Recht kurz, bitte!
Essen und Trinken am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken, ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbstverständlich. Es gibt aber Konstellationen, in denen der Arbeitgeber dies verbieten kann.
Vorweg: Eine grundsätzliche gesetzliche Regelung für das Essen und Trinken am Arbeitsplatz existiert nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber immer dann ein Verbot aussprechen, wenn er ein nachvollziehbares Interesse daran hat. Möglich ist dies etwa, wenn der Arbeitsschutz oder Hygienevorschriften dies erfordern. Sogar während der Pausen kann der Arbeitgeber das Essen am Arbeitsplatz verbieten, wenn es dort Kundenverkehr gibt. Steht ein Pausenraum zur Verfügung, darf der Arbeitgeber anordnen, dass die Beschäftigten dort ihr Essen verzehren.
Was gilt fürs Trinken?
Beim Trinken sieht es anders aus: Allein schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes muss es den Arbeitnehmern erlaubt sein, während der Arbeitszeit – also auch am Arbeitsplatz – zu trinken. Hier kann der Arbeitgeber lediglich anordnen, dass nicht aus der Flasche getrunken werden darf. In diesem Zusammenhang: Alkohol darf der Arbeitgeber am Arbeitsplatz aus nachvollziehbaren Gründen generell verbieten.
Nicht erlaubt: generelles Essensverbot
In den Pausen muss Essen und Trinken natürlich erlaubt sein. Der Arbeitgeber darf also kein generelles Essensverbot aussprechen. Er kann aber verbieten, die Essenspause direkt am Arbeitsplatz abzuhalten. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen bei Entscheidungen rund um das Thema beteiligen.
Bei einem Verstoß gegen ein rechtmäßiges Verbot, droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung. Das ist es nicht wert – selbst wenn das Essen richtig lecker war. /
Autor: Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 12/2023+1/2024.)
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