Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung: Energie sparen ist jetzt Pflicht

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: vchalup - stock.adobe.com

Zwei Verordnungen der Bundesregierung sollen dazu beitragen, dass die Versorgung mit Energie weiterhin gesichert ist. Auch Betriebe werden in die Verantwortung genommen. Am 1. Oktober treten weitere Vorgaben in Kraft.

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2024. Sie wurde gemeinsam mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahmen“ verabschiedet. Letztere ist bereits seit 1. September 2022 in Kraft und gilt bis 28. Februar 2023. Ziel beider Verordnungen ist die Vermeidung unnötigen Energieverbrauchs, um eine Mangelsituation zu verhindern oder abzumildern.

Verbesserung der Energieeffizienz
Nach der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) sind Unternehmen verpflichtet, alle in den Energieaudits konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um ihre Energieeffizienz „unverzüglich“ zu verbessern, spätestens innerhalb von 18 Monaten. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021) und begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Unternehmen müssen sich dabei von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen lassen, dass die identifizierten Maßnahmen umgesetzt oder aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

Ausnahmeregelungen
Die beschriebenen Pflichten gelten nicht für Anlagen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen, sowie für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Hydraulischer Abgleich
Davon unabhängig müssen Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche bis zum 30.September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Auch damit soll Energie eingespart und effizienter genutzt werden.

Den Wortlaut der Verordnung (EnSimiMaV) gibt es als Download auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

Daniel Welz

Daniel Welz

Innovation und Umwelt
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Position: Projektmanager ESA Business Incubation Centre
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