Änderungen zum Jahreswechsel: Das müssen Betriebe wissen

Das ändert sich 2023 für UnternehmenFoto: Kovalov Anatolii/shutterstock.com

Bei zahlreichen Gesetzen gibt es im neuen Jahr Änderungen. Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Home-Office und das häusliche Arbeitszimmer wird einfacher, der gesenkter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist künftig elektronisch. Ab dem 1. Januar ändert sich für Unternehmen und ihre Beschäftigten einiges. Hier gibt es für Sie einen kompakten Überblick. Die Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortlaufend ergänzt.

Steuer

Gesenkter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023

Der im Zuge der Corona-Pandemie gesenkte Mehrwertsteuersatz auf Speisen in der Gastromie bleibt bis Ende 2023 bestehen. Gastronomische Betriebe können auf Speisen also weiterhin den Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent anwenden. Für Getränke gilt weiterhin der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Ursprünglich sollte der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf Speisen Ende 2022 auslaufen.

Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Bislang werden Gewerbesteuerbescheide immer noch in Papierform erstellt – und das in bundesweit rund 600 unterschiedlichen Formaten. Das soll sich ab Anfang 2023 ändern:  Dann wird als Teil des Onlinezugangsgesetzes der digitale Gewerbesteuerbescheid eingeführt. Die bundesweit einheitliche Lösung, die an das Steuerportal Elster-Transfer gekoppelt ist, bedeutet für Unternehmen eine erhebliche Entlastung. Sie können künftig ein automatisiertes Verfahren anwenden und müssen die Gewerbesteuerbescheide nicht mehr manuell in der Buchhaltung bearbeiten.

Der gesamte Workflow vom Einreichen der elektronischen Gewerbesteuererklärung bis hin zur rechtssicheren Bescheidzustellung in das elektronische Elster-Postfach des Unternehmens soll in Zukunft komplett papierlos ablaufen. Vor allem Firmen mit Betriebsstätten in mehreren Kommunen werden von der Umstellung profitieren, da der einheitliche digitale Gewerbesteuerbescheid automatisch in das betriebliche ERP-System heruntergeladen und dort maschinell verarbeitet werden kann.

Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

In der Praxis stellt der vielfach lange Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss einer Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung dar. Der "Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ (sog. DAC-7-Umsetzungsgesetz"; BT-Drs. 20/3436 vom 19. September 2022) enthält neben den Aspekten zur Umsetzung der Richtlinie auch Neuerungen zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts. Die vorgesehenen Neuregelungen sind für alle Unternehmen von Bedeutung, da es um die steuerliche Außenprüfung sowie um die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen geht. Zahlreiche Unternehmen klagen über den oft langen Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss einer steuerlichen Außenprüfung, was für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt. Hier will die Regierung den verfahrensrechtlichen Rahmen der Außenprüfung erneuern, so dass diese Frist kürzer und das Verfahren beschleunigt wird. Dabei sind auch verschärfte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen vorgesehen.

Inflationsausgleichsgesetz

Folgende Änderungen sind im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetz vorgesehen:

  • Im neu gestalteten Einkommensteuertarif soll der Grundfreibetrag ab 2023 auf 10908 Euro und ab 2024 nochmals auf dann 11604 Euro steigen.
  • Um der kalten Progression entgegenzuwirken, will die Politik die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen.
  • Dies gilt allerdings nicht für den Eckwert, ab dem die sogenannte Reichensteuer (Steuersatz 45 Prozent) gilt. Die Grenze für den Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58597 Euro auf 62827 Euro und für 2024 auf dann 66779 Euro angehoben werden.

Häusliches Arbeitszimmer und das Homeoffice

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und das Homeoffice wird vereinfacht. In diesem Zusammenhang hatten wir eine deutliche Anhebung der Homeoffice-Pauschale und eine Angleichung beim häuslichen Arbeitszimmer gefordert. Dies wurde nun umgesetzt! Konkret: Ab dem Jahr 2023 gilt für beide Fälle eine Pauschale von jeweils 1.260 Euro. Für Arbeitnehmer im Homeoffice sind das je 6 Euro für maximal 210 Tage. Insgesamt wird nun erreicht, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Belege mehr gesammelt werden müssen und Arbeitnehmer im Homeoffice nicht schlechter gestellt werden. Die Homeoffice-Pauschale wird zudem entfristet.

