- Schriftlicher Gesellschaftsvertrag
- Notarielle Beurkundung
- Aufbringung des Stammkapitals
- Notarielle Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregistergericht
- Prüfungsverfahren des Registergerichts
- Eintragung der GmbH im Handelsregister und Bekanntmachung der Eintragung
- Gewerbeanmeldun
Zu beachten ist, dass die GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:
- Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.
- Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz "in Gründung" oder "i.G." beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
- Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.
2. Haftungsbeschränkung
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH bietet ihre Haftungsbeschränkung: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann das Gesellschaftsvermögen um ein Vielfaches höher als die Kapitalausstattung zum Zeitpunkt der Gründung sein – oder geringer.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen, näher dazu unter Punkt 10.
Die GmbH-Reform hat außerdem neue Pflichten für die Gesellschafter eingeführt, deren Verletzung zu Regressansprüchen führen kann. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvertreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf, näheres dazu unter Punkt 10.
3. Gesellschaftsvertrag / Musterprotokol
3. Gesellschaftsvertrag / Musterprotokol
Die Gesellschaft kann entweder mit einem individuell gestalteten Vertrag, oder mit dem als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebenen Gesellschaftsvertrag, der Bestandteil des Musterprotokolls ist, gegründet werden. Die verschiedenen Muster sind über die seitliche Linkleiste abrufbar.
Während im ersten Fall der individuelle Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss, wird im zweiten Fall nicht der Mustervertrag, sondern das gesamte Gründungsprotokoll beurkundet.
Das Musterprotokoll (auch: Gründungsprotokoll) wurde mit der GmbH-Reform eingeführt, um einfache Standardgründungen zu vereinfachen, es enthält neben dem Mustervertrag auch die Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung.
Das Musterprotokoll kann aber nur mit Einschränkungen verwendet werden:
- Es dürfen maximal drei Gesellschafter beteiligt sein
- Das Musterprotokoll sieht nur einen Geschäftsführer vor. Weitere Geschäftsführer können aber nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister bestellt werden.
- Sacheinlagen sind nicht möglich, nur Bareinlagen
Der Vorteil des Musterprotokolls besteht in der Bündelung der Satzung, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung sowie niedrigeren Notargebühren. Die Kostenersparnis wirkt sich allerdings nur bei der UG (haftungsbeschränkt) spürbar aus, dazu genauer unter Punkt 13.
Besonders für Einpersonen-Gesellschaften ist das Musterprotokoll interessant, da der Gesellschaftsvertrag keine Interessenkonflikte berücksichtigen muss. Sind dagegen zwei bis drei Gesellschafter beteiligt, muss die Verwendung des Musterprotokolls gut durchdacht werden. Denn die dort vorgegebenen Inhalte dürfen nicht geändert, ergänzt oder sonst angepasst werden. Eine Veränderung der Vorgaben des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Musterprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Maßgeschneiderten Vertragsregeln kommt besonders im Fall eines Streites zwischen den Gesellschaftern wichtige Bedeutung zu. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann nicht vereinbart werden.
Gründer sollten sich daher über die Vor- und Nachteile des Einsatzes des Musterprotokolls gut beraten lassen.
4. Die Firma
Die Firma der Gesellschaft kann als Personenfirma (zum Beispiel Müller & Maier GmbH) mit dem Namen des / der Gesellschafter, als Sachfirma (zum Beispiel Müller Immobilien OHG) mit Informationen über den Geschäftszweck, als reine Phantasiefirma (zum Beispiel Quarx AG) oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft, nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die zu einer wesentlichen Täuschung geeignet sind. Irreführend wäre beispielsweise die Firma „Deutsche Energieversorgung GmbH” für einen kleinen Solarstrombetreiber.
Weiter ist zu beachten, dass die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten muss. Bei der GmbH lautet dieser „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie „GmbH”. Die UG (haftungsbeschränkt) muss entweder mit eben diesem Zusatz auftreten, oder ausgeschrieben mit „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”.
Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Tipp: Weil das Registergericht die Eintragung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma ablehnt, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit der Firma frühzeitig von der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen. Für Unternehmen, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Reutlingen begründen, steht dafür der Onlineservice Stellungnahme Firmenvoranfrage zur Verfügung.
Sinnvoll ist auch eine bundesweite Firmennamen- und Markenrecherche, um marken- und wettbewerbsrechtliche Konflikte zu vermeiden.
