Mehrweg-Pflicht für Anbieter von Speisen und Getränken

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbWeg vom Wegwerfbecher, hin zur Mehrweg-Alternative: Mit der neuen Regelung soll der Verbrauch von Einwegkunststoffartikeln deutlich verringert werden. Foto: ozmen-stock.adobe.com

Ob Coffee to go, Hamburger oder belegte Brötchen: Ab Januar 2023 müssen Gastronomiebetriebe und Teilbereiche des Lebensmitteleinzelhandels ihren Kunden die Wahl zwischen Einwegverpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über die Novelle des Verpackungsgesetzes in nationales Recht umgesetzt wurde.

Worum geht es?
Ab dem 01.01.2023 müssen „Letztvertreiber“ von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr sowie von mit Getränken gefüllten Einweggetränkebechern ihren Kunden eine Mehrweg-Alternative anbieten. Zudem müssen die Unternehmen deutlich sichtbar (etwa auf Schildern, Plakaten oder auf der Unternehmenswebsite) darauf hinweisen, dass diese Alternative zur Verfügung steht.

Letztvertreiber sind Betriebe, die Speisen und Getränke in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebecher füllen und zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme („to go“, „take away“) anbieten.

Welche Betriebe sind betroffen?
Betroffen von der neuen Regelung sind in erster Linie Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen, Lieferdienste sowie Teilbereiche des Lebensmitteleinzelhandels (etwa Sushi-Theke, Eis-Theke oder Salat-Bar).

Gibt es Ausnahmen?
Kleinere Betriebe (zum Beispiel Kioske, Imbisse, Food-Trucks, Tankstellen, Schausteller, Marktstände), deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet und die maximal 5 Mitarbeiter beschäftigen, können die Mehrwegpflicht auch dadurch erfüllen, indem sie Speisen und Getränke in vom Endverbraucher selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abfüllen.

Was gilt für vorverpackte oder vorabgefüllte Speisen und Getränke?
Speisen und Getränke, die bereits im Vorfeld von den Letztvertreibern oder Dritten vorabgepackt oder vorabgefüllt wurden (beispielsweise vorgeschnittenes und abgepacktes Obst und Gemüse, abgepacktes Sushi oder verpackte Sandwiches) unterliegen nicht der Mehrwegpflicht.

Bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten gilt hingegen die Mehrwegpflicht – es sei denn, die Automaten sind nicht öffentlich aufgestellt und dienen lediglich der Versorgung der eigenen Beschäftigten.

Was muss beim Angebot der Mehrweg-Alternativen beachtet werden?
Beim Angebot der Mehrweg-Alternativen sind folgende Vorgaben zu beachten: Mehrwegbehältnisse dürfen nicht teurer sein als Einwegbehältnisse. Maßgeblich ist der Verkaufspreis, Pfand ist davon ausgenommen.

Zudem dürfen Mehrwegbehältnisse nicht „zu schlechteren Bedingungen“ angeboten werden. Sie müssen also hinsichtlich Größe und Volumen mit den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Auch weitere Anreize, die die Wahl der Einwegkunststoffverpackung für die Kunden attraktiver macht als die Wahl der Mehrweg-Alternative, dürfen nicht geschaffen werden. Eine Bepfandung der Mehrwegbehälter ist möglich. Die Pfandhöhe muss dabei angemessen sein.

Was gilt für die Rücknahme?
Die Letztvertreiber müssen nur die von ihnen selbst ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurücknehmen. Eine Verpflichtung, auch Mehrwegbehältnisse andere Unternehmen zurückzunehmen, besteht nicht.

Was passiert bei Nichtbeachtung?
Bei Nichtbeachtung der neuen Verordnung droht Betrieben ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Wo finde ich weitere Informationen?
Der DIHK, die Dachorganisation der deutschen IHKs, stellt auf seiner Website ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Mehrweg-Pflicht bereit. /

Dr. Stefan Engelhard

Dr. Stefan Engelhard

Innovation und Umwelt,
IHK-Zentrale
Position: Leiter Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW) / Bereichsleiter Innovation und Umwelt / Head of ESA BIC Baden-Württemberg
Schwerpunkte: Innovationsberatung, Beratung zu FuE-Förderprogrammen, ESA BIC Baden-Württemberg, Regionales Innovationsmanagement Neckar-Alb, KI-Checker Neckar-Alb
Telefon: 07121 201-158
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite