Recht kurz, bitte!
Kann ein Arbeitgeber das Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters ablehnen?
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Seit Kurzem besteht zudem ein Anspruch auf Brückenteilzeit: Hierbei können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit vorübergehend für ein bis fünf Jahre reduzieren, sofern im Betrieb mehr als 45 Beschäftigte tätig sind.
Ablehnungsgründe für Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber kann ein solches Teilzeitverlangen jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe liegen etwa vor, wenn das Teilzeitverlangen das Unternehmen, den Arbeitsablauf oder die betriebliche Sicherheit wesentlich beeinträchtigen würde – oder wenn daraus für das Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten resultieren würden.
Hierzu hat die Rechtsprechung eine Drei-Stufen-Prüfung entwickelt: Zuerst muss festgestellt werden, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn dies der Fall ist – um welches Konzept es sich handelt. Anschließend muss untersucht werden, inwieweit die aus dem Konzept folgende Arbeitszeitregelung dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten müssen zudem nur einem pro 15 Beschäftigten Brückenteilzeit gewähren.
Arbeitgeber, die einen Teilzeitantrag ablehnen möchten, müssen dies innerhalb eines Monats in Textform tun. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeitreduzierung als vereinbart. Gründe für die Ablehnung muss der Arbeitgeber nicht mitteilen, aber im Einzelnen darlegen und beweisen, sollte es zum Rechtsstreit kommen.
Autorin: Stephanie Thelen, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Reutlinger SLP Anwaltskanzlei GmbH
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 8+9/2023.)
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