5. Der Unternehmensgegenstand
An die Formulierung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag werden hohe Anforderungen gestellt. Dort muss der konkrete Tätigkeitsbereich der GmbH möglichst exakt wiedergegeben werden, so dass sich interessierte Verkehrskreise ein Bild vom Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit machen können. Die genaue Angabe des Unternehmensgegenstandes dient auch dazu, die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers zu begrenzen. Überschreitet dieser den vorgegebenen Geschäftsbereich, riskiert er Regressansprüche.
Pauschale Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art”, oder „Beratung” sind daher nicht zulässig, da nicht erkennbar wird, mit welchen Waren Handel betrieben wird (Lebensmittel? Waffen?) oder welcher Art die Beratung ist (Steuerberatung? Personalberatung?). Konkret genug wären dagegen Formulierungen wie „Handel mit Textilien”, da hier die Warengattung zum Ausdruck kommt oder „Unternehmensberatung” als spezifische Branchenbezeichnung. Letztlich muss der Unternehmensgegenstand auch erkennen lassen, ob eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Unklare Formulierungen können Rückfragen des Registergerichts auslösen, auch wenn dort die Existenz einer Erlaubnis nicht mehr geprüft wird. Seit der GmbH-Reform hängt die Eintragung einer GmbH mit einer erlaubnispflichtigen Geschäftstätigkeit nämlich nicht mehr davon ab, dass dem Registergericht die entsprechende staatliche Genehmigungsurkunde vorgelegt wird. Die teils langwierigen behördlichen Genehmigungsverfahren sind nun vom Eintragungsverfahren abgekoppelt, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach wie vor darf eine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aber nur begonnen werden, wenn die Erlaubnis von der zuständigen Stelle erteilt wurde. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers.
Zu beachten ist aber, dass spezialgesetzliche Regelungen außerhalb des GmbHG ausnahmsweise doch die Vorlage einer Erlaubnis als Eintragungsvoraussetzung anordnen. Dies gilt beispielsweise nach § 43 des Kreditwesengesetz (KWG) für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen gem. § 32 KWG.
6. Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Der im Gesellschaftsvertrag angegebene Sitz (= Satzungssitz) muss in Deutschland liegen. Abweichend vom Satzungssitz ist es seit der GmbH-Reform möglich, einen Verwaltungssitz zu bestimmen, der vom Satzungssitz abweicht. Der Verwaltungssitz befindet sich an dem Ort im In- oder Ausland, wo die Geschäftstätigkeit der GmbH ausschließlich oder überwiegend ausgeführt wird. Der Verwaltungssitz ist damit auch maßgeblich für die Zuständigkeit des Finanzamtes und dem Ort der Gewerbeanmeldung. Die Gesellschaft kann ihren Satzungssitz beispielsweise in Stuttgart und ihren Verwaltungssitz in Hamburg – oder Frankreich haben. Deutsche Gesellschaften können auch über im Ausland errichtete Zweigniederlassungen ausschließlich im Ausland tätig werden. Befindet sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Ausland, muss eine Geschäftsadresse im Inland angegeben werden, die im Handelsregister eingetragen wird und an die wirksam zugestellt werden kann.
7. Mindestkapital
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Die während der GmbH-Reform diskutierte Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro wurde aufgegeben, da mit der Einführung der UG (haftungsbeschränkt) dafür kein Bedürfnis mehr gesehen wurde.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Wird eine UG (haftungsbeschränkt) beispielsweise mit nur 1.000 Euro Stammkapital gegründet, ist der Gang zum Insolvenzgericht beinahe vorprogrammiert: Fixkosten wie Miete, Strom, Versicherungen usw. können schnell zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, der Geschäftsführer müsste Insolvenzantrag stellen. Dieser Realität sind viele Limited-Gründungen zum Opfer gefallen.
8. Geschäftsanteile und Stimmrechte
Für Gesellschafter bestehen keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation, Mindestalter oder Staatsangehörigkeit. Im Gesellschaftsvertrag müssen Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile und welcher Gesellschafter welche Geschäftsanteile übernimmt, angegeben werden. Die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter ist möglich. Die Geschäftsanteile werden durchgehend nummeriert. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss dem in der Satzung festgelegten Stammkapital entsprechen.
Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils beträgt daher 1 Euro. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile können hierbei unterschiedlich sein.
Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in den Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlüsse, die mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten zustande kommen. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme.