Abschreibung von Immobilien

Der lineare AfA-Satz („Absetzung für Abnutzung“) zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher. Zudem war ursprünglich vorgesehen, dass Eigentümer für eine kürzere Nutzungsdauer kein Gutachten mehr einreichen können. Dieser Vorschlag wurde gestrichen.

Steuerliche Regelungen zur Umsetzung der Gas-/Wärmepreisbremse

Kurzfristig wurden im Jahressteuergesetz noch steuerliche Regelungen zur Umsetzung der Gas-/Wärmepreisbremse aufgenommen. Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen (Soforthilfe im Dezember und Preisbremsen ab 2023) sollen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind (wie bei Unternehmen/Unternehmern die Einkünfte aus Gewerbebetrieb), wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen/Einkünften im § 22 EStG gesetzlich angeordnet. 

  1. Die Berechnung der Versteuerung erfolgt separat. Die Entlastungen werden nicht sofort dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. 
  2. Die Entlastungen erhöhen erst ab einem bestimmten Einkommen das zu versteuernde Einkommen. Hier wird auf die Berechnung der Einkünfte zur Ermittlung des Solidaritätszuschlags zurückgegriffen. 
  3. Es wird aber eine Milderungszone eingeführt, somit soll der sofortige Versteuerungseffekt („Fallbeil“) verhindert werden. Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro.

Elektronische unterstütze Betriebsprüfung (euBP)

Ab dem 1. Januar 2023 ist die euBP verpflichtend vorgeschrieben. Bei dieser geht es darum, digitalisierte Daten der Entgeltabrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung auszuwerten. Dies wird durch die Rentenversicherung alle vier Jahre durchgeführt. Die Daten müssen in einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt werden. Dies hat die folgenden Auswirkungen auf Arbeitgeber:

  • die Abrechnungssoftware muss angepasst werden.
  • ggfs. müssen zusätzliche Module der Abrechnungssoftware erworben werden.
  • nach Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist der Personalaufwand allerdings minimal.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Rückwirkende Aufhebung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften für das Jahr 2007

Aufgrund aktueller Rechtsprechung wurde die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und´Forstwirtschaft nur für das Jahr 2007 angepasst. Hintergrund ist die Rechtsänderung, wonach ab 2007 für Einkünfte über 250.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 500.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht wurde. Hiervon wurden nur für den Veranlagungszeitraum 2007 Gewinneinkünfte durch eine Tarifbegrenzung ausgenommen.

Bausteuerabzug

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und aufseiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. Dies soll ab Januar 2025 gelten.

Änderungen im Bewertungsgesetz

Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst. Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der
Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Die geänderten Regelungen betreffen Immobilien, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden. Dadurch dürften sich die Werte und damit auch die Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhen. Hintergrund ist, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Verkehrswert der Besteuerungsmaßstab sei. Mit den Änderungen im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 werde das Bewertungsverfahren an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst, so die Begründung im Gesetz. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts über Gutachten bleibt erhalten. Ebenso bleibt bei Einfamilienhäusern das Vergleichswertverfahren anwendbar. Die neue Bewertung soll für alle Bewertungsstichtage ab dem
31.12.2022 gelten.

Hinweis: Nicht angepasst wurden die Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Rechnungsabgrenzungsposten

Mit Urteil BFH X R 34/19 vom 16.3.2021 hatten die Richter entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Nun wurde eine an die GWG-Grenze von derzeit 800 Euro gekoppelte gesetzliche Wesentlichkeitsschwelle für die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten eingeführt. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Änderungen in der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen wurden auch in Bezug auf die Umsatzsteuer geändert. Erstmals wird in Deutschland ein sog. „0-Steuersatz“ eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang und der Installation mit bestimmten Photovoltaikanlagen gilt. Dies bedeutet für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern muss in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr berechnet werden, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von
Bürokratieaufwand entlastet. Die leistenden Unternehmer können hingegen für Ihre Aufwendungen, die umsatzsteuerbelastet sind, weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Neuregelung soll für alle Leistungen gelten, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden.

Ertragsteuer bei Photovoltaikanlagen

Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau der erneuerbaren Energien sind Einnahmen aus dem Betrieb von auf, an oder in
Einfamilienhäusern (einschließlich Dächer von Garagen und Carports sowie anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung lautMarktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und von auf, an oder in den zu Wohnzwecken oder sonstigen genutzten Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei gestellt worden.
Damit wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und
Vermietungsunternehmen begünstigt.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW-(peak)-Grenze ist dabei pro Steuerzahler (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR und G in der Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab 2022.

