Preisangabenverordnung: Daran müssen Händler denken
Ende Mai 2022 ist die Preisangabenverordnung in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Damit gelten im Einzel- und Onlinehandel neue Vorgaben. Ein Überblick.
Wer ist betroffen?
Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Somit gilt sie für alle Betriebe, die gegenüber Verbrauchern als Waren-/Leistungsanbieter auftreten und/oder Preiswerbung betreiben.
Preisermäßigungen
Bei einer Preisermäßigung muss nun auch der ursprüngliche Preis, der in den vorangegangenen 30 Tagen gültig war, angegeben werden. Wird der Preis schrittweise weiter ermäßigt, ist der niedrigste Preis anzugeben, der vor der schrittweisen Preisermäßigung verlangt wurde. Ausnahmen bestehen für verderbliche Waren, Waren mit kurzer Haltbarkeit, bei individuellen Preisermäßigungen oder bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen. Die Neuerung soll es Verbrauchern ermöglichen, Rabatte besser einschätzen und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können.
Angabe des Grundpreises
Bisher verlangte die Preisangabenverordnung die Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“. Diese Vorgabe wurde präzisiert. Jetzt muss der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine rechtliche Klarstellung, die kaum praktische Relevanz hat. Auch weiterhin gilt, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Onlinehandel nur durch das Klicken auf einen separaten Link oder das Mouseover-Verfahren sichtbar ist. Ebenso wenig ist es im stationären Einzelhandel erlaubt, eine Liste mit Grundpreisen in Entfernung zu den Artikeln auszuhängen.
Mengeneinheiten für den Grundpreis
Um mehr Verbrauchertransparenz herzustellen, müssen für Grundpreise nun einheitlich die Mengeneinheiten 1 Kilogramm oder 1 Liter genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, wurde ersatzlos gestrichen.
Pfand extra ausweisen?
Diese Frage hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Mit einer Neuregelung in der PAngV wird der Diskussion zunächst ein Riegel vorgeschoben: Der Pfandpreis ist auch weiterhin nicht in den Gesamtpreis miteinzubeziehen, er ist neben dem Grundpreis anzugeben.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die PAngV sind Ordnungswidrigkeiten. Zudem können sie von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.
Merkblatt
Ein Merkblatt der IHK Schleswig-Holstein liefert tiefergehende Infos.