Internationaler Warenverkehr

Nachfolgend finden Sie aktuelle Zollinformationen und News zum internationalen Warenverkehr.

Juni 2023

GZD-Information: Vorübergehende Verwahrung | Verlagerung der Beantragung und der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt

Die Generalzolldirektion (GZD) informierte die IHK-Organsiation (DIHK) über eine geplante Änderung bei der Beantragung von Verwahrungsorten im Rahmen der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern. Dabei ist eine einheitliche Beantragung von Verwahrungsorten und Bewilligungen beim Bewilligungshauptzollamt vorgesehen. Ursprünglich sollte diese Änderung im November 2022 in Kraft treten. Die Umsetzung soll nun zum 15. Juni 2023 erfolgen.
 
Bisher wurden Verwahrungsorte bei den jeweiligen Zollämtern beantragt, während die Bewilligung selbst beim Bewilligungshauptzollamt beantragt wurde. Nun soll die Beantragung der Verwahrungsorte ebenfalls beim Bewilligungshauptzollamt erfolgen, um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Dies soll die Kommunikation und das Verwaltungsverfahren erleichtern und beschleunigen. Weiterhin soll zukünftig die elektronische Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal möglich sein. Die Änderung sollte ursprünglich im November 2022 eingeführt werden.
 
Die DIHK wurde nun von der GZD informiert, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt zum 15. Juli 2023 erfolgen soll.
 
Anträge müssen dann zusammen mit dem Neuantrag oder dem Änderungsantrag einer Bewilligung beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt werden. In dringenden Fällen kann der Antrag auch beim örtlichen Zollamt eingereicht werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung vorhanden ist. Dann muss jedoch der Antragsteller nachweisen, dass der Antrag gleichzeitig beim Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.
Mehr auf der Zoll-Website

China-Merkblatt für Zollfragen

Im Handel zwischen Deutschland und China tauchen häufig Zollfragen auf. Die AHK Greater China erhält von deutschen Unternehmen viele Fragen zu Import, Export und Zoll. Die AHK hat die häufigsten Fragen und Antworten dazu in einem Merkblatt zusammengestellt.

Merkblatt "Import, Export  Zoll" auf derWebsite der IHK-Organisation

Ansprechpartner für weitere Informationen:
WU Min
AHK Greater China
Leiterin der Handelsförderung
wu.min@china.ahk.de

ATLAS–Einfuhr: Waren mit Präferenzursprung in Israel

(Zoll) Die Europäische Union gewährt bei der Überführung von Waren mit Ursprung in Israel Präferenzzollsätze. Dies gilt jedoch nur für Waren, die nicht in den israelischen Siedlungen, die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, hergestellt werden. Mit ATLAS-Info 0450/23 informiert der ITZ-Bund, dass zum 16.Mai 2023 eine TARIC-Maßnahmebedingung für die Präferenzmaßnahmen für Israel eingeführt wurde, um die oben beschriebenen Regelungen abzubilden.

Ab dem Inkrafttreten ist für eine Präferenzgewährung zusätzlich zu den präferenzbegründenden Unterlagen, folgende Unterlage anzumelden:
Y864 (Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.). Einen Link zur Liste der Postleitzahlen (nicht präferenzberechtigen Orte) enthält die Fußnote CD906.
Mehr in der Atlas-Info 0450/23

EU-Kommission schlägt Reform der Zoll-union vor

(EU-Kommission) Am 17. Mai 2023 hat die EU-Kommission Vorschläge für die Reform der EU-Zollunion vorgelegt. Die Vorschläge umfassen eine neue EU-Zollbehörde samt EU-Zolldatenplattform. Diese Datenplattform soll in den kommenden Jahren die bestehende IT-Infrastruktur für den Zoll in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen. Sie soll ab 2028 für E-Commerce-
Sendungen und ab 2032 für alle anderen Einführer zur Verfügung stehen. Ab 2038 soll die Datenplattform dann für alle verpflichtend werden. Zudem soll der derzeitige Schwellenwert, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht, aufgehoben werden.
Mehr im Amtsblatt der EU

EU verschärft Maßnahmen gegen gedumpte Polyestergarne aus China

(EU-Kommission) Die Europäische Kommission hat am 12. Mai 2023 zwei Verordnungen angenommen, mit denen die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von hochfesten Polyestergarnen (HTYP) aus China verlängert und erweitert werden. Untersuchungen der EU-Kommission ergaben, dass das schadensverursachende Dumping bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen anhalten würde, und dass die Maßnahmen nach oben korrigiert und auf einen weiteren Einführer (Hailide) ausgeweitet werden müssten, um das schädigende Dumping zu beseitigen. Mit den verschärften Maßnahmen werden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von hochfesten Polyestergarnen aus China um weitere fünf Jahre verlängert und auf 6,9 % bis 23,7 % erhöht.
Mehr im Amtsbaltt der EU

EU CO2-Grenzausgleich tritt ab 1. Oktober 2023 in Kraft

(EU-Kommission) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems veröffentlicht. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bewirkt eine CO2-Bepreisung für Importe aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Wasserstoff und Strom.

Die Verordnung trat am 17. Mai 2023 in Kraft und gilt ab dem 1. Oktober 2023. Damit gelten schon ab Oktober 2023 bestimmte Berichtspflichten für Importeure.
Mehr im Amtsbaltt der EU

Beschränkung von Blei in PVC-Produkten

(DIHK/EU-Kommission) Am 3. Mai 2023 hat die Europäische Kommission im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Anhang XVII) die Beschränkung von Blei in PVC-Produkten angenommen. Dies betrifft die Verwendung und das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Blei in Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent. Dadurch werden gleiche Bedingungen für die in der EU hergestellten PVC-Erzeugnisse, die seit 2015 kein Blei mehr enthalten, und für importierte Erzeugnisse geschaffen, in denen noch Blei enthalten sein kann.
Mehr auf der Website der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland

Europäisches Einheitspatent tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft

(GTAI) Das neue Patentsystem ermöglicht mittels einer einzigen beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereichten Patentanmeldung einen einheitlichen Patentschutz in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Zudem wird eine zentrale Plattform für europaweite Patentstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) geschaffen.
Mehr auf der Website von Germany Trade & Invest

Mai 2023

Neue Importvorgaben im Vereinigten Königreich

Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der EU ist bereits mehrmals verschoben worden. Am 5. April .2023 hat die britische Regierung nun eine sechswöchige Konsultation zum neuen Border Target Operating Model veröffentlicht, das einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Einfuhren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den britischen Grenzen vorschlägt. Diese sollen in drei Etappen eingeführt werden:

  • 31.10.2023
    Ausfuhrgesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse werden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko eingeführt, die aus der EU nach Großbritannien eingeführt werden.
  • 31.01.2024
    Einführung von Dokumentenprüfungen sowie Warenkontrollen an der Grenze für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach GB eingeführt werden. Das Border Target Operating Model wird für Einfuhren aus dem Rest der Welt eingeführt. Gesundheitsbescheinigungen für Waren mit geringem Risiko und eine Voranmeldung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko sind nicht mehr erforderlich.
  • 31.10.2024
    Sicherheitserklärungen sind für EU-Einfuhren erforderlich. Parallel dazu wird durch die Nutzung des Single Trade Windows des Vereinigten Königreichs die Duplizierung von Voranmeldedatensätzen soweit wie möglich beseitigt.

