Recht kurz, bitte!

Hitzefrei im Job

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Balinger Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner mbB, die Frage: Gibt es Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Hitzefrei im JobMonika Wisniewska - stock.adobe.com

Einen Anspruch auf Hitzefrei oder Freistellung von der Arbeit bei Überschreiten einer bestimmten Temperatur in Arbeitsräumen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht.

Der Arbeitgeber muss nach § 618 Abs. 1 BGB Arbeitsplätze so einrichten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. In Bezug auf die Raumtemperatur fordert der Gesetzgeber lediglich, dass in Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ sicherzustellen ist. Verbindliche Werte existieren nicht. Konkreter wird es erst in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die allerdings lediglich als Orientierungshilfe dienen und bestimmen, dass Arbeitgeber bereits ab dem Überschreiten einer Raumtemperatur von 26 °C bestimmte Maßnahmen gegen das Erwärmen der Räume und bei Überschreitung einer Raumtemperatur von 30 °C weitergehende Maßnahmen ergreifen müssen (Lüftung in den Morgenstunden, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung von Getränken etc.). Erst bei Überschreitung einer Raumtemperatur von 35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Ab 35 °C wird es kritisch
Versäumt es der Arbeitgeber, die Temperaturbelastung durch geeignete Maßnahmen einzudämmen und den „gesetzmäßigen“ Zustand herzustellen, besteht theoretisch ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor aufgefordert hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Aber Vorsicht: Geringfügige und kurzfristige Verstöße lösen regelmäßig kein Zurückbehaltungsrecht aus. Außerdem tragen Arbeitnehmer das Risiko, dass sie unberechtigt ihre Arbeitsleistung verweigert haben, was zu Abmahnung und Kündigung führen kann.

Autorin: Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Balinger Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner mbB.

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Dr. Jens Jasper

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Recht und Steuern,
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