Recht kurz, bitte!

Gefälschte Bewerbungsunterlagen

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen, die Frage: Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, wenn er nachträglich feststellt, dass ein Mitarbeiter Dokumente in seiner Bewerbung gefälscht hat?

Gefälschte BewerbungsunterlagenFoto: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Arbeitnehmer, die bei ihrer Bewerbung unrichtige Angaben machen, riskieren neben möglichen strafrechtlichen Folgen auch den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Nicht jede falsche Angabe bei der Bewerbung bringt diese gravierenden Konsequenzen mit sich – aber insbesondere die Fälschung von Zeugnissen oder anderen Unterlagen, an deren Richtigkeit der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse hat, stellt im Rahmen einer Bewerbung eine arglistige Täuschung dar.

Erfährt der Arbeitgeber davon, kann er deshalb in der Regel seine Willenserklärung, die zum Abschluss des Arbeitsvertrages geführt hat, nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam anfechten. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Zugang der Anfechtungserklärung. Darüber hinaus dürfte bei einer vorsätzlichen Täuschung aber in der Regel auch eine fristlose Kündigung wirksam sein.

Keine „Verjährung“, aber auch keine Rückzahlung der Vergütung
Anfechtung und Kündigung sind auch dann noch möglich, wenn die erschlichene Einstellung bereits einige Jahre zurückliegt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer seitdem beanstandungsfrei gearbeitet hat. Das schützenswerte Interesse des Arbeitgebers, dass die bei der Bewerbung vorgelegten Unterlagen die Qualifikation wahrheitsgemäß wiedergegeben haben, besteht also fort.  

Eine Rückabwicklung, insbesondere eine Rückzahlung der Vergütung, scheidet hingegen in der Regel aus. Lediglich in Ausnahmefällen kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers im Hinblick auf eine nutzlos aufgewandte Vergütung in Betracht. Strafrechtlich wird ein solches Verhalten regelmäßig den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch) sowie des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch) erfüllen. /

Autor: Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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