Fragen und Antworten
Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Der Oberbegriff der öffentlichen Abgabe kennzeichnet alle öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, welche durch Gesetz auferlegt werden und die bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zu entrichten sind. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistung einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.
Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
So lange ein Unternehmen der IHK angehört, besteht auch die Beitragspflicht. Für die IHK-Zugehörigkeit ist in der Praxis oftmals der Beginn und das Ende der Gewerbesteuerpflicht maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird. Der IHK-Beitrag ist als Jahresbeitrag von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr unabhängig. Durch Liquidations- und Insolvenzverfahren wird die Beitragspflicht ebenso wenig berührt wie durch den Tod eines Gewerbetreibenden. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der gewerblichen Tätigkeit.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Auf der Grundlage des IHK-Gesetzes und der Beitragsordnung werden Grundbeiträge und Umlagebeiträge erhoben. Der Grundbeitrag ist ein Fixbeitrag, der in Stufen entsprechend der Ertragskraft und der Mitarbeiterzahl des Unternehmens anfällt. Der Umlagebeitrag berechnet sich als Prozentsatz (Hebesatz) aus dem Ertrag beziehungsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und beträgt 0,16% im Jahr 2024. Bei Personengesellschaften bleibt dabei ein Freibetrag von 15.340 Euro außer Betracht.
Die Finanzverwaltungen teilen der IHK die entsprechenden Bemessungsgrundlagen mit. Da der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage für das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung erhoben. Als Bemessungsgrundlage dienen dann 85 Prozent des am Jahresanfang bekannten letzten Gewerbeertrages. Erst wenn die Finanzbehörden die tatsächlichen Gewerbeerträge mitteilen, rechnet die IHK über die Vorauszahlung ab. Dies führt meist nach zwei bis vier Jahren zu einer Nachforderung oder Erstattung für das abgerechnete Jahr. Die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrags legen die Unternehmer in der Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung fest.
Wer kann vom IHK-Beitrag befreit werden?
Die Beitragsordnung sieht vor, dass Unternehmen eine Stundung oder einen Erlass des Beitrags beantragen können. An solche Anträge muss die IHK jedoch einen strengen Maßstab legen und kann ihnen lediglich in Fällen einer unbilligen Härte bei entsprechender Nachweisführung stattgeben.
Existenzgründer, die ihr Gewerbe seit dem 1. Januar 2004 ausüben, nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht übersteigt, müssen für die ersten zwei Jahre ihrer Tätigkeit keinen IHK-Beitrag bezahlen. Für das dritte und vierte Jahr sind sie vom Umlagebeitrag befreit. Als Existenzgründer gilt, wer als natürliche Person in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt hat, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt war.
Was tun, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids bestehen?
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Ist der Widerspruch unbegründet, besteht für das Widerspruchsverfahren Kostenpflicht. Der Widerspruch befreit zunächst nicht von der Zahlungspflicht, das heißt: trotz Widerspruchs muss der angeforderte Beitrag bezahlt werden. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird der Beitrag zurückerstattet.
Wann ist der Beitrag fällig?
Mit dem Zugang des Bescheids wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen zu entrichten.
Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?
Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, mahnt die IHK einmal an. Die dadurch entstandenen Kosten werden durch eine Mahngebühr von 7 Euro abgedeckt. Erfolgt auch danach keine Zahlung, wird der Fall an das Amtsgericht zur Zwangsvollstreckung weitergeleitet. Dadurch entstehen weitere Kosten, die vom Schuldner getragen werden müssen.
Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Wir haben nur eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk Reutlingen, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an Sie zahlen?
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Filialen, Zweigniederlassungen, Bau- oder Montagestellen (länger als 6 Monate) profitieren von der IHK-Arbeit vor Ort. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk allerdings nur einmal Grundbeitrag, egal wie viele Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Beitrags wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.