Basisinformationen Export

Grundsätzliches

Grundsätzliches

Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen. Zum einen sind dies die Aspekte, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen (siehe Ausfuhr aus der Europäischen Union), zum anderen die Dokumente, die für die Einfuhr der Ware im Bestimmungsland notwendig sind (siehe Einfuhr im Bestimmungsland). Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Ausfuhr aus der Europäischen Union

Ausfuhr aus der Europäischen Union

EORI-Nummer

Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement vergeben.

Warentarifnummer

Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Benötigen Sie eine unverbindliche Auskunft über die Zolltarifnummer (Warennummer) einer Ware, erhalten Sie diese Information auf telefonische oder schriftliche Anfrage sowie auf Anfrage per E-Mail von der Zentralen Auskunft des Zolls.

  • Unverbindliche Auskunft: Zentrale Auskunft Zoll, Dresden, für Unternehmen: 0351 44834-520, info@gewerblich@zoll.de
  • Verbindliche Auskunft: Hauptzollamt Hannover, die Anträge sind zu unterschreiben und im Original vorzulegen

Ausfuhranmeldung

Unter 1.000 Euro
Für Ausfuhrsendungen mit einem Warenwert bis 1.000 Euro müssen Exporteure keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Voraussetzung ist dass

  • das Gewicht der Sendung 1.000 kg nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.

Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert die Ausfuhrsendung auf Basis des Empfängers: "Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt." (d.h. maßgeblich ist nicht das Zielland, sondern der Empfänger der Ware.

Für Sendungen bis 1000 Euro und 1000 kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle (z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus (mündliche Anmeldung). Eine elektronische Zollanmeldung kann jedoch freiwillig geschehen, wenn dies für die unternehmensinternen Prozesse sinnvoll bzw. notwendig ist.

Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert von über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.

ab 1.000 Euro
Eine Ausfuhranmeldung ist ab einem Sendungswert von 1.000 Euro notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der sogenannte statistische Wert und nicht der Rechnungswert zugrunde zu legen ist. Dies ist - grob ausgedrückt - der Wert der Sendung "frei deutsche Grenze", dies bedeutet, dass beispielsweise bei der Lieferbedingung "Ab Werk" bzw. "EXW" die Frachtkosten bis zur deutschen Grenze anteilig zum Rechnungsbetrag zu addieren sind, um den statistischen Wert zu erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich auch im Falle kostenloser Ersatzsendungen, der statistische Wert an dem realen Wert der Sendung orientiert. So ist beispielsweise für die Lieferung eines Motors zum normalen Verkaufspreis von 1.500 Euro, der im Rahmen eines Garantiefalls kostenfrei als Ersatz geliefert wird, eine Ausfuhranmeldung notwendig, da der statistischeWert bei über 1.000 Euro liegt (1.500 Euro zuzüglich der anteiligen Frachtkosten zur deutschen Grenze). Darüber hinaus müssen im Postverkehr Ausfuhrsendungen ab einem Warenwert von 1.000 Euro von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.


Elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS

Die Ausfuhranmeldung wird im Rahmen des elektronischen Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abgegeben. ATLAS ist das IT-System des deutschen Zolls und bildet die Abkürzung für den Ausdruck "Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System".

  • Die ATLAS-Ausfuhranmeldung kann aus Sicht des ausführenden Unternehmens auf unterschiedliche Weise erstellt werden:
  • im Rahmen einer vom Zoll zertifizierten, mit ATLAS verbundenen Software (zumeist kostenpflichtig) durch Mitarbeiter des Unternehmens.
  • in dem vom Zoll (kostenfrei und online) angebotenen Programm Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus)
  • durch einen Dienstleister (z.B. einen Spediteur oder eine Zollagentur).

Die Erstellung der Ausfuhranmeldung im eigenen Unternehmen (obige Alternativen 1 und 2) erfordert umfangreiche zollrechtliche Kenntnisse des Ausfuhrverfahrens, zahlreiche Codierungen (beteiligte Zollstellen, verwendete Verkehrszweige, Zolltarifnummern, außenwirtschaftsrechtliche Unterlagencodierungen etc.) müssen eingegeben werden.