9. Kapitalaufbringung
Bei der Aufbringung des Stammkapitals gelten für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) unterschiedliche Regeln:
a) GmbH
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen.
- Im Falle der Bargründung GmbH müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Regel erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, über das die Geschäftsführung frei verfügen kann. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen.
- Neu ist, dass bei der Einpersonen-GmbH keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden muss, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde.
Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw. – so bestehen zwei Besonderheiten:
- Die Sacheinlage muss immer in voller Höhe erbracht werden
- Der Wert der Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden
Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.
Beispiele:
- Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000 Euro betragen. Dann müssen mindestens 12.500 Euro einbezahlt werden.
- Das Stammkapital soll 25.000 Euro betragen; davon sollen 5.000 Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht werden. Da von der Bareinlage (20.000 Euro) mindestens ein Viertel (= 5.000 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen, sind noch 7.500 Euro einzubezahlen, um zusammen mit der Sacheinlage 12.500 Euro zu erreichen.
- Werden in diesem Beispiel dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000 Euro eingebracht, dann genügt ein Viertel der Bareinlage von 15.000 Euro = 3.750 Euro, um die erforderliche Mindesteinlage von 12.500 Euro zu erreichen, bzw. sie zu überschreiten (10.000 Euro + 3.750 Euro = 13.750 Euro).
Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Wurde eine Sacheinlage vereinbart, gelten zusätzliche Anforderungen:
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, festsetzen.
- Die Gesellschafter müssen einen Sachgründungsbericht aufstellen, in dem die für die Angemessenheit der Leistungen erheblichen Umstände darzulegen sind. Der Bericht dient dazu dem Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen zu erläutern und ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben.
- Entsprechende Verträge, der Sachgründungsbericht und Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbeträgen der übernommenen Geschäftsanteile entspricht, müssen der Anmeldung der Gesellschaft beigefügt werden.
- Sacheinlagen sind vor Anmeldung der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu stellen. Dies muss bei der Anmeldung der Gesellschaft versichert werden.
- Das Handelsregistergericht kann die Eintragung der Gesellschaft ablehnen, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
Achtung: Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen. Typische Haftungsfallen sind die „verdeckte Sacheinlage” und das „Hin- und Herzahlen”:
Verdeckte Sacheinlage
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter formell eine Bareinlage leistet, der Betrag aber abredegemäß als Vergütung für eine Sachleistung wieder an den Gesellschafter zurückfließt und nicht dauerhaft in der GmbH bleibt. Beispiel: Die Gesellschaft kauft zeitnah einen PKW vom Gesellschafter ab.
Nach der Neuregelung in § 19 Abs. 4 GmbHG ist der Vertrag über den Vermögensgegenstand grundsätzlich wirksam. Allerdings wird der Gesellschafter nicht von seiner Bareinlageverpflichtung befreit. Diese bleibt bestehen und kann weiter von ihm eingefordert werden. Erst nach (!) Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird der Wert des Vermögensgegenstandes, den er zum Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH hatte, auf die Einlageschuld angerechnet. Dies bedeutet, dass – anders als nach früherem Recht – nur noch der Differenzbetrag (vereinbarte Bareinlage abzüglich Wert der Sache) geleistet werden muss. Entspricht der Wert der Sache der vereinbarten Bareinlage, wird der Gesellschafter folglich nach (!) der Eintragung der GmbH von seiner Einlageschuld befreit. Der Gesellschafter trägt dabei die Beweislast.
Nach altem Recht war die Anrechnung des Sachwertes nicht möglich, mit der Folge, dass der Gesellschafter in voller Höhe die Bareinlage geschuldet hätte. Die Neuregelung führt damit zu einer Entlastung der Gesellschafter – bürdet aber dafür dem Geschäftsführer das Haftungsrisiko auf: Dieser darf nämlich die GmbH bei einer verdeckten Sacheinlage nicht zur Eintragung anmelden. Da die Anrechnung der verdeckten Sacheinlage erst mit der Eintragung im Handelsregister erfolgt, darf er bei der zeitlich vorausgehenden Anmeldung der Gesellschaft nicht versichern, dass die vereinbarte Stammeinlage geleistet wurde.
Hin- und Herzahlen
Diese Fallgruppe liegt vor, wenn vor der Leistung der Einlage mit dem Gesellschafter vereinbart wird, dass die Gesellschaft an den Gesellschafter eine (Gegen-)Leistung erbringt. Beispiel: Der Gesellschafter erhält zeitnah ein Darlehen von der GmbH. Nach der Neuregelung in 19 Abs. 5 GmbHG wird der Gesellschafter nur dann von seiner im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlageverpflichtung frei, wenn die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter einen vollwertigen (!) Rückzahlungsanspruch hat, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann. Fehlt es daran, schuldet der Gesellschafter seine Einlage weiterhin.
