Handel über EU-Grenzen
Handelspartner innerhalb der EU sparen sich viel Papierkram. Wer neue Märkte erschließen will, blickt aber auch über den eigenen Staatenverbund hinaus. Wichtig dabei: Zollbestimmungen beachten. Ein Wegweiser.
"Andere Länder, andere Sitten." Ähnlich sieht es bei Zollbestimmungen aus: Welche Papiere werden benötigt? Gibt es Einschränkungen bei der Verpackung? Welche Kennzeichnungen der Waren sind vorgeschrieben? Kurz gesagt: Das variiert stark. Deshalb sollten diese und ähnliche Fragen geklärt sein, bevor Vereinbarungen getroffen werden – früher noch: Zollbestimmungen beeinflussen die Kosten des Warentransports und gehören somit zur ersten Abwägung jedes Auslandsgeschäfts. Wir empfehlen dazu die Konsulats- und Mustervorschriften (K und M) der Handelskammer Hamburg, die einen ersten Überblick der Importvorschriften anderer Länder schaffen.
Alles geklärt? Zu exportierende Waren müssen dann beim Zoll angemeldet werden. Sofern sie einen Rechnungswert von 1.000 Euro oder mehr beziehungsweise ein Warengewicht von mindestens 1.000 Kilogramm haben, erstellt der Exporteur ein sogenanntes Ausfuhrbegleitdokument mit relevanten Daten zu Ware und Transport. Dieses wird der zuständigen Zollbehörde übermittelt und durch sie genehmigt. Wer für die eventuell anfallenden Zölle aufkommt, regeln Sender und Empfänger durch die Festlegung sogenannter Incoterms, die in der Regel auf der entsprechenden Handelsrechnung vermerkt sind.
Unser Tipp: Gute Absprache zwischen Handelspartnern ist unerlässlich, denn sie spart Aufwand und Kosten. Importeure kennen die Zollbestimmungen in ihrem eigenen Land üblicherweise besser oder können sich zumindest leichter bei ihrer Zollbehörde darüber informieren.
A) Ware wird in ein Nicht-EU-Land verkauft
Herkunft nachweisen: Das Ursprungszeugnis
Für die Einfuhr von Waren über EU-Grenzen hinweg kann vom Zoll beim Import ein Beleg für den Ursprung der Ware verlangt werden. Es zählt dabei das Land, in dem die letzte wesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Das Ursprungszeugnis wird durch die IHK ausgestellt und kann in elektronischer Form beantragt werden.
Ware bleibt nur zeitweise in einem Nicht-EU-Land
Reisepass für Waren: Das Carnet
Auch wenn die Ware nicht im Ausland verkauft, sondern etwa nur auf Messen ausgestellt werden soll, verlangt der Zoll die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für die vorübergehende Einfuhr. Alternativ kann die IHK ein Carnet ausstellen, mit dem die Sicherheitsleistung gedeckt ist.
weitere Informationen |Links
www.zoll.de
Informationen des Zolls
www.finanz-sanktionsliste.de
Informationen zur Anti-Terrorismus-Liste BRD/UN des Justizportals des Bundes und der Länder
www.bafa.de
Informationen zur Ausfuhrkontrolle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
www.auswaertiges-amt.de
Homepage des Außenministeriums
www.bundesanzeiger.de
Informationen zu Gesetzen, herausgegeben vom Bundesjustizministerium
www.destatis.de
Informationen zu Statistiken, Warennummern des Statistischen Bundesamts
www.bzst.bund.de
Informationen des Bundeszentralamts für Steuern
www.madb.europa.eu
Informationen zu Zollsätzen (Ausland) der Europäischen Kommission
(Merkblatt "Market Access Database" als Download)
www.ezt-online.de
Informationen zur Auskunftsanwendung EZT des Zolls