Pflichtangaben im Internet-Impressum

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: vegefox.com - stock.adobe.com

Unternehmen, die geschäftsmäßig eine Homepage betreiben, müssen im Impressum bestimmte Informationen vorhalten. Welche Pflichtangaben das Telemediengesetz (TMG) vorschreibt.

Name des Unternehmens
Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist der Firmenname anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Name angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht. Zudem muss der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Rechtsform des Unternehmens
Dies gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften (etwa GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA.). Im Handelsregister eingetragene Kaufleute bezeichnen sich als „e.K.“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Vertretungsberechtigte/r
Anzugeben sind Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person. Je nach Gesellschaftsform sind dies etwa Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber (bei e.K.). Bei Kleinunternehmen müssen Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden, jedoch keine Bezeichnungen wie Geschäftsführer/Geschäftsführung. Diese dürfen nur bei juristischen Personen verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Kapital
Werden Angaben zum Kapital gemacht, sind das Stamm-/Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

(Niederlassungs-)Anschrift
Angegeben werden muss die vollständige Postanschrift (Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Angaben zur Kontaktaufnahme
Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, das heißt: E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Telefonnummer. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).

Angaben zur Aufsichtsbehörde
Wird die Homepage im Rahmen einer Tätigkeit genutzt, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde samt Postadresse gemacht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Darunter fallen unter anderem erlaubnispflichtige Gewerbe nach den §§ 34 ff. GewO (etwa Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter), öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Gastronomiebetriebe, Betriebe im Güterkraftverkehr und das Transportgewerbe.

Registereintragungen
Ist der Anbieter in ein Register eingetragen, müssen das Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vermittlungsregister) und die zugehörige Registernummer angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG).

Reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt und an den Besitz eines Befähigungsnachweises gebunden ist (etwa Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) oder bei denen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (etwa

Architekten, Ingenieure und fast alle Heilberufe). Angegeben werden müssen die zuständige Berufskammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie die jeweils geltenden berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).

Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
Angegeben werden muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.), soweit dem Diensteanbieter eine zugewiesen wurde. Sie dient innerhalb des europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter. Sie wird vom Bundesamt für Finanzen auf Antrag zugeteilt. Es handelt sich dabei nicht um die normale Steuernummer – diese sollte nicht angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).

Abwicklung oder Liquidation
Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG).

Hinweis auf Schlichtungsstelle
Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, auf ihren Webseiten auf die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung hinzuweisen. Zusätzlich müssen Online-Händler angeben, ob sie selbst an der Onlinestreitschlichtung teilnehmen (oder nicht) und ob sie dazu verpflichtet sind. Die Informationspflicht über die Möglichkeit der Streitschlichtung besteht auch dann, wenn Online-Händler nicht selbst daran teilnehmen.

Wo müssen die Informationen platziert sein?
Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt:

Sie müssen entweder auf jeder Seite des Internetauftritts vorhanden sein oder zumindest von jeder Seite aus mit ein oder maximal zwei Klicks auf Links erreichbar sein. Empfehlenswert ist es, den „Impressum“-Link in der Hauptnavigationsleiste im oberen Bereich jeder Seite unterzubringen.

Für die Benennung der auf die Anbieterkennzeichnung verweisenden Links sollten die etablierten Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ genutzt werden. Bezeichnungen wie „Backstage“ oder die Integration der Informationen in die AGBs reichen nicht aus. Auch bei kleineren Bildschirmauflösungen sollte die Anbieterkennzeichnung oder der entsprechende Link möglichst ohne Scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbar sein.Für das Betrachten der Informationen darf kein zusätzliches Programm wie etwa Flash, Java oder Acrobat Reader erforderlich sein. Zudem muss die Erreichbar- und Sichtbarkeit auch bei deaktiviertem Javascript gewährleistet sein.

Zusätzliche Informationspflichten
Wichtig: Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (zum Beispiel Dienstleistungsinformationsverordnung, Fernabsatzgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvermittlergesetz, handelsrechtliche Bestimmungen) müssen zusätzlich beachtet werden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Impressumspflichten?
Als geschäftsmäßige Homepages gelten auch Online-Shops, Blogs, Plattformen und Online-Magazine. Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die genannten Angaben nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro zu rechnen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG). Weitaus häufiger ist jedoch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (meist mehrere 1.000 Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (teilweise bis zu 1.000 Euro) verpflichtet.

Merkblatt "Pflichtangaben im Internet-Impressum" als Download

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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