Betriebsbeauftragte

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Fokusiert/iStockphoto.com

Datenschutz, Abfall, Erste Hilfe: Unternehmen haben die Pflicht, Betriebsbeauftragte zu bestellen. Welche Regeln gelten, hängt von Art, Größe und Umweltrelevanz des Betriebs und seiner Anlagen ab. Ein Leitfaden verschafft eine Übersicht.

Wer muss einen Betriebsbeauftragten bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist von der Art, der Größe und der Umweltrelevanz der im Unternehmen betriebenen Anlagen abhängig. Von dieser Pflicht können auch kleinere Anlagen und Betriebe betroffen sein, wenn sie aufgrund ihrer Technik oder der gehandhabten Stoffe eine substanzielle Umweltrelevanz aufweisen. Die zuständige Behörde kann auch bei Anlagen, für die kraft Gesetzes keine Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht, im Einzelfall die Bestellung anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können.

Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Mit der Bestellung des Beauftragten ist der Unternehmer nicht von seinen Pflichten entbunden. Er ist nach wie vor für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, einschließlich erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Er hat zudem darauf zu achten,

  • den Beauftragten schriftlich zu bestellen,
  • der zuständigen Behörde die Bestellung anzuzeigen,
  • den Betriebs- beziehungsweise Personalrat von der Bestellung zu unterrichten,
  • dem Beauftragten die nötigen technischen, personellen und finanziellen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen,
  • dass dem Beauftragten durch die Funktion keine Nachteile entstehen (Benachteiligungs-und Kündigungsverbot).

Wie ist der Beauftragte in die betriebliche Organisation eingebunden?
Die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten können nicht „nebenbei“ erledigt werden. Vielmehr verlangt seine überwachende, beratende und koordinierende Funktion des Betriebsbeauftragten eine gute Einbindung in das betriebliche Geschehen und die Unternehmensorganisation. Der Beauftragte ist in Stabsfunktion üblicherweise direkt der Geschäfts- oder Betriebsleitung unterstellt.

Welcher Haftung unterliegen Betriebsbeauftragte?
Das Unternehmen delegiert an den Beauftragten lediglich Aufgaben, nicht jedoch die straf- und zivilrechtliche Verantwortung. Das Unternehmen trägt nach wie vor die Gesamtverantwortung (Organisations- und Überwachungspflicht) und die zuständige Behörde kann sich nur an das Unternehmen bzw. den Betreiber wenden, sofern es die Erfüllung rechtlicher Pflichten betrifft. Wird ein eigener Mitarbeiter zum Beauftragten bestellt, so unterliegt er auch in dieser Funktion den arbeits-beziehungsweise dienstrechtlichen Verpflichtungen. Bei Verletzungen der vom Arbeitgeber auferlegten Pflichten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Arbeitnehmerhaftung.

Eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung des Beauftragten ist jedoch in dem Fall gegeben, wenn das Unternehmen dem Beauftragten vertraglich oder durch Weisung die Leitung für die betreffenden betrieblichen Abläufe ganz oder maßgeblich übertragen hat und er sie damit in eigener Verantwortung zu erfüllen hat. In solchen Fällen ist der Beauftragte, wie jeder Mitarbeiter mit Leitungsfunktion, einer rechtlichen Verantwortung ausgesetzt. Die bloße Übertragung der Beauftragtenfunktion allein begründet eine solche strafrechtliche Verantwortung jedoch nicht.

Zum Leitfaden der IHK Hochrhein-Bodensee:

Dr. Stefan Engelhard

Dr. Stefan Engelhard

Innovation und Umwelt,
IHK-Zentrale
Position: Leiter Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW) / Bereichsleiter Innovation und Umwelt / Head of ESA BIC Baden-Württemberg
Schwerpunkte: Innovationsberatung, Beratung zu FuE-Förderprogrammen, ESA BIC Baden-Württemberg, Regionales Innovationsmanagement Neckar-Alb, KI-Checker Neckar-Alb
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