Gastgewerbe
Wer einen gastronomischen Betrieb selbstständig betreiben möchte, muss dazu ein Gewerbe anmelden. Eine einfache Gewerbeanmeldung reicht jedoch nicht aus, da zahlreiche Vorschriften beachtet und Nachweise erbracht werden müssen. Folgende Unterrichtungen und Schulungen müssen Sie besuchen, um einen Gastro-Betrieb gründen zu können:
IHK-Gaststättenunterrichtung nach §4 des Gaststättengesetzes
Wer einen gastronomischen Betrieb betreiben will und plant, auch Alkohol auszuschenken, braucht dazu eine behördliche Erlaubnis. So sieht es das Gaststättengesetz vor. Die Erlaubnis wird von der Behörde nur dann erteilt, wenn der Gewerbetreibende unter anderem nachweist, dass er über die Grundzüge des Lebensmittel- und Hygienerechts unterrichtet worden ist. Diese Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
Kosten: 100 Euro
Uhrzeit: 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Ort: IHK-Akademie Reutlingen, Allmendstraße 7, 72770 Reutlingen
Zielgruppe: Alle die einen gastronomischen Betrieb betreiben möchten und planen, auch Alkohol auszuschenken.
Schulung nach §4 der Lebensmittelhygieneverordnung
Sicherer Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln
Laut §4 der Lebensmittelhygieneverordnung haben Lebensmittelunternehmer/innen zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte ohne entsprechende Ausbildung, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen, in Frage der Lebensmittelhygiene umfangreich geschult werden müssen. In diesem regelmäßig stattfindenden IHK-Seminar schulen erfahrene Lebensmittelkontrolleure den richtigen Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln.
Diese Schulung beinhaltet auch die im Zwei-Jahres-Rhythmus erforderliche Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Beide Schulungen sind Pflicht. Für die Durchführung oder Organisation der Schulungen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Dokumentation der Folgebelehrung IfSG ohne die dazugehörige Erstbelehrung ist nichtig. Erstbelehrung und Folgebelehrung(en) sind am Arbeitsplatz für die Überwachungsbehörden bereit zu halten. Auch der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren. Mit der Dokumentation erklärt der Mitarbeiter, dass er den Inhalt der Belehrung verstanden hat, diese befolgen wird und keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Bei der Beschäftigung an verschiedenen Standorten/Betriebsstätten ist dort jeweils eine Kopie von Erstbelehrung und Folgebelehrungen bereitzuhalten.
Kosten: 99 € / IHK-Mitglied | 119 € / Nicht IHK-Mitglied
Uhrzeit: 9 Uhr bis 14:30 Uhr
Ort: Webinar (Veranstaltungsplattform "Zoom")
Zielgruppe: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von - Lebensmittel herstellenden Industrie- und Handwerksbetrieben, Gastronomiebetrieben, Imbissen, Cateringeinrichtungen sowie das Personal des Lebensmittelhandels wie Metzgereien, Bäckereien, Backshops. Außerdem können auch Beschäftigte in der Gemeinschafts-, Schulverpflegung, in Kitas, Alten- und Pflegeheimen oder angelernte Küchenhilfen betroffen sein.
Die Schulung ersetzt weder die Gaststättenunterrichtung bei der IHK gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, noch die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
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Muster für die Dokumentation als Download (PDF | 16 KB)
Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes
Jeder der bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (zum Beispiel Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigt, benötigt die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz des zuständigen Gesundheitsamtes. Dies gilt auch für Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Die Termine werden direkt beim zuständigen Gesundheitsamt angeboten:
Gastronomische Auskünfte in der Region Neckar-Alb
Bereits bei der Beantragung einer Gaststättenkonzession werfen sich einige Fragen auf: Welche gesetzlichen Vorschriften müssen eingehalten werden? Wer betreut diese Themen? Wie finde ich die richtigen Ansprechpartner? Dieses Merkblatt bietet eine Übersicht aller zuständigen Stellen mit direkten Ansprechpartnern rund um das Thema Gastronomie.
Merkblatt "Gastronomische Auskünfte in der Region Neckar-Alb" als Download (pdf | 524 KB)
Negativbescheinigung | Befreiung von der Gaststättenunterrichtung
Die IHK-Unterrichtung im Gastgewerbe nach §4 des Gaststättengesetzes muss in jedem Fall vorgelegt werden, um die Gaststättenkonzession zu erlangen. Mit Ausnahme einer gastronomischen Aus- oder Weiterbildung kann die Teilnahme befreit werden. Anstatt der Teilnahmebescheinigung wird eine Negativbescheinigung ausgestellt. Diese bescheinigt, dass die angehenden Gastronomen über die notwendigen lebenmittelrechtlichen (Grund-) Kenntnisse verfügt. Für den Antrag einer Negativbescheinigung muss der gastronomische Ausbildungsberuf oder die gastronomische Weiterbildung in folgende Übersicht enthalten sein.
Übersicht Negativbescheinigung als Download (pdf | 393 KB)
Für den Antrag einer Negativbescheinigung benötigen wir das Abschlusszeugnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer sowie Ihre persönlichen Daten. Bitte senden Sie diese direkt an bogner(at)reutlingen.ihk.de oder melden sich telefonisch unter 07121 201-274.
Gründung und Übernahme eines Gastgewerbes
Wer einen gastronomischen Betrieb gründen oder übernehmen möchte, findet in diesem Merkblatt erste Informationen zu den geltenden Vorschriften sowie wichtige Regelungen für den laufenden Betrieb.
Merkblatt "Gründung und Übernahme eines Gastgewerbes" als Download" (pdf | 560 KB)
Mehrwegpflicht
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
Ein Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen gibt es auf der Website der IHK-Organisation.
Ein Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht und weitere Informationen zum Thema Verpackungen gibt es auf der Website des baden-württembergischen Umweltministeriums.
Mobile Verkaufseinrichtungen
Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die wichtigsten gewerberechtlichen Vorschriften beim Betreiben einer mobilen Verkaufseinrichtung geben.
- Gewerbliche Erlaubnis
- Umsatzsteuerliche Besonderheit bei mobilem Verkauf
- Rechtliche Genehmigung bei gewerblicher Nutzung des öffentlchen Verkehrsraums
- Hygienische Anforderungen
Merkblatt "Mobile Verkaufseinrichtungen" als Download (pdf | 2 MB)
Gründung eines Foodtrucks / Imbisswagens
Möchten Sie einen Verkaufswagen für Speisen und Getränke, einen sogenannten „Foodtruck“ betreiben? Dann müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten. Dieses Merkblatt ist als Hilfestellung für Unternehmer und Gründer gedacht und soll Ihnen einen Überblick bieten.
Merkblatt "Gründung eines Foodtrucks / Imbisswagens" als Download (PDF | 421 KB)
Straußwirtschaft / Besen
In vielen Bundesländern ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes erlaubnispflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Ausschank von Wein (teilweise auch Most) innerhalb einer Besenwirtschaft erlaubnisfrei sein. Die Freistellung von der Erlaubnisbedürftigkeit hat auch zur Folge, dass nichtalkoholische Getränke (zum Beispiel Mineralwasser mit Wein als Schorle) angeboten werden dürfen.
Merkblatt "Besenwirtschaften" als Download (pdf | 480 KB)
Toiletten in der Gastronomie
Die Regelung der Bereitstellung von Toiletten ist nicht ganz einfach. Ob Übernahme, Umbau oder Neueröffnung weiterhin wichtig!
Dafür haben wir Ihnen die wichtigsten Gesetze, Regelungen und Ansprechpartner in folgendem Merkblatt zusammengefasst.
Merkblatt "Toiletten in der Gastronomie" als Downoad (pdf | 380 KB)
Allergenkennzeichnung in der Gastronomie und Hotellerie
Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel
Seit 13. Dezember 2014 ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Nr. 1169/2011 in Kraft. Mit dem Ziel, Verbrauchern bessere und verlässliche Informationen zu Lebensmittelprodukten zu geben, sieht die Verordnung die verpflichtende Allergenkennzeichnung für lose Ware vor. Dies bedarf neben der Kennzeichnung der 14 Hauptallergene in Speisekarten ebenso einer erhöhten Dokumentations- und Recherchearbeit in der Küche.
Merkblatt "Allergenkennzeichnung" als Download (pdf | 608 KB)
Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig und darf auch online ("Internetpranger") erfolgen. Im April 2019 wurde §40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geändert.
Merkblatt "Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen" als Download (pdf | 110 KB)
Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg hat die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 gezogen und das Landesnichtraucherschutzgesetz angepasst.
Für folgende Betriebe gilt das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG):
Restaurants, Speisewirtschaften, Hotelrestaurants und Hotelbars, Kneipen, Bars, Nachtclubs, Diskotheken, Besen- und Straußwirtschaften, Imbisse mit festem Standort (auch ohne Alkoholausschank), vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Veranstaltungen in Sport- und Mehrzweckhallen, geschlossene Gesellschaften, Clubs, Vereinsgaststätten , Kantinen (sofern für jedermann zugänglich) etc.
Das Änderungsgesetz ist am 7. März 2009 in Kraft getreten und enthält wichtige Änderungen.
Merkblatt "Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg" als Download (pdf | 70 KB)
Gastrotools24 | Digitale Lösungen für das Gastgewerbe
UNABHÄNGIG – UNVERBINDLICH – KOSTENLOS – OHNE REGISTRIERUNG
Gastrotools24.de ist für Entscheider in der Hotellerie und Gastronomie, die für ihren Betrieb eine passende Software-Lösung suchen. Sei es eine digitale Speisekarte oder ein digitalisiertes HACCP-System.
Sie ist die einzige Plattform im deutschsprachigen Raum, die unabhängig von Anbietern und Herstellern agiert. Völlige Transparenz, Information und Neutralität haben oberste Priorität.
Mehr Informationen unter: https://gastrotools24.de/
Informationsportale
- Corona-Verordnung Baden-Württemberg
- DEHOGA Baden-Württemberg
- Foodwatch die Essensretter | Topf Secret
- Gesetzliche Verbraucherinformationen gemäß § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
- Plattform der baden-württembergischen Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Gründung und Führung eines Beherbergungsbetriebes
Sie beabsichtigen, sich mit einem Beherbergungsbetrieb selbständig zu machen? Ob Ferienwohnung, Pension oder Hotel - dieses Merkblatt informiert Sie über die gesetzlichen Pflichten und die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken.
Merkblatt “Gründung und Führung eines Beherbergungsbetriebes” als Download (pdf | 1,4 KB)