Ferienjobs: Wissenswertes für Arbeitgeber
Foto: Photographee.eu/shutterstock.comUnternehmen, die Ferienjobs an Schüler oder Studenten vergeben, müssen unter anderem die arbeitsrechtlichen Spielregeln im Blick behalten und an den Mindestlohn denken.
Was ist ein Ferienjob?
Ein Ferienjob liegt vor, wenn die Beschäftigung
- auf höchstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist oder
- bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche nicht länger als drei Monate dauert oder
- bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage umfasst.
Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler
Zwischen 13 und 15 Jahren
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte und für sie geeignete Tätigkeiten übernehmen, beispielsweise Botengänge, Gartenarbeit oder Nachhilfe. Dabei gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Hinweis
Holen Sie die Einverständniserklärung der Eltern schriftlich ein. Lassen Sie sich eine Kopie des Ausweises geben, halten Sie Dauer, Tätigkeit und Vergütung schriftlich fest und melden Sie den Ferienjob bei der Berufsgenossenschaft an.
Welche Grenzen sind zu beachten?
Es gelten folgende Arbeitszeitgrenzen:
- maximal acht Stunden täglich
- maximal 40 Stunden wöchentlich
- Beschäftigung grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr
- Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden sowie mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Für volljährige Ferienjobber gelten die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften.
Ferienjobs für Studierende
Prüfen Sie bei der Einstellung das Alter. Auch eingeschriebene Studierende können noch minderjährig sein. In diesem Fall gelten ebenfalls die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Für Studierende gibt es eine Möglichkeit der Beschäftigung als Werkstudent, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Dabei muss weiterhin das Studium im Vordergrund stehen, so dass die Einstufung als Werkstudent für eine Beschäftigung während des Semesters grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Bei einer Beschäftigung in den Semesterferien gilt diese Beschränkung nicht.
Ferienjobs: geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs werden häufig als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf höchstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Für kurzfristige Beschäftigungen gilt grundsätzlich keine Verdienstgrenze. Wird jedoch mehr als die Minijobgrenze verdient, muss geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Klassische Ferienjobs erfüllen diese Voraussetzung in der Regel. Die aktuelle Minijobgrenze beträgt 603 Euro monatlich.
Was arbeitsrechtlich zu beachten ist
Bei Ferienjobs handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich sind daher alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten, wie sie auch für sonstige Arbeitsverhältnisse gelten. Insbesondere gilt:
- Befristung: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss vor Aufnahme der Arbeit in Schriftform vereinbart werden.
- Mindestlohn: Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse. Für Beschäftigte unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohnt aber unterschritten werden.
Urlaubsanspruch
Auch Ferienjobber haben Urlaubsanspruch. Jugendliche haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dabei ist die Dauer des Mindesturlaubs gestuft:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, und
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.
Bei der Berechnung der Urlaubstage stellt das Bundesurlaubsgesetz auf die Sechstagewoche ab, so dass bei einer Fünftagewoche nach § 15 des Jugendarbeitschutzgesetzes eine Umrechnung stattzufinden hat.
Für volljährige Ferienjobber gilt das Bundesurlaubsgesetz. Demnach beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch jährlich mindestens vier Wochen oder 24 Werktage bei einer Sechstagewoche.
Tipps für Arbeitgeber
- Versichern Sie sich durch Vorlage des Personalausweises, wie alt Ihr Ferienjobber ist und achten Sie bei Minderjährigen auf die Regeln des Jugendarbeitsschutzes.
- Lassen Sie sich bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten geben.
- Vereinbaren Sie in Schriftform vor Antritt der Arbeit die Dauer des Ferienjobs und achten Sie darauf, dass er nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert.
- Prüfen Sie genau, ob Mindestlohn fällig ist.
- Melden Sie den Ferienjobber bei der Minijob-Zentrale an.
- Prüfen Sie die Versteuerung.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