Mehr auf der Website der Regierung des Vereinigten Königreichs

ATLAS-Migration verlängert bis 29. Oktober 2023

Die Frist zur Teilnehmerumstellung auf das ATLAS-Release AES 3.0 beziehungsweise das ATLAS-Release 9.1 wird entgegen der mit ATLAS – Info 0373/22 vom 21. Oktober 2022 genannten Frist bis 16. Juli 2023 nunmehr bis zum 29. Oktober 2023 verlängert.

Offene Ausfuhrvorgänge in ATLAS

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Manche Ausfuhrvorgänge werden nicht elektronisch erledigt. Das Verfahren zum Nachforschungsersuchen (Follow-up) wurde überarbeitet. Für Sendungen nach Großbritannien gibt es auch für das Jahr 2023 eine Billigkeitsregelung der Finanzbehörden: Es gelten bis auf Weiteres längere Vorlagefristen.

Schweiz: Umstellung auf das neue Zollsystem "Passar"

Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, zum 1. Juni 2023 ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise und soll bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Am 1. Juni 2023 nimmt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die erste Version des neuen Warenverkehrssystems in Betrieb. Das heißt: Passar wird ab diesem Zeitpunkt für die Abwicklung der Durchfuhr und der Ausfuhr technisch verfügbar sein. Betroffen sind in diesem ersten Schritt nur Schweizer Unternehmen sowie Spediteure.
Mehr auf der Website von GTAI

Antidumpingmaßnahmen gegen Indonesien und die Türkei

(EU-Kommission) Am 18. April hat die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von warmgewalzten Spulen aus nichtrostendem Stahl (SSHR) aus Indonesien auf Einfuhren von SSHR aus der Türkei ausgeweitet. Die Ausweitung der Maßnahmen folgt auf eine Untersuchung, die zuvor ergeben hatte, dass EU-Antidumpingzölle auf Einfuhren von SSHR aus Indonesien durch Einfuhren umgangen wurden, die vor dem Versand in die EU zur Endfertigung in die Türkiye verschifft wurden.
Mehr im Amtsblatt der EU

Antidumpingmaßnahmen gegen China, Taiwan und Malaysia

(EU-Kommission) Am 14. April hat die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus rostfreiem Stahl ("SSTPF") aus China und Taiwan um fünf Jahre verlängert. Die ausgeweiteten Antidumpingzölle reichen von 5,1 Prozent bis 12,1 Prozent für Taiwan und von 30,7 Prozent bis 64,9 Prozent für China. Der auf die Einfuhren aus Malaysia ausgeweitete Zollsatz aus Malaysia beträgt 64,9 Prozent, wobei zwei malaysische Hersteller von den Maßnahmen ausgenommen sind.
Mehr im Amtsblatt der EU

April 2023

Einfuhrkontrollsystem ICS2

Am 1. März.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen. Dies erfordert die Weitergabe bestimmter Daten.
Mehr auf der Website der Europäischen Kommission.

Codierung von Gesundheitsdokumenten in ATLAS

Seit dem 1. März 2023 reicht eine Codierung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) über ATLAS in der Zollanmeldung aus. Mehr in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0404/23.

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 28 und Nr. 30

(BAFA) Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 und Nr. 30 werden bis zum 31. März.2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nummer 28 werden bis zum 30.09.2023 verlängert.
Mehr auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Neue verpflichtende Datenfelder in der ATLAS-Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Am 16. Juli endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0. Für die IAA Plus endet der Release-Wechsel voraussichtlich erst Ende 2023. Dies führt zu erheblichen Umstellungen, über die der Zoll regelmäßig in seinem Atlas-Teilnehmerinformationen informiert. In der Atlas-Info 0426/23 gibt es nun Hinweise, wie mit dem neuen verpflichtenden Feld Ursprungsland umzugehen ist. Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.
Mehr auf der Zoll-Website

Zollanmeldung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen vereinfacht

Seit dem 15.März 2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen.
Mehr im Amtsblatt der EU

Befreiung von Einfuhrabgaben bei unentgeltlichen Sachspenden an Wohlfahrtsorganisationen

(EU-Kommission) Seit dem 15. März 2023 können Sachspenden immer dann regelmäßig von Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) befreit werden, wenn Unternehmen diese Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege liefern.

Bedingung ist, dass Anträge auf Befreiung von den Einfuhrabgaben innerhalb eines Jahres nach der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Die Abgabenbefreiung gilt für Waren, die direkt von Wohlfahrtsorganisationen oder indirekt im Auftrag von Wohlfahrtsorganisationen eingeführt werden.
Mehr im Amtsblatt der EU

Neue Importvorgaben im Vereinigten Königreich

(DIHK) Die britische Regierung hat am 5.April.2023 eine sechswöchige Konsultation zum neuen Border Target Operating Model veröffentlicht, das einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Einfuhren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den britischen Grenzen vorschlägt. Diese sollen in drei Etappen eingeführt werden:

  • 31. Oktober 2023 Ausfuhrgesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse werden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko eingeführt, die aus der EU nach Großbritannien eingeführt werden.
  • 31. Januar 2024 Einführung von Dokumentenprüfungen sowie Warenkontrollen an der Grenze für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach GB eingeführt werden. Das Border Target Operating Model wird für Einfuhren aus dem Rest der Welt eingeführt. Gesundheitsbescheinigungen für Waren mit geringem Risiko und eine Voranmeldung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko sind nicht mehr erforderlich.
  • 31. Oktober 2024 Sicherheitserklärungen sind für EU-Einfuhren erforderlich. Parallel dazu wird durch die Nutzung des Single Trade Windows des Vereinigten Königreichs die Duplizierung von Voranmeldedatensätzen soweit wie möglich beseitigt.

März 2023

AEO-Antragstellung nur noch elektronisch über den "Internetantrag AEO" (IAEO) im Zoll-Portal

(Zoll) Der Zoll informiert in der Fachmeldung vom 20. Februar 2023 darüber, dass in Deutschland die AEO-Antragstellung seit dem 25. Februar 2023 nur noch elektronisch über den "Internetantrag AEO" (IAEO) im Zoll-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal, BuG) erfolgt.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss zunächst der Aufruf der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Ghana: Umstellung von Zollpräferenznachweisen von "EUR.1“ auf REX zum 20. August 2023

(Zoll) In seiner Fachmeldung vom 25. Januar 2023 teilt der deutsche Zoll mit, dass bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt wird. Die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird gewährt, sofern eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet, oder von einem nach ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten, ausgefertigt wird.

Zollaussetzungen / Zollkontingente

(BMWK) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten auf seiner Website eine unverbindliche Übersichtsliste der für die aktuelle Verhandlungsrunde angefragten deutschen Anträge zu finden ist. Dabei geht es um Maßnahmen, die zum 1. Januar 2024 wirksam werden sollen.

