Recht kurz, bitte!
Wie sieht eine rechtssichere Abmahnung aus?
Prinzipiell ist eine Abmahnung immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber objektiv feststellt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Eine Abmahnung bedarf keiner Form, sollte aber in der Praxis schon alleine zu Beweiszwecken immer schriftlich erfolgen.
Drei wichtige Komponenten
Eine rechtssichere Abmahnung muss die folgenden drei Komponenten enthalten: Erstens muss das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers konkret beschrieben werden. Zweitens muss der Arbeitnehmer in der Abmahnung aufgefordert werden, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Drittens muss dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht werden.
Abmahnung unwirksam?
Vor allem bei der Schilderung des Sachverhalts, der Anlass für die Abmahnung ist, ist Vorsicht geboten. Nehmen Sie sich dafür genügend Zeit. Schon der kleinste Fehler führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Achten Sie also etwa darauf, dass das Datum, an dem sich der abmahnungsrelevante Vorfall ereignet hat, in jedem Fall korrekt angegeben ist.
Oftmals werden Fehler in der Abmahnung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt für den Arbeitgeber zum Problem. Etwa wenn er aufgrund eines weiteren ähnlich gelagerten Pflichtenverstoßes eine Kündigung ausgesprochen hat, gegen die sich der Arbeitnehmer gerichtlich zur Wehr setzt – und der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang auch die Unwirksamkeit der Abmahnung aus formalen oder inhaltlichen Gründen anführt.
Das Recht zur Abmahnung unterliegt keiner Frist. Es kann allerdings verwirkt sein, wenn nach dem Vorfall so viel Zeit vergangen ist, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, er werde wegen seiner Pflichtverletzung nicht mehr belangt. /
Autor: Stephan Binsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Reutlingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 10+11/2023.)
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