Wann der Arbeitgeber nein sagen darf
Urlaubsantrag abgelehnt

Stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Urlaubsantrag für einen bestimmten Zeitraum, muss der Arbeitgeber den Urlaub daraufhin noch erteilen – es sei denn, der Arbeitgeber kann sich darauf berufen, dass der Urlaubserteilung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange können unter anderem sein: die Unterbesetzung im Betrieb wegen eines hohen Krankenstandes oder wegen der Kündigung anderer Arbeitnehmer, eine unerwartet große Menge an Arbeit durch einen zusätzlichen Auftrag oder aber eine besonders arbeitsintensive Zeit (zum Beispiel das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel).
Der Arbeitgeber muss abwägen
Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Urlaubsverweigerung nur, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Muss der Arbeitgeber bei zwei oder mehr Urlaubsanträgen aus betrieblichen Gründen einen Urlaubswunsch zurückweisen, hat er abzuwägen, wessen Wunsch den Vorzug verdient. Soziale Gesichtspunkte sind unter anderem die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit oder auch eine besondere Erholungsbedürftigkeit nach einem arbeitsintensiven Einsatz.
Wichtig: Dem Mitarbeiter steht kein Selbstbeurlaubungsrecht zu. Nach einer erfolgten Ablehnung muss er nötigenfalls zur Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In jedem Fall darf er nicht einfach der Arbeit fernbleiben, da er ansonsten eine möglicherweise sogar fristlose Kündigung riskiert.
Diese Frage beantwortete für Sie Torsten Lehmkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen.

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