CBAM – CO2–Grenzausgleichsabgabe

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbGrafik: Sebestyen Balint/shutterstock.com

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe gesondert quartalsweise melden.

Was bedeutet CBAM?
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, veröffentlicht im Amtsblatt der EU,  ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits seit 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, bestehen Meldepflichten für betroffene Unternehmen.

Welche Produkte und Lieferungen sind betroffen?
Die von CBAM erfasste Produkte sind im Anhang I der im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnung (ab Seite 90) aufgeführt. Betroffen sind Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile und mehr.

Die Definition erfolgt über den HS-Code:

  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff: 280410000

Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.

Die Anwendung des CBAM erfolgt mit der Einfuhr der betroffenen Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr, auch bei der Überführung von Waren aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr.

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das lediglich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Ebenfalls ausgenommen sind derzeit noch Waren von geringerem Wert  bis 150 Euro, solange diese auch unter die Zollbefreiung fallen.

Ausnahmen für Unternehmen mit geringer Anzahl oder nur gelegentlichen Importen sind nicht vorgesehen.

Ablauf des Verfahrens

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.

Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen.

Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis Juni 2024, können die Einführer beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen, veröffentlicht von der EU-Kommission, der jeweiligen Waren zurückgreifen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.

CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.

Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich bezahlt werden.

Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Registrierung

Vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus betroffene Unternehmen müssen sich im vorläufigen CBAM-Register registrieren und dort ihre Quartalsberichte hochladen. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.
Hilfestellungen zur Registrierung im Zoll-Portal

Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine aktive EORI-Nummer. Informationen zur EORI-Nummer git es auf der Website der IHK Region Stuttgart. Bereits bestehende Zugänge können für CBAM genutzt werden Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.

Die in Deutschland zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgelichsmechanismus ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Sie bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme.

Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln beziehungsweise dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Mehr dazu auf der Website der EU-Generaldirektion Steuer- und Zollunion.

Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Dann gilt folgendes:

  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen. Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry). Einzelheiten zum Zugang wurden von der Deutschen Emissionshandelsstelle veröffentlicht.

  • Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englischsprachige Einführung (Nanolearning) und nützliche FAQs.

  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, Daten der Zollanmeldungen zusammenstellen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware, Ursprungsland, gegebenenfalls Produktionsstätte, sofern bekannt.

  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU) zusammengestellt. Vieles ist noch unklar. Falls keine Werte vorliegen oder sich der Aufwand nicht lohnt, können in den ersten drei Berichtsquartalen Standardwerte auf der Seite der EU-Kommission verwendet werden.

  • Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette, der die ab 2025 vorgeschriebene EU-Berechnungsmethode zugrunde liegt. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig.

  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?

  • Unternehmen müssen den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.

  • Informationen zum CBAM verfolgen. Es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf.

Weiterführende Materialien

Quellen: IHK Stuttgart / IHK Südlicher Oberrhein

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
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Position: Projektmanagerin
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