Türkei: Humanitäre Hilfslieferungen – Hinweise für Unternehmen

(Zoll) Auch für Hilfslieferungen nach Naturkatastrophen gilt: Die gesetzlichen Regelungen des Zolls sind zu beachten. Alle wichtige Informationen hierzu und weitere Hinweise zur praktischen Durchführung der Transporte gibt es auf der Website des Handelsministeriums der Türkei.

Vereinigtes Königreich: Neue Pflichten für Güterverkehrsunternehmen

Seit dem 13. Februar 2023 gelten für Transportunternehmen, die ins Vereinigte Königreich fahren, neue Regelungen und Pflichten. Diese haben zum Ziel, die illegale Einreise nach Großbritannien zu bekämpfen. Mehr auf der Website der Regierung des Vereinigten Königreichs

10. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft getreten

Am 25. Februar 2023 hat die EU das 10. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Sanktionen richten sich gegen 120 Einzelpersonen und Unternehmen.

Antidumping: EU-Maßnahmen gegen Keramikfliesen aus Indien und der Türkei

(EU-Kommission) Am 10. Februar 2023 hat die EU-Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt. Eine vorausgegangene EU-Untersuchung hatte ergeben, dass EU-Hersteller durch gedumpte Einfuhren aus Indien und der Türkei geschädigt wurden. Die eingeführten Antidumpingzölle reichen von 6,7 Prozent bis 8,7 Prozent für Keramikfliesen aus Indien und von 4,8 Prozent bis 20,9 Prozent für Keramikfliesen aus der Türkei. Zusätzlich zu den neuen Maßnahmen für Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei gelten derzeit auch Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr von Keramikfliesen aus China sowie für keramische Küchenartikel aus China. Mehr dazu auf im Amtsblatt der EU

Februar 2023

Neuauflage "Konsulats- und Mustervorschriften"

Für alle, die im Außenhandel daran beteiligt sind, Waren sicher von A nach B zu bringen, gilt das Export-Nachschlagewerk "K und M" als große Arbeitshilfe. Die Handelskammer Hamburg gibt voraussichtlich im Juni 2023 eine aktualisierte Auflage heraus.

Die Konsulats- und Mustervorschriften („K und M“) der Handelskammer Hamburg sind seit 1920 das Standardwerk zum Thema Einfuhrbestimmungen weltweit. Auf rund 700 Seiten bieten sie alle Informationen, die für eine schnelle und korrekte Abwicklung von Exportgeschäften unerlässlich sind.

Land für Land werden Fragen beantwortet wie :

  • Welche Warenbegleitpapiere werden benötigt, wie sind sie aufzumachen und welche Pflichtangaben müssen enthalten sein?
  • Existieren besondere Verpackungs- und Markierungsvorschriften?
  • Was ist bei der Einfuhr von Warenmustern zu beachten und mit welchen Legalisierungsbestimmungen und Konsulatsgebühren ist zu rechnen?

Die „K und M“ erscheinen alle 2 Jahre neu und werden bis zur jeweiligen nächsten Neuauflage durch mindestens fünf kostenlose Nachträge aktuell gehalten.

Weitere Informationen gibt es beim Mendel Verlag.

BAFA veröffentlicht LkSG-Handreichung zur Angemessenheit

(BAFA) Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat im letzten Jahr die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen, um seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LkSG nachzukommen. Dafür hat das BAFA nach eigener Aussage wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösungen erarbeitet sowie Handreichungen veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.
Zur Handreichung auf der BAFA-Website:

Ghana: Umstellung bei Zollpräferenznachweisen von "EUR.1“ auf REX 

In seiner Fachmeldung vom 25. Jnuar 2023 teilt der deutsche Zoll mit, dass bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt wird. Die Zollpräferenzbehandlung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird gewährt, sofern eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro nicht überschreitet, oder von einem nach Ghanaischem Recht registrierten Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro enthalten, ausgefertigt wird. 

VAE: Elektronische Beglaubigung ab 01.02.2023

Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben.

Carnet ATA: ICC erhöht Gebühren

Die Internationale Chamber of Commerce (ICC) ist ein wichtiger Träger des globalen Carnet-Systems, z.B. bei der Weiterentwicklung des Systems zu einer digitalen Anwendung. Die mit jedem ausgestellten Carnet ATA erhobenen ICC-Gebühren haben sich zum 1. Januar 2023 auf 12 Euro je Carnet erhöht. Die Berechnung erfolgt durch die IHK, die die Gebühren an die ICC weiterleitet.

Neue Funktionen im Bürger- und Geschäftskundenportal

Seit dem 15.Dezember 2022 sind neue Funktionen im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls verfügbar. Über das Portal können nun auch Anträge für die Zulassung als Registrierter Ausführer und die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer online eingereicht werden. Für den Zugang zur Dienstleistung "Warenursprung du Präferenz“ ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftsportal erforderlich

Geänderte Zuständigkeiten bei Endbeglaubigungen

Seit Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) für Endbeglaubigungen zu Legalisationszwecken bei ausländischen Vertretungen und die Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden zuständig, nicht mehr das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Pakistan: Zahlungsabwicklung in ausländischen Devisen stark eingeschränkt

(DIHK) Aufgrund einer sich verschärfenden Wirtschafts- und Finanzkrise und stark zurückgehender Devisenreserven haben das Finanzministerium und die Zentralbank Pakistans die Bezahlung von Importen nach Pakistan in ausländischen Devisen stark eingeschränkt. Wie die für Pakistan zuständige Auslandshandelskammer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (AHK) und die
deutsche Botschaft in Pakistan berichten, werden praktisch keine Akkreditive (Letter of Credit, LC) mehr ausgestellt.

Zollpräferenzen bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

(Zoll/IHK) Die deutsche Zollverwaltung hat den Umgang mit Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission angepasst. Somit können nun auch solche Erklärungen anerkannt werden, deren Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung beginnt. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die auf der Seite des Zolls veröffentlichten Merkblätter zu den Abkommen TCA beziehungsweise EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst. Wurde in der Vergangenheit die Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund abgelehnt, können betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt stellen.

Januar 2023

Unionszollkodex: ICS2 Phase 2 startet zum 1. März 2023 / Elektronische Vorabanmeldung von Wareneingängen mittels ESumA für Luftfrachtsendungen

(DIHK) Mit dem Import Control System 2 (ICS2) führt die EU seit 2021 ein Frachtinformationssystem zur Vorabanmeldung und -kontrolle von Wareneingängen ein. ICS2 dient den Zollbehörden zur Risikokontrolle von Einfuhrsendungen, bevor diese das Gebiet der EU erreichen.
 
Die Einführung erfolgt stufenweise. Zum 1. März 2023 startet in Deutschland nun die Phase 2 des ICS2. Ab diesem Zeitpunkt müssen für sämtliche Luftfrachtsendungen Summarische Eingangsanmeldungen (ESumA) (Englisch: Entry Summary Declaration (ENS)) abgeben werden.
 