Sonderabschreibung für energieeffizienten Mietwohnungsneubau

Die bisherige Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll weiterhin gelten, allerdings modifiziert. Die bisherige Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG gilt letztmals für bis zum 31.12.2021 gestellte Bauanträge oder getätigte Bauanzeigen. Die Regelung nach § 7b EStG wird wieder aufgelegt und modifiziert. Die Sonderabschreibung gilt nun für solche neuen Wohnungen die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026. Neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige im Jahr 2022 hergestellt werden, bleiben vom Anwendungsbereich des § 7b EStG weiter ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude- Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). Die Baukosten für Wohnungen, die aufgrund der bisherigen Regelung gebaut wurden, durften 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Für im Rahmen der Neuregelung gebaute Wohnungen wird diese Grenze auf 4.800 Euro angehoben. Auch die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung wird je qm Wohnfläche von 2.000 auf 2.500 Euro angehoben.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden

Für die nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurde die Abschreibung auf 3 Prozent angehoben. Mit der Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue
Wohngebäude soll ein steuerlicher Anreiz für den Wohnungsneubau geschaffen werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33
Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese dürfte regelmäßig mehr als 50 Jahre betragen. Die noch ursprünglich vorgesehene Streichung des Nachweises für eine kürzere Nutzungsdauer im § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde nicht beschlossen. Es bleibt somit bei der Möglichkeit die kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes durch Gutachten nachzuweisen.

Für Arbeitgeber

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach mehreren Verzögerungen wird zum 01.01.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verbindlich eingeführt. Anders als bisher erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall in Zukunft von seinem Arzt keine klassische gelbe Papierbescheinigung mehr, die er anschließend bei seinem Arbeitgeber vorlegt. Vielmehr ruft der Arbeitgeber die relevanten Daten künftig selbst bei der zuständigen Krankenkasse ab. Die Pflicht der Arbeitnehmer, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Krankschreibung zu informieren, bleibt bestehen.

Für die Nutzung des neuen eAU-Verfahrens benötigen Betriebe ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Alternativ kann ein Abrechnungsdienstleister beauftragt werden. Wichtig: Das Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie erhalten weiterhin eine Papierbescheinigung. Dies ist auch der Fall, wenn ein Arbeitnehmer einen Privatarzt oder einem Arzt im Ausland aufsucht.

Update auf sv.net am 2. Januar 2023
Die Krankenkassen lassen am 2. Januar 2023 bis 18 Uhr ein Update des Melde-Portals sv.net aufspielen. Danach ist nur noch die Version 23.0.0 nutzbar.
Mehr dazu auf der ITSG-Website

Digitale Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen

Bereits seit 2014 haben Betriebe die Möglichkeit, Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Ab dem 01.01.2023 wird dieses elektronische Verfahren nun für alle Arbeitgeber verpflichtend. Eine Abgabe von Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen in Papierform ist dann nicht mehr möglich. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Mit der neuen Pflicht zur Papierlosigkeit entfällt ab dem 01.01.2023 das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung. Zugleich entfällt auch die Informationspflicht der Arbeitgeber über die Nutzung des elektronischen Verfahrens. Sie müssen zudem die Bescheinigung nicht mehr aushändigen, weil die Beschäftigten den Nachweis über die übermittelten Daten direkt von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Viele Lohnabrechungsprogramme bieten automatisch eine Funktion zur elektronischen Abgabe von Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Betrieben, die keine Lohnabrechungssoftware nutzen oder deren Software das Verfahren nicht unterstützt, wird empfohlen, die elektronische Ausfüllhilfe "sv.net" zu nutzen. Die kostenlose Standard-Version ist dafür ausreichend.

Falls sich ein Fehler in die Bescheinigung eingeschlichen hat oder sich nachträglich etwas ändert, kann der Datensatz unkompliziert neu ausgefüllt und wieder an die Bundesagentur für Arbeit geschickt werden. Die Beschäftigten erhalten dann eine Änderungsmitteilung.

Neue Lohnsteuerrichtlinien beschlossen

Acht Jahre nach der letzten Überarbeitung durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 wurden die Lohnsteuerrichtlinien jetzt neu gefasst. Viele rein redaktionelle Änderungen treffen dabei allerdings auf wenige echte Neuregelungen. Mehr.

Erleichterungen für Kurzarbeitergeld werden verlängert

Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf 28 Monate verlängert. Die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes gelten bisher bis zum 31. Dezember 2022. Voraussichtlich werden sie bis zum 30. Juni 2023 verlängert, dies sieht ein Verordnungsentwurf vor. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

  • Erleichterter Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes: Dies umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (Statt einem Drittel der Belegschaft muss nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit.
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
    • nur noch hälftige Erstattung
    • volle Erstattung möglich bei Qualifizierung in der Kurzarbeit bis 31. Juli 2023

  • Seit dem 1. Oktober 2022 besteht wieder ein befristeter Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummern

Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Diese ersetzen die bisherigen elfstelligen Mitgliedsnummern. Die neue UNR.S sollen Betriebe bis spätestens zum Jahresende 2022 erhalten. Die Betriebe benötigen die Nummer, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln. Mit der Umstellung soll der Austausch zwischen Unternehmen und ihrer Unfallversicherung beschleunigt und vereinfacht werden.

Midijob-Grenze steigt

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,1 Euro und 1.600 Euro bewegen. Zum 1. Januar 2023 steigt die Höchstgrenze auf 2.000 Euro. Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Midijob-Grenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. 

Fördermittel

Elektromobilität

Durch den Umweltbonus fördert der Bund ab 1. Januar 2023 nur noch den Kauf rein batterie- und brennstoffzellenbetriebener Fahrzeuge. Zuschüsse für Plugin-Hybride laufen Ende 2022 ab. Ab September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird noch geprüft.
Mehr zum Umweltbonus auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums

Seit November 2022 bezuschusst das Land Baden-Württemberg Unterhaltungs- und Betriebskosten von Fahrzeugen mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. mit dem  Programm "BW-e-Nutzfahrzeuge". Dieses Programm lässt sich sich mit der Förderung durch den Bund kombinieren.
Mehr zu "BW e-Nutzfahrzeuge" auf der Website der L-Bank

Fördermittel für Bauen und Sanieren

Wer bauen und sanieren will, muss auf Fördermittel warten. Die Verantwortung für die Neubauförderung soll Anfang 2023 zum Bauministerium wandern. Die Förderung der Gebäudesanierung bleibt im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Beide Förderprogramme sollen nicht wie geplant im Januar 2023 starten, sondern im ersten Halbjahr 2023. 

Umwelt

CO2-Abgabe wird gesplittet

Die Kosten durch die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas wird zwischen Vermieter- und Mieterseite nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Das teilt der Bundesrat mit.

Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet - sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten. Es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.

Informationspflichten für Brennstoffhandel
Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Auf Anregung des Bundesrates haben sie dafür 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.

Anreize für beide Seiten
Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es laut Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu setzen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Mehrweg-Pflicht für Anbieter von Speisen und Getränken

Betriebe, die Speisen und Getränke in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebecher füllen und verkaufen, müssen ihren Kundinnen und Kunden ab 01.01.2023 standardmäßig eine Mehrweg-Alternative anbieten. Mehr Informationen gibt es hier.

Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte geplant

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Tüten, Folienverpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern, Luftballons und kunststoffhaltigen Zigarettenfiltern werden ab 2025 eine Abgabe zahlen müssen. Diese Produkte verursachten laut einer Studie jährlich rund 434 Millionen Euro an Kosten für die Entsorgung in öffentlichen Papierkörben oder auf der Straße. Die Abgabe soll in einen Fonds fließen, mit dem diese Kosten der Kommunen finanziert werden. Das Gesetz zur Einführung der Abgabe wird voraussichtlich im Februar 2023 im Bundestag beraten. Das Gesetz soll bis zu 56.000 Hersteller betreffen. Beim Umweltbundesamt sollen Verwaltungskosten in Höhe von etwa drei Millionen Euro entstehen. Mehr dazu auf der Seite des Umweltbundesamts.

Beihilfen: Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Für die Gewährung von Beihilfen müssen Unternehmen spätestens ab dem 1.1.2023 ein gemäß Paragraf 10 Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ausreichend zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung, dass ein entsprechendes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend.

Verkehr

Lkw-Maut wird erhöht

Die Lkw-Maut auf Deutschlands Fernstraßen wird zum Jahresanfang 2023 angehoben. Sie gilt für Fahrzeuge ab einem Gewicht von 7,5 Tonnen. Durch eine neue EU-Richtlinie sei es möglich, bei der Berechnung der Mautsätze die Kosten für Lärmbelastung und Luftverschmutzung stärker zu berücksichtigen, sagte Verkehrsminister Volker Wissing. Der jährliche Durchschnitt der Mauteinnahmen in den Jahren 2023 bis 2027 soll rund 8,3 Milliarden Euro betragen. 2021 lagen sie bei rund 7,6 Milliarden Euro.

