Alkohol am Arbeitsplatz: Das ist erlaubt
Wenn die fünfte Jahreszeit dieser Tage ihren Höhepunkt erreicht, wird gerne auch mal im Büro mit einem Glas Sekt angestoßen. Aber ist das eigentlich arbeitsrechtlich erlaubt?
Die Antwort: Ja – sofern der Arbeitgeber kein generelles Alkoholverbot in seinem Unternehmen ausgesprochen hat. „Gibt es dieses Verbot nicht, ist der Alkoholkonsum so lange nicht zu beanstanden, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung voll erbringen kann und weder sich selbst noch andere gefährdet“, sagt Kathrin Völker, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Reutlinger Voelker-Gruppe.
Ein Glas Sekt am „Schmotzigen Donnerstag“ oder ein Bier beim Geburtstagsumtrunk mit den Kollegen sind daher in der Regel unproblematisch – es sei denn, es sind sicherheitsrelevante Bereiche betroffen. Ausgenommen von dieser Regelung sind besondere Personengruppen wie etwa jugendliche Arbeitnehmer, Berufskraftfahrer, Bus- und Taxifahrer, Rettungsdienstfahrer oder Piloten. Für sie gilt bei der Arbeit ein absolutes gesetzliches Alkoholverbot.
Abmahnung oder Kündigung?
„Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass der Arbeitnehmer angetrunken ist und aufgrund der Alkoholisierung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, muss er Tatsachen dokumentieren, die diesen Eindruck erwecken – etwa das Vorhandensein einer Alkoholfahne oder Ausfallerscheinungen“, sagt Kathrin Völker. „Eine Untersuchung des Blutalkoholwertes ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erlaubt.“
Ob der Arbeitgeber den alkoholisierten Arbeitnehmer dann zunächst abmahnen muss oder ihm gleich kündigen kann, hängt von der Art der Tätigkeit und den Gefahren durch den Alkoholkonsum ab. Insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
„Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeiter nach Hause zu schicken, wenn er zu der Auffassung kommt, dass dieser zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht in der Lage ist“, sagt Völker. „Dann entfällt auch der Vergütungsanspruch.“ Gleiches gelte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums am Vortag erst gar nicht zur Arbeit erscheine.