Für die ESumA sind zusätzliche Datenangaben (HS-Unterpositionen, Warenbeschreibungen) nötig. Diese sind in erster Linie durch die Versender beziehungsweise die Transportdienstleister (Kurier-, Express, Postdienstleister = KEP) zu erbringen. In diesem Zusammenhang werden die Versender/Dienstleister gegebenenfalls auch auf Importunternehmen in Deutschland zugehen, um die geforderten Daten zu erhalten.
 
Die EU-Kommission für Steuern und Zollunion (DG Taxud) hat mit Blick auf den Start der Phase 2 ein neues Guidance Dokument veröffentlicht (siehe Anlage). Dieses ICS2-Guidance-Dokument gibt u.a. Hinweise zum Ablauf der Vorabanmeldung und zur Rolle der beteiligten Akteure.
 
Ausblick: Zum 1. März 2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend. Weitere Informationen über das ICS2 und über dessen stufenweise Einführung gibt es auf der Website der Europäischen kKommission..

Auf der Website der IHK-Organisation gibt es die ICS2 Pre-arrival referral guidance- (2022-11-21)-v1.00_SfA

Änderung Unionszollkodex / PEM-Konvention

(DIHK) Änderung Unionszollkodex / PEM-Konvention: Flexibilisierung bei Lieferantenerklärungen für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Am 30.November 2022 hat die EU im Amtsblatt L 309 mit der VO (EU) 2022/2234 eine Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2015/2447 bekannt gegeben. Die Änderungen sehen eine gewisse "Durchlässigkeit“ (permeability) bei der Nachweisführung innerhalb der EU-internen Lieferkette mittels Lieferantenerklärungen vor, die als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungsnachweisen für präferenzbegünstigte Exporte in die Mitgliedsländer des "Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone“ (PEM) dienen.
 
Bisherige Regelung:
Seit dem 1.September 2021 können Unternehmen im Warenverkehr zwischen ausgewählten Mitgliedsländern des PEM-Übereinkommens alternativ zwischen den bisherigen "alten“ Ursprungsregeln und den "neuen“ Übergangsursprungsregeln ("transitional rules“) wählen, und zwar sendungsbezogen. Für die meisten Waren sind dabei die neuen Regeln einfacher zu erfüllen als die alten. Da jedoch nicht alle PEM-Länder den neuen Ursprungsregeln zugestimmt haben, bestand seit dem 1. September 2021 hinsichtlich der Nachweisführung eine strikte Trennung zwischen beiden Ursprungsregelsystemen. Konkret galt Folgendes:

  1. Ursprungsnachweise (zum Beispile EUR.1, Ursprungerklärungen): bei Nutzung der neuen Übergangsursprungsregeln ist der Vermerk "transitional rules“ anzugeben.
  2. Lieferantenerklärungen: bei Nutzung der neuen Übergangsursprungsregeln ist der Vermerk "transitional rules“ anzugeben.

Neue Regelung / partielle Durchlässigkeit:
Mit der jetzt getroffenen Regelung ist die Angabe "transitional rules“ auf Lieferantenerklärungen nicht länger erforderlich. Der EU-Ausführer kann jetzt sowohl Lieferantenerklärungen gemäß den alten PEM-Ursprungsregeln (PEM 1.0) als auch gemäß den neuen "Übergangsursprungsregeln“ ("transitional rules“, PEM 2.0) als Grundlage für einen Präferenznachweis gemäß den neuen "Übergangsursprungsregeln“ (PEM 2.0) nutzen. Somit liegt die Prüfpflicht, die alten und die neuen Ursprungregeln miteinander abzugleichen, jetzt beim Ausführer, nicht mehr bei den EU-internen Zulieferern. Der finale Ausführer kann jetzt selbst entscheiden, ob er eine alte Lieferantenerklärung (gemäß den alten PEM-Ursprungsregeln) als Grundlage für die Ausfertigung eines Ursprungsnachweises gemäß den neuen PEM-Übergangsursprungsregeln nutzt. Er muss jetzt nicht länger seinen Lieferanten bitten, die alten und die neuen PEM-Regeln abzugleichen und ihm ggfs. eine neue Lieferantenerklärung mit dem Hinweis „transitional rules“ für PEM 2.0-Exporte auszustellen.

Damit ist der Vermerk "transitional rules“ künftig nur noch auf den präferenziellen Ursprungsnachweisen selbst erforderlich (EUR.1, Ursprungserklärung, …), nicht länger jedoch auf den EU-internen Lieferantenerklärungen.

Hinweise:

  •  Diese Vereinfachung gilt nicht für die HS-Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24.
  • Die Regelung gilt für alle Lieferantenerklärungen rückwirkend zum 1.September 2021

Ägypten verschiebt Startdatum für die Pflicht zur Registrierung von Luftfracht im ACI-System erneut

(AHK Ägypten) Der ägyptische Zoll hat 2021 ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX.
 
Die Vorab-Registrierung von Seefracht ist bereits seit Oktober 2021 verpflichtend. Am 15.05.2022 startete die Testphase für Luftfracht. Der Beginn der verpflichtenden Vorab-Registrierung war ursprünglich für den 1.10.2022 vorgesehen, wurde dann aber auf den 1.1.2023 verschoben.
 
Der ägyptische Finanzminister Mohamed Maait hat am 21.November 2022 die erneute Verlängerung der Testphase des ACI-Systems für Luftfracht bekanntgegeben. Die verpflichtende Registrierung und Nutzung, die am 1.Januar 2023 beginnen sollte, ist damit verschoben. Ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemein darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben. Die AHK Ägypten empfiehlt dennoch allen Beteiligten (Exporteuren und Importeuren), sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die AHK bietet hierbei ihre Unterstützung an.

Zoll: Grundlegende Verbesserung bei der Ausfuhr aus externen Lagern

(DIHK) Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte Ware kann seitdem  bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Zuvor war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware exportiert werden wird. Diese Voraussetzung ist entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich.
 
Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein. Es darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht. Die Regelung findet sich in der VSF A0610 Ziffer 203.

Zoll/Exportkontrolle: Die Zollverwaltung hat das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" aktualisiert

(DIHK) Die Zollverwaltung hat am 30.November 2022 das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" aktualisiert. Es steht auf der Website des Zoll zur Verfügung.
 
Ziel des Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben.

Handbuch auf der Website des Zoll

Côte d’Ivoire: Änderung bei Präferenznachweisen für Einfuhren aus Côte d’Ivoire in die EU seit 2.12.2022

(DIHK) Der Zoll informiert auf seiner Website, dass eine Präferenzbegünstigung seit dem 2.12.2022 für Einfuhren aus der Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) nicht länger durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gewährt werden kann. Stattdessen sind seit dem 2.12.2022 im IT-Verfahren ATLAS für eine Präferenzgewährung folgende Nachweise zulässig:
 

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
  •  Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100)

 
Bis März 2023 gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer zunächst eine EUR.1 abgeben kann, dann aber nachfolgend durch eine Ursprungserklärung REX ersetzt werden muss.
Mehr in der Zoll-Fachmeldung

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2023 bereit

(DIHK) Die Zollverwaltung hat das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ in der Fassung 2023 aktualisiert.
 
Es ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und steht auf Zoll-Website zur Verfügung.