Der Geschäftsführer muss eine solche Leistung oder Vereinbarung in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angeben. Unterlässt er dies, verstößt er gegen seine Pflichten.
b) UG (haftungsbeschränkt)
Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.
Dem Gesetzgeber lag bei der Entwicklung der UG (haftungsbeschränkt) der Gedanke zugrunde, Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf den Einstieg in eine GmbH zu erleichtern. In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen” GmbH zu werden. Nach einer entsprechenden Anmeldung beim Handelsregister könnte sie dann auch den Rechtsformzusatz „GmbH” führen. Eine Zeitvorgabe oder "Umwandlungspflicht" besteht dabei nicht. Es ist also denkbar, dass die UG (haftungsbeschränkt) auf Ewig eine solche bleibt.
Die Rücklage darf nur verwendet werden für
- Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- Den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist
- Den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist
Hinweis:
Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst.
10. Geschäftsführer
Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Sie werden von den Gesellschaftern bestellt und unterliegen deren Weisungen. Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, benötigen Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Geschäftsführung durch einen Ausländer vom Ausland aus erfolgt.
Als Vertretungsorgan der GmbH müssen die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche- sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten beachten. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko. Der Sorgfaltsmaßstab für Geschäftführer ist sehr pauschal in § 43 GmbHG umschrieben: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Typische gesetzliche Pflichten sind beispielsweise die Abführung von Sozialversicherungsabgaben, die ordnungsgemäße Buchführung und jährliche Offenlegung der Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger oder die Insolvenzantragspflicht.
Die Geschäftsführer müssen gegenüber dem Notar bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Falsche Angaben sind strafbar. Hinderungsgründe sind zum Beispiel eine Gewerbeuntersagung oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Mit der GmbH-Reform wurden die in § 6 GmbHG aufgelisteten Hinderungsgründe erweitert, beispielsweise sind dort nun auch die rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Betrug, Untreue und Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt erfasst. Für Geschäftsführer, die vor Inkrafttreten der Reform bestellt wurden, gelten diese Hinderungsgründe aufgrund einer Übergangsregelung nicht.
Hinweis:
Überlassen Gesellschafter einer Person zumindest grob fahrlässig die Geschäftsführung, obwohl Hinderungsgründe bestehen, tragen sie das Haftungsrisiko für Schäden, die der Geschäftsführer vorwerfbar verursacht.
11. Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
11. Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
Wenn die Stammeinlagen in der vereinbarten Höhe aufgebracht wurden, kann die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form beim Handelsregistergericht, in dessen Bezirk sie ihren Satzungs-Sitz hat, angemeldet werden. Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- Gesellschaftsvertrag
- Legitimation des Geschäftsführers, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind
- von dem Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind
- bei Sacheinlagen: Vereinbarungen betreffend der Sacheinlagen und Sachgründungsbericht, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht
- Versicherung, dass Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und Gegenstände der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinden
Weitere erforderliche Angaben:
- Versicherung jedes Geschäftsführers, dass kein Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Geschäftsführer vorliegt
- Versicherung jedes Geschäftsführers, dass die Belehrung über eine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht erfolgt ist
- Angabe der inländischen Geschäftsanschrift
- Angabe von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
Warnung vor Abzocke: Adressbuchschwindel!
Die Eintragung im Handelsregister wird von Amts wegen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Leider machen sich auch unseriöse Adressverlage diese Informationen zunutze und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches.
Typischerweise haben die Anschreiben die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehr als 15 solcher (Formular-)Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Bitte prüfen Sie daher gerade in der Startphase Ihres Unternehmens den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich im Zweifel an Ihre IHK. Mit der Unterschrift kommt ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internet-Datenfriedhöfe erschöpft. Nähere Informationen zum Thema Adressbuchschwindel.
12. Gewerbeanmeldung
Für die GmbH gelten dieselben Meldepflichten wir für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das Handelsregister von der Geschäftsführung eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt für öffentliche Ordnung bzw. Bürgermeisteramt abzugeben. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge,zum Beispiel für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
13. Gründungskosten
Abgesehen von Beratungskosten, die entsprechend Bedarf und Umfang variabel sind, fallen Handelsregistergebühren in Höhe von 150 Euro an. Die Höhe der Notargebühren ergibt sich aus der Kostenordnung, die sich am Geschäftswert und dem Umfang der Leistungen des Notars orientiert.
14. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen bestimmte Angaben enthalten. So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und dem (Satzungs-) Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des (Satzungs-) Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat, kommen noch wenigstens ein voll ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu.
Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist.
15. Besteuerung
Für die Besteuerung der GmbH sind folgende Ebenen zu unterscheiden:
- Besteuerung des Gewinns beziehungsweise Gewerbeertrags auf Ebene der GmbH
- Besteuerung von Zahlungen, insbesondere in Form von Gewinnausschüttungen oder Geschäftsführergehältern an die Gesellschafter.
Besteuerung auf Ebene der GmbH: Für die Besteuerung des Ertrags auf Ebene der GmbH sind drei Steuern von Bedeutung: a) die Körperschaftsteuer, b) der Solidaritätszuschlag sowie c) die Gewerbesteuer.
a) Körperschaftsteuer: Der Gewinn der GmbH unterliegt einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent (seit 1. Januar 2008, zuvor 25 Prozent). Dies gilt unabhängig von der Verwendung des Gewinns, das heißt unabhängig davon, ob dieser einbehalten (thesauriert) oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die Körperschaftsteuer entspricht insoweit der Einkommensteuer für natürliche Personen. Die Gewinnermittlung erfolgt zwingend durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung/Bilanzierung). Details hierzu finden Sie in der IHK-Information Steuern für Existenzgründer der IHK Region Stuttgart.
b) Solidaritätszuschlag: Weiter fällt bei der GmbH ebenso wie bei natürlichen Personen der Solidaritätszuschlag an. Der Satz beträgt zurzeit 5,5 Prozent der festzusetzenden Körperschaftsteuer.
c) Gewerbesteuer: Schließlich muss die GmbH Gewerbesteuer bezahlen. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist der Gewerbeertrag, der sich vereinfacht ausgedrückt am Gewinn orientiert, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. So sind beispielsweise Zinsen sowie vergleichbare Finanzierungsanteile, die in Mieten, Pachten, Leasing, Lizenzen stecken und bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgezogen werden können, der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage wieder zu einem Viertel hinzuzurechnen.
Aufgrund des kommunalen Hebesatzrechts ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Im Durchschnitt liegt sie bei rund 12 bis 13 Prozent.
Fazit: Summa summarum ergibt sich aus den vorstehenden Steuerarten eine ertragsteuerliche Gesamtsteuerbelastung der GmbH von knapp 30 Prozent. Abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Kommune kann diese leicht nach oben oder unten abweichen.
Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter: Für die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter sollen folgende beiden wesentlichen Punkte angesprochen werden: a) Gewinnausschüttungen, b) Gesellschaftergeschäftsführergehälter
a) Gewinnausschüttungen: Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seit 1. Januar 2009 haben sich hier durch die so genannte Abgeltungsteuer Neuerungen ergeben (zuvor galt das so genannte Halbeinkünfteverfahren). Ausschüttungen aus Anteilen, die im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten werden, werden seither regelmäßig mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH & Co.KG), findet die Besteuerung nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren statt. Dieses besagt, dass 60 Prozent der Ausschüttung in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einbezogen werden und 40 Prozent von der Steuer freigestellt sind.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.
b) Geschäftsführergehälter: Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der GmbH - wie im Übrigen prinzipiell auch Zahlungen im Rahmen von anderen Vertragsverhältnissen, wie etwa Mietverträgen - grundsätzlich als Betriebsausgaben gewinnmindernd anerkannt. Spiegelbildlich hierzu müssen diese beim Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Vorsicht: Aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Gehaltszahlung bei der GmbH entfällt für diese Art der Vermögensverlagerung von der GmbH zum Gesellschafter anders als bei den Gewinnausschüttungen die Belastung mit Gewerbesteuer. Daher werden unangemessene Gehaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt als so genannte verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und bei der GmbH nicht als steuermindernde Betriebsausgabe anerkannt. Eine Korrektur der Einkommensermittlung bei der GmbH ist die Folge.
Umsatzsteuer
Neben der dargestellten Ertragsbesteuerung ist weiter die Umsatzsteuer zu beachten. Für Lieferungen und Leistungen der GmbH im Rahmen ihres Unternehmens, unterliegen diese der Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.