Bei einer großen Mautreform zum 1. Januar 2024 soll es eine Ausdehnung auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und eine CO2-Differenzierung geben. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie (Eurovignetten-Richtlinie) sieht für das Handwerk Ausnahmen von dieser Regel vor.

Gefahrgut-Beförderung

Alle zwei Jahre ändert sich das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR). Es regelt insbesondere die Vorschriften für den Transport, die Klassifizierung,  die Verpackung, die Kennzeichnung und die Dokumentation von Gefahrgütern. Am 01.01.2023 tritt das neue ADR 2023 in Kraft.

Gefahrgutbeauftragte und sonstige verantwortliche Personen, die im Unternehmen mit Gefahrgütern umgehen, sollten sich zeitnah über die Änderungen informieren, um sie in der betrieblichen Praxis berücksichtigen zu können. Wie immer gilt eine allgemeine sechsmonatige Übergangsfrist – bis zum 30.06.2023 dürfen die Vorschriften des bisherigen ADR 2021 also noch uneingeschränkt weiterverwendet werden.

Kfz-Haftpflicht: Versicherungsbeiträge könnten sich erhöhen

Die Halter von rund 13 Millionen Autos in Deutschland erhalten in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine neue Typklasse. Rund 8,1 Millionen Pkw rutschen dabei im Vergleich zum Vorjahr in eine höhere Klasse, für Halter von rund 4,8 Millionen Autos gibt es eine niedrigere Einstufung. Das teilte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nach der jährlichen Neuberechnung mit. Die Änderung der unverbindlichen Typklasse kann zu höheren oder niedrigeren Versicherungsbeiträgen führen – muss jedoch nicht. Sie ist nur eines von vielen Merkmalen, aus denen sich ein Versicherungsbeitrag zusammensetzt. Auch der Wohnsitz des Fahrzeughalters ist relevant und spiegelt sich in den Regionalklassen wider. Für bestehende Verträge bedeuten die neuen Typklassen meist zum 1. Januar 2023 Veränderungen.

Weitere rechtliche Änderungen

Whistleblower-Richtlinie

Die  „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (zum Wortlaut auf Eur-Lex) garantiert künftig einerseits Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz. Andererseits müssen öffentliche und private Organisationen sowie Behörden sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten. Bis Ende des Jahres 2023 sollten Unternehmen handeln. Mehr.

Kassengesetz: Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) - Übergangsfrist

Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) des Anbieters D-Trust dürfen nur noch bis zum 7. Januar 2023 genutzt werden. Ab dem 8. Januar ist das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vergebene Zertifikat für die hardwarebasierte TSE "D-Trust TSE Version 1.0" nicht mehr gültig.

Durch das BMF-Schreiben wird eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul geschaffen.

In dem BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2022 heißt es:

"Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben."

Energiepreispauschale nicht pfändbar

Die Energiepreispauschale ist nach einer Ergänzung im § 122 EStG nicht pfändbar. Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern
tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Wegen des Verweises in der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag.

Internationales Geschäft

Lieferkettengesetz

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" oder kurz auch "Lieferkettengesetz") tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und stellt neue Anforderungen an Unternehmen. Gleichzeitig zeichnet sich auf bereits ein noch strengeres Gesetz auf EU-Ebene ab. Mehr.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums heißt es im Wortlaut:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz
EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € (Rückreisetag von Straßburg: 36 €, Anreisetag nach Kopenhagen 50 €) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag - 75 €)
auf 35 € zu kürzen. Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua
und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend

Online-Handel mit Österreich

Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung ergeben sich weitreichende Änderungen ab 1. Januar 2023. In bestimmten Fällen benötigen deutsche Unternehmen einen Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich.

Deutsche Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher (B2C) im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Sie können sich nicht mehr direkt beim dualen System in Österreich registrieren.

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden (B2B) die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. Dieses kann einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Auch die Online-Marktplätze werden zur Einhaltung der Vorschriften in die Pflicht genommen. Die Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen bei nicht-Einhaltung die Verkäufer von der Plattform ausschließen.

Weitere Informationen gibt es bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.

Kunden-Info-Center KIC

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