Singapur: “Registrierter Ausführer (REX)” erforderlich

Seit 1. Januar 2023 wird für die Nutzung von Zollpräferenzen im Warenverkehr mit Singapur die Registrierung ”REX –Registrierter Ausführer” angewendet und löst das bisherige System des “EA –Ermächtigten Ausführers” ab. Ausfuhrseitig bedeutet dies, dass die Erklärung zum Ursprung verwendet und die REX-Nummer angegeben werden muss. Dies gilt umgekehrt auch bei der Einfuhr aus Singapur, für die Zollanmeldung ist eine veränderte Unterlagencodierung (U101) anzuwenden.

Russland: Neuntes Sanktionspaket beschlossen

Am 16. Dezember 2022 ist mit der Verordnung (EU) 2022/2472 das neunte Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind seit 17. Dezember 2022 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten weitere umfassende Restriktionen:

  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen auf Güter wie Drohnenmotoren, chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe und Komponenten sowie Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsausrüstung, Kameras, Linsen

  • Einführung zeitlich befristeter Ausnahmeregelungen von Einfuhr- und Ausfuhrverboten, um EU-Unternehmen den Rückzug aus dem russischen Markt zu erleichtern

  • Ausweitung der Dienstleistungsverbote unter anderem auf die Bereiche Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Produktprüfung, technische Überwachung

  • Erweiterung der Sanktionsliste. Unter anderem wurden weitere russische Banken sanktioniert; ein vollständiges Transaktionsverbot gilt jetzt für die Russian Regional Development Bank (russische Bank für regionale Entwicklung)

Intrastat: Leitfaden 2023

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2023 ist auf der Website des Statistischen Bundesamts  erschienen. Er ist Grundlage für die Intrastat, die statistische Erfassung des Warenverkehrs innerhalb der EU, und beinhaltet alle neuen Regelungen, die zum 1. Januar 2023 greifen.

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Dezember 2022

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung aktualisiert

(DIHK) Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" wurde aktualisiert und steht auf der Website des Zoll unter der Rubrik „Merkblätter“ als PDF-Version in der Fassung 10.11 vom 2.11.2022 zum Download bereit.

Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.

Das Handbuch basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Version 10.11 vom 2.11.2022 verliert die Vorgängerversion ihre Gültigkeit. Dieses Handbuch wird – soweit entsprechender Änderungsbedarf besteht – im Turnus von drei Monaten aktualisiert. Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden kursiv kenntlich gemacht. Einen schnellen Überblick über die Änderungsstellen gibt zudem die Tabelle „Änderungshistorie“ auf den Seiten 29 ff.

Zum Handbuch auf der Website des Zoll

Praktische Arbeitshilfe Export/Import 2022

Ex- und Importdokumente schnell und richtig ausfüllen: Die Praktische Arbeitshilfe, das IHK-Standardwerk, stellt aktuelles, gut aufbereitetes Know-how zum internationalen Handel vom EU-Binnenmarkt bis zum Warenverkehr mit Drittstaaten inklusive Ausfüllsoftware bereit.

Die IHK-Fachautorinnen und -autoren führen Schritt für Schritt durch die wichtigsten Abläufe und Dokumente, erläutern Auswahl und Einsatz der Formulare und erklären an Praxisbeispielen die korrekte Ausfüllweise. Schnelleinstieg und Stichpunkte liefern sofort Antworten auf die häufigsten Fragen zu einem Thema, interaktive Tooltips helfen beim Ausfüllen der Formulare am Bildschirm. Mit der integrierten Ausfüll-Software können die Ex- und Importdokumente bearbeitet, gespeichert, ausgedruckt oder digital verschickt werden.

Neben den Klassikerthemen wie Carnet und Warenursprung finden Einsteiger und Profis aktuelle Infos u.a. zum BREXIT und zu Embargos, zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung sowie zu den Incoterms©2020.

Die Praktische Arbeitshilfe Export/Import 2022 kann zum Preis von 49,90 Euro plus Porto bestellt werden bei Frau Sari Theurer, E-Mail theurer(at)pforzheim.ihk.de, Tel. 07231/201-139.

Ende der Papierzollanmeldungen beim Import

(Zoll.de) Ab dem 1. Januar 2023 entfällt bis auf einige spezielle Verfahren die Möglichkeit, Importzollanmeldungen auf Papierformularen (Einheitspapier) abzugeben. Damit dies insbesondere beim Import über die deutsch-schweizerische Landesgrenze nicht zu Verzögerungen führt, sollten sich die Unternehmen, die dies noch praktizieren, zügig mit ihren Zolldienstleistern abstimmen und auf elektronische Varianten wie die Internetzollanmeldung Einfuhr oder andere umsteigen. Einzelheiten zu den noch möglichen Ausnahmen gibt es in der Fachmeldung des Zolls.

Großbritannien: Übergangsfrist zur Anerkennung der CE-Kennzeichnung bis Ende 2024 verlängert

Am 14.11.2022 hat die britische Regierung angekündigt, die CE-Kennzeichnung für weitere zwei Jahre anzuerkennen, sodass die Unternehmen bis zum 31.12.2024 Zeit haben, sich auf die UKCA-Kennzeichnung vorzubereiten. Für Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, ortsbewegliche Druckgeräte, unbemannte Luftfahrtsysteme, Schienenfahrzeuge und Schiffsausrüstung gelten andere Regeln. Die für diese Sektoren zuständigen Ministerien treffen derzeit sektorspezifische Vereinbarungen.

Seit dem 01.01.2021 können Unternehmen das UKCA-Zeichen verwenden, um ihre Konformität mit den Produktnormen in England, Schottland und Wales nachzuweisen. Gemäß den Bestimmungen des Nordirlandprotokolls wird Nordirland weiterhin die CE-Kennzeichnung für in Nordirland in Verkehr gebrachte Waren anerkennen. Sie werden die UKNI-Kennzeichnung verwenden müssen, wenn sie eine britische Konformitätsbewertungsstelle mit der Prüfung ihrer Produkte beauftragen.

Mehr auf der Website der britischen Regierung

Ägypten: Akkreditivpflicht endet am 31. Dezember 2022

(Gtai) Die Ägyptische Zentralbank (CBE) hat ein Ende der Akkreditivpflicht zum 31.12.2022 angekündigt. Die Aufhebung erfolgt schrittweise. Bereits seit 27. Oktober 2022 ist für Sendungen bis zu einem Wert von 500.000 US Dollar kein Akkreditiv mehr notwendig. Die Pflicht, Zahlungen für Warenlieferungen nach Ägypten per Akkreditiv (Letter of Credit (L/C)) abzuwickeln, war im Februar 2022 überraschend eingeführt worden. Seitdem waren unter anderem Vorkasse, Barzahlung, Dokumenteninkasso (Cash against Documents) und offene Zahlungsziele nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

Mehr auf der Website von GTAI

Ägypten: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Registrierung auf CargoX

(DIHK) Vor dem Hintergrund, dass ab dem 01.01.2023 auch für Luftfrachtsendungen nach Ägypten die elektronische Vorabanmeldung bei der Einfuhr und damit die Registrierung des exportierenden Unternehmens auf der Plattform CargoX zwingend ist, möchten wir auf die Notwendigkeit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei der Registrierung im System CargoX hinweisen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angabe der USt-IdNr. bei der Registrierung nur optional angeboten wird.