Das Tool IAA Plus des Zolls ist für eine geringe Anzahl von Ausfuhren pro Monat konzipiert (grober Richtwert: weniger als 20 Ausfuhren pro Monat). Die Programme von Softwaredienstleistern bieten unterschiedliche zusätzliche Features. Teilweise besteht bei Softwareanwendungen die Möglichkeit, die notwendigen Daten automatisiert über Schnittstellen von der betriebsinternen Software in die ATLAS-Ausfuhr-Software zu übertragen. Bei der IAA Plus ist zu berücksichtigen, dass das einstufige Ausfuhrverfahren nur verwendbar ist, wenn die Ausgangszollstelle in Deutschland liegt - z.B. Flughafenzollstelle oder Zollstelle an deutsch-schweizer Grenze.

Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
Nach Eingabe der Daten in das ATLAS-System (unabhängig von den oben erläuterten Varianten) und Freigabe durch den Zoll, wird (beim zweistufigen Ausfuhrverfahren) elektronisch das "Ausfuhrbegleitdokument" (ABD) erzeugt, diese pdf-Datei muss ausgedruckt und der Ware mitgegeben werden. Nachdem die Ware die EU verlassen hat, wird in ATLAS der sogenannte "Ausgangsvermerk" erzeugt, der in der entsprechenden Software oder in der IAA Plus heruntergeladen werden kann. Dieser Ausgangsvermerk gilt als Nachweis für das Finanzamt für die steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen

Bei der Ausfuhr sind darüber hinaus verschiedene außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen im Rahmen des EU-Rechts und des deutschen Rechts zu berücksichtigen. Entsprechende Exportkontrollbestimmungen beziehen sich vor allem auf

  • das Gut (Handelt es sich um ein sogenanntes Dual-Use-Gut mit "doppeltem Verwendungszweck" oder ein militärisches Gut?)
  • den Empfänger des Gutes (Ist der Empfänger auf der EU-Sanktionsliste oder auf der deutschen Frühwarnliste enthalten?)
  • den Verwendungszweck (Handelt es sich um einen kritischen Verwendungszweck?)
  • länderspezifische Embargobestimmungen (Liegt für das Bestimmungsland ein Embargo vor?)

Beim Vorliegen entsprechender Tatbestände ist die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig. Bitte beachten Sie, dass die vier Beschränkungsgründe unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. So kann etwa die Lieferung einer harmlosen Schleifmaschine an ein Unternehmen in den USA, welches in den Sanktionslisten nicht enthalten ist, ausfuhrgenehmigungspflichtigsein, weil die Firma in den USA chemische Waffen herstellt.

Der deutsche Zoll stellt den Elektronischen Zolltarif (EZT), eine Datenbank mit Hinweisen zur Ausfuhrabwicklung zur Verfügung. Nach dem Anklicken des Links "Auskunftsanwendung" und des Buttons "Zur Ausfuhr" muss im EZT in die erscheinende Maske lediglich die Zolltarifnummer ("Warennummer") und das Bestimmungsland ("geographisches Gebiet") eingegeben werden. Die Datenbank erteilt daraufhin Auskunft zu potentiellen Ausfuhrbeschränkungen und Unterlagencodierungen für die Eingabe in das ATLAS-Ausfuhr-System.

Einfuhr im Bestimmungsland

Einfuhr im Bestimmungsland

Konsulats- und Mustervorschriften

Bei den Konsulats- und Mustervorschriften (K&M), zusammengestellt von der Handelskammer Hamburg, handelt es sich um landesspezifische Informationen zu den Begleitpapieren. Werden Informationen zu einzelnen Ländern benötigt, kann Ihnen die IHK Reutlingen diese gerne auch kostenlos zusenden. Sollten Sie regelmäßig Informationen zu verschiedenen Ländern benötigen, empfiehlt sich der Erwerb der K&M als Buch oder Online-Version.

