Recht kurz, bitte!

Was tun bei ungenügenden Arbeitsergebnissen?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten in der Rubrik "Recht kurz, bitte!" Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Balinger Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner mbB, die Frage: Was tun, wenn ein Mitarbeiter dauerhaft ungenügende Arbeitsergebnisse abliefert?

Was tun bei ungenügenden Arbeitsergebnissen?Foto: rawf8/shutterstock.com

Der Umgang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die – entweder nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers oder an objektiven Maßstäben gemessen – dauerhaft ungenügende Arbeitsergebnisse erbringen, erfordert zunächst eine genaue Analyse der Leistung des Arbeitnehmers sowie der Ursachen, die dieser Minderleistung zugrunde liegen.

Wollen und Können
Dabei muss im ersten Schritt differenziert werden, ob es sich beim „Low performer“ um einen Mitarbeiter handelt, der seine Arbeitsleistung nicht besser erbringen kann – oder aber nicht besser erbringen will. Auch muss der Arbeitgeber in einem sehr aufwendigen Verfahren objektiv feststellen, ob die Arbeitsleistung tatsächlich eine rechtlich relevante Minderleistung ist. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nämlich zunächst einmal nur die Arbeitsleistung, nicht einen bestimmten Arbeitserfolg.

Eine rein subjektive Unzufriedenheit vermag eine Minderleistung nicht objektiv zu begründen. Rechtliche Schritte machen daher nur Sinn, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die Leistung eines vergleichbaren durchschnittlichen Arbeitnehmers zu erbringen.

Keine vorschnelle Kündigung
Der erste Schritt sollte immer sein, das Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeiter zu suchen und im Idealfall eine Lösung zu finden, die die Arbeitsergebnisse dauerhaft steigert – sei es durch Schulungsmaßnahmen, Optimierungen im Arbeitsumfeld oder die Änderung der Aufgaben. Arbeitgeber sind dabei gut beraten, diese Möglichkeiten umfassend auszuschöpfen und nicht vorschnell eine Kündigung auszusprechen.

Erst wenn alle Bemühungen nicht zum gewünschten Erfolg führen und die Prognose für die Zukunft weiterhin negativ ausfällt, führt der Weg an einer Versetzung oder Kündigung nicht mehr vorbei. /

Autorin: Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Balinger Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner mbB

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 6+7/2023.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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