CargoX übermittelt als Dienstleister die von deutschen Exporteuren hochgeladenen Exportdokumente bzw. die darin enthaltenen Daten in verschlüsselter Form (Blockchain) nach Ägypten. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss sich das deutsche Unternehmen zunächst auf CargoX registrieren und anschließend Krediteinheiten erwerben, um für die Verschlüsselung und Übermittlung der Dokumente und Daten zu bezahlen.

Die CargoX d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, ist ein in der EU ansässiges Unternehmen. Das deutsche Unternehmen erwirbt somit Leistungen aus einem anderen EU-Staat. Sofern keine spezielle Vorschrift greift, sieht das EU-Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Leistungen bei B2B-Geschäften dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Art. 44 MwStSystRL, § 3a Abs. 2 UStG). Somit ist der Leistungsort für Leistungen der CargoX an im Inland ansässige Unternehmen Deutschland.

Um eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass dann bei B2B-Geschäften die sogenannte Reverse-Charge-Regelung zum Einsatz kommt. Dies bedeutet, der (deutsche) Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Um sicherzustellen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, hat dieser aktiv gegenüber dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden.
Mehr auf der Website von CargoX

Tunesien: Neue Importvorschriften verlangen Free Sales Zertifikate

(DIHK) Seit 17.10.2022 gelten für Tunesien neue Importvorschriften. So werden bei der Einfuhr bestimmter Waren diverse Dokumente verlangt. Bei den Waren handelt es sich vorwiegend um Konsumgüter.

Nach aktuellem Stand werden folgende Dokumente verlangt:

  • Eine Rechnung, die direkt von der ausführenden Fabrik/Hersteller ausgestellt wurde
  • Eine von einer offiziellen Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung über die Rechtspersönlichkeit der Fabrik und die ihr erteilte Lizenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Gewerbeschein)
  • Ein Nachweis, dass die Fabrik über ein Qualitätskontrollsystem verfügt
  • Eine Liste der Arten von Produkten, die importiert werden sollen
  • Den Namen der Handelsmarke des Produkts und den Namen der in Lizenz hergestellten Marke
  • Ein Muster des Etiketts für die zu importierenden Produkte
  • Eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate / certificate de vente libre), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde
  • Dokumente und Berichte, die bestätigen, dass die Qualität der eingeführten Waren den geltenden Merkmalen entspricht

EU-Kommission veröffentlicht die Kombinierte Nomenklatur 2023

(DIHK) Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist Grundlage für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr. Die Einordnung der Waren in den Zolltarif (Einreihung) entscheidet über den anwendbaren Zollsatz. Sie ist auch für statistische Meldungen innerhalb der EU erforderlich (Intrastat). Rechtsgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2022/1998 im EU-Amtsblatt L 282 vom 31.10.2022 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 01.01. 2023.

Iran: Neue personenbezogene Sanktionen der EU in Kraft

(EU-Komm) Am 14.11.2022 hat der Rat der Europäischen Union neue personenbezogene Sanktionen gegen Personen und Organisationen im Iran beschlossen, die am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Proteste und an der Beschränkung der Meinungsfreiheit im iranischen Internet beteiligt sind.

Mehr im Amtsblatt der EU

Online-Handel und Weihnachtszeit

Weihnachtsgeschenke werden häufig im Internet gekauft und nicht selten kommt die Ware aus dem nicht-europäischen Ausland. Der Zoll informiert umfangreich über die Abwicklung von Internet-Bestellungen. Auch beim Versand von Geschenken ist Vorsicht geboten. Geschenksendungen zwischen Privatpersonen sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und steuerfrei, bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen kommt eine Abgabenbefreiung als Geschenk nicht in Betracht.

Zur Fachmeldung des Zoll

November 2022

Verifizierungsportal für elektronische Ursprungszeugnisse wieder online

(DIHK) Das Verifizierungsportal der IHK-GfI für elektronisch ausgestellte IHK-Ursprungszeugnisse ist wieder online verfügbar: https://cert.ihk.de .

Über dieses Verifizierungsportal können ausländische Zollbehörden, andere IHKs oder auch Geschäftspartner deutscher Unternehmen, denen ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, dessen Echtheit überprüfen. Wie bisher auch können die Gültigkeit, die ausstellende IHK sowie die Inhalte der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses (1 – 7) geprüft werden.

Abrufbar sind alle seit 2020 in der elektronischen IT-Anwendung „eUZ-WEB“ durch die IHKs bewilligten Ursprungszeugnisse (eUZ). Dies gilt sowohl für eUZ, die vor der Abschaltung der IT-Anwendung Anfang August 2022 ausgestellt wurden, als auch für eUZ, die seit Wiederinbetriebnahme der Anwendung Ende September 2022 ausgestellt wurden.

Nicht erfasst, und damit auch nicht online überprüfbar, sind manuell ausgefertigte Ursprungszeugnisse.

Fragebogen des BAFA zum Lieferkettengesetz online

(DIHK) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Fragebogen zum Lieferkettengesetz veröffentlicht, den die Unternehmen zur Erstellung des Berichtes ausfüllen müssen. Ab Januar wird beim BAFA dazu ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 1. Januar.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können.

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

Verwendung des Ländernamens "Türkiye" anstelle von "Türkei"

(DIHK)  Die Türkeiverwendet im internationalen Schriftgebrauch nicht mehr "Turkey“ beziehungsweise "Türkei“, sondern nur noch "Türkiye“ als ihren offiziellen Ländernamen. Diese Bezeichnung soll auch in Bezug auf alle relevanten Teile der präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise und Warenverkehrsbescheinigungen verwendet werden.

Um eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Angabe des Ländernamens in Ursprungsnachweisen sowie in Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. künftig nur noch den Namen "Türkiye" zu verwenden.

Nach Mitteilung der türkischen Behörden wird der bisher verwendete Ländername "Türkei" während einer nicht näher bezeichneten Übergangsphase in Dokumenten allerdings bis auf weiteres akzeptiert. Vorhandene Restbestände an Vordrucken können daher noch aufgebraucht werden.

Oktober 2022

Lieferkettengesetz: Handreichung des BAFA für Risikoanalyse

(BAFA) Das BAFA hat eine Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse im Sinne des Lieferkettensorg­faltspflichtengesetzes veröffentlicht, welche Unternehmen bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Sorg­faltspflichten unterstützt. Die Risikoanalyse ist Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risi­komanagements. Nach dem LkSG sind Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschen­rechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist es, mit diesen Sorgfaltspflichten verbundenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und gege­benenfalls vorliegende Verletzungen von Pflichten in diesen Bereichen zu beenden. Dazu muss das betreffende Unternehmen die entsprechenden Risiken ermitteln, gewichten und gegebenen­falls priorisieren. Mehr.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Internet-EMCS-Anwendung (IEA)

(Zoll.de) Ab dem 19.11.2022 ist die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) erreichbar. Hierzu muss rechtzeitig eine entsprechende Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal erfolgen. Die Zollverwaltung bietet seit der Echtbetriebsaufnahme des IT-Verfahrens EMCS die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) an. Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung versenden oder emp­fangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln. Es wird hierzu ein Computer mit Internetzugang ohne spezielle Software benötigt. Für die Authentisierung (Anmel­dung) gegenüber der IEA sowie für die Signatur der Daten zur Übermittlung an EMCS ist neben der Ver­brauchsteuernummer ein gültiges ELSTER-Zertifikat erforderlich. Mehr.