  • Erläutert werden in den K&M unter anderem
  • die notwendigen Angaben auf den Handelsrechnungen
  • die potentielle Notwendigkeit von Ursprungszeugnissen und deren spezifisches Aussehen
  • die Möglichkeit der Ausstellung von Präferenznachweisen (je nach Bestimmungsland)
  • besondere Bestimmungen für spezifische Produktgruppen
  • Markierungsvorschriften für Kolli
  • die potentielle Notwendigkeit einer "Made-in"-Warenmarkierung

Access2Markets (Einfuhrzollsätze & Einfuhrbestimmungen)

Access2Markets ist eine Datenbank der Europäischen Kommission, die unter anderem Informationen zu den Einfuhrzollsätzen in den Bestimmungsländern sowie zu landesspezifischen Einfuhrbestimmungen (auch produktabhängig!) enthält.
Über „My Trade Assistant“ erhalten Sie nach Auswahl des Bestimmungslandes und Eingabe der Zolltarifnummer (TARIC-Code, 8 oder 10 Stellen) Informationen zu den Einfuhrzollsätzen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Zolltarifnummern in den hinteren Stellen nicht harmonisiert sind! Im Menüband links finden Sie unter „Verfahren und Formalitäten“ Informationen zu den Einfuhrbestimmungen. Diese gliedern sich in Dokumente, die produktunabhängig für jede Einfuhr notwendig sind („Allgemein“) und solche Dokumente, die produktspezifisch notwendig sein können („Spezifisch“).

Informationen zu weiteren Funktionalitäten von Access2Markets sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Ermittlung von Zöllen und Einfuhrbestimmungen enthält das Merkblatt als Download.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Datenbank Access2Markets kann die IHK Reutlingen keine Haftung übernehmen.

Präferenzpapiere

Die Europäische Union hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere in die Präferenzpartnerländer, ist der Einfuhrzollsatz im Bestimmungsland entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen.

Die wichtigsten Präferenzpapiere sind:

  • EUR.1
  • EUR.MED
  • A.TR (für Sendungen in die Türkei).

Die oben genannten Formulare für die Präferenzpapiere können im Formularhandel erworben werden. Sie müssen ausgefüllt und vom lokalen Ausfuhrzollamt abgestempelt werden. Im Falle der EUR.1 und EUR.MED sind dem Zoll entsprechende Nachweisdokumente ( zum Beispiel Lieferantenerklärungen oder Kalkulationen) vorzulegen. Zu beachten ist, dass das Mitsenden einer EUR.1 oder EUR.MED ohne vertragliche Vereinbarung keine zwingende Verpflichtung darstellt!

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

Individuelle Beratung zu Exportmarketing und Zoll

Individuelle Beratung zu Exportmarketing und Zoll

Zu speziellen Themen wie Auf- und Ausbau von Geschäftsbeziehungen im Ausland, Markterschließung und zu allgemeinen Zollthemen kommen die Mitarbeiter des IHK-Bereichs International gerne zum persönlichen Beratungsgespräch ins Unternehmen. Für diesen speziellen firmenindividuellen Service berechnet die IHK Reutlingen 200 Euro.Dauer: Rund zwei Stunden.

Inhalte der Beratung:

  • Voraussetzungen für das Auslandsgeschäft
  • Exportstrategie, Marktbearbeitung, Vertriebsstruktur
  • Möglichkeiten der Geschäftspartnersuche im Ausland
  • Basisinformationen zu ausgewählten Ländern und Branchen
  • Messebeteiligungen
  • Unterstützung durch Auslandshandelskammern
  • Förderprogramme des Landes, des Bundes und der EU für denAußenhandel

Kosten:

200 Euro für Mitgliedsunternehmen

250 Euro für andere Interessenten

Sina Gollmer

Sina Gollmer

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Mitarbeiterin Zoll und internationaler Warenverkehr
Schwerpunkte: Carnet ATA, Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen, Formulare, Export- und Importabwicklung
Telefon: 07121 201-176
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Anke Hauser

Anke Hauser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Mitarbeiterin Zoll und internationaler Warenverkehr
Schwerpunkte: Carnet ATA, Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen, Formulare, Export- und Importabwicklung
Telefon: 07121 201-215
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