Übersicht: Exportkontrolle in der EU

Allgemeine Informationen

Die Ausfuhr von Waren/Gütern, Fertigungsunterlagen, Technologien und Software kann aus verschiedenen Gründen eingeschränkt werden. Bei der Ausfuhr aus der EU hat der deutsche Exporteur:

Die folgenden vier Fragen müssen bei jedem Export geklärt werden.

Wofür sollen die Güter eingesetzt werden?

Sofern die Prüfung der oben genannten Punkte positiv verlaufen ist, ist auch der Export von Gütern, die nicht in Anhang I der EG-Dual-Use-VO aufgelistet sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass deren Verwendung zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern, Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt ist oder bestimmt sein können (EG-Dual-Use-VO Art. 4 Abs. 1).

Nach Art. 4 Abs. 2 der EG-Dual-Use-VO ist auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde und wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Nach Art. 4 Abs. 3 der EG-Dual-Use-VO ist auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und illegal ausgeführt wurden.

Auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EG-Dual-Use-VO bedarf nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung einer Genehmigung, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass die Waren für kerntechnische Zwecke in bestimmten Ländern eingesetzt werden.

Was wird geliefert?

Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Das heißt, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss für das Produkt eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf exportiert werden.

Unter die Genehmigungspflicht können auch Waren fallen, die eigentlich nicht für militärische Zwecke gedacht sind, aber durchaus militärisch verwendet werden können, die sogenannten Dual-Use-Güter. Diese sind in Anhang I und Anhang IV der EG-Dual-Use-VO gelistet. Zusätzlich besteht für nationale Dual-Use-Güter (genannt in der Ausfuhrliste) eine Genehmigungspflicht. Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr gelisteter Güter sind grundsätzlich Endverbleibsdokumente beim BAFA vorzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Das BAFA gibt zudem Allgemeine Genehmigungen bekannt. Sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen erfüllt sind, sind automatisch alle Ausfuhren genehmigt. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA in der Regel vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach über ein Online-Portal anzuzeigen.

Ist man sich nicht sicher, ob die zu exportierenden Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, so ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Zunächst muss die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code, KN-Code) für das Produkt festgestellt werden. Anhand dieser Warennummer steigt man in ein Umschlüsselungsverzeichnis ein, das ähnlich wie das Warenverzeichnis nach Kapiteln und Abschnitten gegliedert ist. Sollte die Warennummer in dem Umschlüsselungsverzeichnis (BAFA) aufgeführt sein, so ist ein entsprechender Text und eine weitere Nummer aufgeführt, die auf die Ausfuhrliste und Anhang I zur EG-Dual-Use-VO verweist. Anhand der Informationen in diesen Bestimmungen ergibt sich, ob eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Auch die Suche nach Land und Zolltarifnummer über EZT-Online bietet einen Einstieg. Es kann auch ein Nullbescheid beim BAFA beantragt werden, dass eine Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig ist. In Zweifelsfällen zu allen vier Fragen sollte auf jeden Fall das BAFA eingeschaltet werden.

Wohin soll geliefert werden?

Es können auch Lieferverbote in bestimmte Länder bestehen, sogenannte Embargos. Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und können als Totalembargos (umfassende Handelsverbote), Teilembargos (Beschränkungen für bestimmte Güter oder Dienstleistungen) oder Waffenembargos (Verbot der Lieferung von Waffen und Munition) ausgestaltet sein. In diesen Fällen kann keine Ausfuhrgenehmigung für ein betroffenes Produkt beantragt werden.

Detailliertere Informationen zu den einzelnen Embargos stellt das BAFA zur Verfügung.

An wen soll geliefert werden?

Beschränkungen bestehen auch bezüglich der direkten oder indirekten Bereitstellung von Geldern oder sonstigen Wirtschaftsressourcen an bestimmte Personen. Diese Maßnahmen, genannt Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Die von den EU-Sanktionslisten betroffenen Personen können in der Finanzsanktionsliste des Justizportals des Bundes und der Länder oder in der konsolidierten Finanzsanktionsliste der EU abgerufen werden.

Sina Gollmer

Sina Gollmer

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Mitarbeiterin Zoll und internationaler Warenverkehr
Schwerpunkte: Carnet ATA, Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen, Formulare, Export- und Importabwicklung
Telefon: 07121 201-176
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