Ägypten: Inkrafttreten des ACI-Systems für Luftfrachtlieferungen auf 1.1.2023 verschoben

(Gtai) Wie das ägyptische Finanzministerium bekanntgegeben hat, wurde das Inkrafttreten vom ursprünglich geplanten 1.10.2022 auf den Beginn des Jahres 2023 verschoben. Das soll ausländischen Firmen die Chance geben sich noch besser auf das ACI-System vorzubereiten. Nur 10 % der Luftfrachtversender nutz­ten bisher die Testphase des ACI-Systems. Mehr.

Großbritannien: Brexit sorgt für Änderungen beim Export von Bauprodukten

(GTAI) - Das UKCA-Label ersetzt die CE-Kennzeichnung. Das gilt auch für Bauprodukte. Für die CE-Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023. Danach wird das neue UKCA-Label Pflicht. Ist eine Konformitätsbewertung durch ein Prüfinstitut vorgeschrieben, muss diese durch eine Notifizierte Stelle (Approved Body) mit Sitz in Großbritannien erfolgen. Um den Unternehmen die Umstellung zu erleich­tern, kündigte die britische Regierung an, EU-Zertifikate länger anzuerkennen. Diese Fristverlängerung gilt für Hersteller von Bauprodukten nach dem AVCP-System 3, deren Produkte vor dem 1. Januar 2023 von einer Benannten Stelle in der EU getestet wurden. Eine erneute Prüfung durch eine britische Prüfstelle ist nicht notwendig, um die UKCA-Kennzeichnung zu nutzen. Mehr.

Russland-Sanktionen: EU erweitert erneut Listen von Personen, Organisationen und Einrichtungen

(EU-Komm) Gegen zahlreiche Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Bezug zu Russland beste­hen Wirtschaftssanktionen in dem Sinne, dass deren Gelder und Vermögen in der EU eingefroren sind. Wirtschaftliche Ressourcen dürfen den so Gelisteten nicht zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus besteht gegen einen großen Teil der gelisteten Personen Ein- und Durchreiseverbote. Die Listen waren be­reits sehr umfangreich. Gleichwohl hat die EU den Kreis der gelisteten Personen, Organisationen und Ein­richtungen noch einmal erweitert. Mehr.

Rechtsgrundlagen für die Listungen sind zum einen die VO (EU) 269/2014 zum anderen der Beschluss 2014/145/GASP.

ATLAS-Versand: Vereinfachungen beim Warenverkehr mit der Ukraine

(zoll.de) Zum 1. Oktober 2022 tritt die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah­ren bei. Im Rahmen des „New Computerised Transit System (NCTS)“ haben Unternehmen die Möglichkeit, ein Versandverfahren, deren Beendigung in der Ukraine stattfinden soll, zu eröffnen. In Deutschland findet die Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS-Versand statt.

Verhandlungsdurchbruch EU-Neuseeland-Handelsabkommen

(DIHK) Ende Juni haben die EU und Neuseeland die Verhandlungen über ein Handelsabkommen abge­schlossen. Das Abkommen kann Unternehmen in der EU ab dem ersten Jahr der Anwendung einen Zollab­bau in Höhe von jährlich etwa 140 Millionen Euro bringen.

Laut EU-Berechnungen kann der bilaterale Handel durch das Abkommen um bis zu 30 Prozent wachsen, während sich die jährlichen EU-Ausfuhren um bis zu 4,5 Milliarden Euro erhöhen könnten. Die EU-Investitionen in Neuseeland könnten um bis zu 80 Prozent ansteigen.

Nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung und der Annahme durch den Rat können die EU und Neuseeland das Abkommen unterzeichnen. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Ratifizierung durch Neuseeland kann das Handelsabkommen in Kraft treten, was bis Ende 2023 erfolgen könnte.

Der derzeitige bilaterale Handel der EU mit Neuseeland beläuft sich bereits auf 7,8 Milliarden Euro pro Jahr für Waren und 3,7 Milliarden Euro für Dienstleistungen. Die EU exportiert nach Neuseeland Waren im Wert von 5,5 Milliarden Euro pro Jahr und importiert neuseeländische Produkte im Wert von 2,3 Milliarden Euro, das ist für die EU ein Handelsüberschuss von 3,2 Milliarden Euro. Bei den Dienstleistungen exportiert die EU mehr als doppelt so viel wie sie importiert: 2,6 Milliarden Euro an Dienstleistungen, die von EU-Firmen an Kunden in Neuseeland geliefert werden, stehen 1,1 Milliarden Euro an Dienstleistungen gegenüber, die von neuseeländischen Firmen an EU-Kunden erbracht werden. Mehr.

EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien gestartet

(DIHK) Am 19.07.2022 haben Albanien und Nordmazedonien die Verhandlungen über den Beitritt zur Euro­päischen Union aufgenommen. Nordmazedonien war bereits seit 2005 offizieller EU-Beitrittskandidat, Alba­nien seit 2014. Die Europäische Kommission hatte bereits 2019 bzw. 2018 empfohlen, Beitrittsverhandlun­gen aufzunehmen. In einem Screening-Prozess prüft nun die Europäische Kommission, in welchen Berei­chen das nationale Recht des Kandidatenlandes an die EU-Rechtsvorschriften angeglichen werden muss. Im nächsten Schritt kann die Kommission empfehlen, die Verhandlungen über die 35 thematischen Kapitel zu beginnen. Mehr.

August 2022

Zollanmeldungen: Unterlagencodierung von Verboten und Beschränkungen in ATLAS

(DIHK) Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Co­dierungen entsprechend zu ergänzen.

Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten. Der Zoll hat das "Hinweis­blatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS" aktualisiert. Mehr auf der Zoll-Website

Großbritannien: Zollanmeldungsprogramm "CDS" löst "CHIEF" ab

(DIHK) Der britische Zoll HMRC schaltet sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldun­gen "CHIEF" in den kommenden Monaten ab. In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abge­schaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über das IT-System "Customs Declaration Service (CDS)" erfolgen. In einem zweiten Schritt soll Chief für Aus­fuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen. Bislang laufen beide Systeme parallel. HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln. Mehr auf der Website der britischen Regierung

7. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft getreten

7. Sanktionspaket der EU gegen Russland in Kraft getreten

(DIHK/BAFA) Die EU hat ein neues Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Dieses ist am 21. Juli 2022 in Kraft getreten und verschärft bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland durch ein Importverbot für Gold und die Verschärfung des Exportverbots für Dual Use-Güter.

Die Verordnung (EU) 2022/1269 passt die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an. Sie enthält im Wesentlichen Korrekturen im Bereich der güter- und finanzbezogenen Maßnahmen. So wurden etwa Ausnahmen für Aus­fuhren zu medizinischen und pharmazeutischen Zwecken sowie im Erdöl- und Lebensmittelbereich aufge­nommen. Zudem wurde die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang VII), erweitert und das Zugangsverbot von Schiffen unter russischer Flagge zu EU-Häfen auf Schleusen ausgeweitet. Wei­tere Listungen wurden in Anhang IV vorgenommen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 wurde die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen (darunter das russische Finanzinstitut Sberbank) erweitert.

Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2022/1273 eine Meldepflicht der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen über ihr in der EU befindliches eingefrorenes Vermögen beschlossen. Mehr auf der Website des Rats der EU

Juli 2022

Großbritannien: CDS löst CHIEF ab

(DIHK) Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „"CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung "Customs Declaration Service" (CDS) erfolgen können.

In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

Bislang laufen beide Systeme parallel.

HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.

Weiterführende Informationen gibt es auf der Website der britischen Regierung.

Zoll: Aufschubkonten für die Einfuhrumsatzsteuer

(DIHK) Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 1.Dezember 2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll nun auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.

Bislang konnten Unternehmen nur Zahlungsaufschub beantragen, wenn monatlich mindestens zwei Einfuhrvorgänge vorlagen. Ergänzend wird jetzt jedoch auch die Höhe der Abgaben betrachtet. Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter 2 Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen, wenn sie dabei Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw.120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind.

Von der Erweiterung werden Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer beantragen durften und daher auf Dienstleister angewiesen waren. Mehr auf der Zoll-Website

Neues Merkblatt zu Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr

(BMF) Das Bundesministerium der Finanzen hat das Merkblatt zu Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr erneuert. Neu aufgenommen wurde das Vereinigte Königreich (VK), da das VK mittlerweile Drittland ist. Außerdem wurde das entsprechende Vordruckmuster angepasst.

Was ist eine „Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr? Diese liegt vor, wenn der Käufer aus dem Drittland die privat erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt.

Beispiel: Ein japanischer Tourist ist in Deutschland, kauft eine Uhr bei einem Uhrmacher oder Sonnenbrille bei einem Optiker und führt diese in sein Heimatland Japan aus. In diesem Fall könnte der Uhrmacher beziehungsweise der Optiker ohne Steuerausweis die Rechnung oder den Kassenbon ausstellen, nachdem er sich versichert hat, dass der Kunde tatsächlich in Japan ansässig ist und der Gesamtwert der Lieferung inklusive Steuer 50 Euro übersteigt. Allerdings benötigt er zwingend den Ausfuhrnachweis der Grenzzollstelle. Mehr auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Digitales COVID-Zertifikat der EU ein weiteres Jahr gültig

(EU-Komm) Das digitale COVID-Zertifikat der EU kann weiter benutzt werden. Ursprünglich wäre es am 30. Juni 2022 abgelaufen. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich nun darauf geeinigt, es um ein Jahr zu verlängern. „Die Einigung wird uns dabei helfen, weiterhin freies und sicheres Reisen zu ermöglichen, falls ein Anstieg der Infektionen die vorübergehende Wiedereinführung von Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich machen sollte“, sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders. Gerade auch für Geschäftsreisende ist es wichtig, dass der internationale Reiseverkehr keinen größeren Beschränkungen unterliegt. Heute sind 67 Länder und Gebiete an das digitale COVID-Zertifikatssystem der EU angeschlossen, und es wird erwartet, dass sich in Zukunft weitere Länder anschließen werden. Mehr auf der Website der EU-Kommission

6. EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus vom 3. Juni 2022

Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen (Auszug):

Belarus:

EU (DVO) 2022_876 zur Änderung VO 765_2006 gegen Belarus:

  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 12 Personen und 8 Einrichtungen

EU (VO) 2022_877 zur Änderung VO 765_2006 gegen Belarus:

  • SWIFT-Ausschluss „Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank)

Russland:

EU (DVO) 2022_878 zur Änderung VO 269_2014 gegen Russland:

  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen

EU (VO) 2022_879 zur Änderung VO 833_2014 gegen Russland:

  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen.
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14. Juni 2022:
    Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)

Mehr auf der Website der IHK Nodschwarzwald

EU-Sanktionen gegen Russland: Erfassung von Ersatzteilen und Zubehör für Luxusgüter

(DIHK) Die Generalzolldirektion hat folgenden Hinweis bzgl. der Erfassung bzw. Nichterfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Zusammenhang mit dem Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht:

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Das Ersatzteil

  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind.

Verbindliche Zollwertauskunft: EU plant neues Instrument für Importeure

Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission beabsichtigt, in den kommenden Wochen ein neues Instrument zur Zollwertermittlung im Unionszollkodex (UZK) zu verankern: die sogenannte Verbindliche Zollwertauskunft (VZWA, englisch: Binding Valuation Information, BVI). Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil einer jeden Zollanmeldung und bestimmt unmittelbar den Umfang der zu zahlenden Zollabgaben. Die Wertermittlung kann im Einzelfall sehr komplex sein, wenn neben dem reinen Warenwert weitere Elemente zu berücksichtigen sind (Transportkosten, interne Verrechnungspreise, Lizenzgebühren). Die Zollwertauskunft soll die bestehenden verbindlichen Instrumente der Zolltarifauskunft und der Ursprungsauskunft ergänzen und über eine elektronische Plattform öffentlich einsehbar sein. Details werden von der Kommission in den kommenden Wochen publiziert.

Neustart der EU-Indien Handelsverhandlungen

(BaB) Am 17. Juni haben Indien und die EU in Brüssel die seit 2013 unterbrochenen Handelsverhandlungen wieder aufgenommen. Außerdem nahmen beide Seiten die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen und ein Abkommen über geografische Angaben auf. Die EU ist der drittgrößte Handelspartner Indiens, auf den im Jahr 2021 Waren im Wert von 88 Milliarden Euro oder 10,8 Prozent des gesamten indischen Handels entfallen. Mit einem Anteil von 2,1 Prozent am gesamten Warenhandel der EU im Jahr 2021 ist Indien der zehntgrößte Handelspartner der EU. Der Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und Indien erreichte 2020 ein Volumen von 30,4 Milliarden Euro.

EU: Vorübergehende Abschaffung von Zöllen auf Ukraine-Importe

(DIHK) Am 24. Mai 2022 hat der Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU.

Der Vorschlag betrifft hauptsächlich bestehende Agrar- und Antidumpingzölle. Laut EU-Kommission betrugen die EU-Zolleinahmen der betroffenen Produkte aus der Ukraine 2021 rund 65,6 Millionen Euro.

Andreas Kirwald

Andreas Kirwald

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanager Zoll und internationaler Warenverkehr
Schwerpunkte: Ursprungszeugnisse, Bescheinigungsdienst, Carnet ATA, Export- und Importabwicklung, Exportkontrolle, Ursprungsrecht, Zollverfahren
Telefon: 07121 201-181
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