Einzelfall entscheidet

Unfall mit dem Dienstwagen?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall mit dem Firmenwagen verursacht?

Unfall mit dem Dienstwagen?batuhan toker - stock.adobe.com

Dienstwagen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit und stellen nicht selten eine wichtige Form der Vergütung dar. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen einen Unfall hat? Muss er dann für den Schaden aufkommen? Hier kann man des Juristen liebste Antwort geben: Es kommt darauf an. Verursacht der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen im Rahmen der dienstlichen Nutzung einen Unfall, gelten im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. Bei Vorsatz (zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis) und grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) hat der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit (zum Beispiel Spiegel im Parkhaus hängen lassen) haftet er dagegen nicht.

Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu quoteln. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Für Schäden, die im Rahmen der (erlaubten) Privatnutzung entstanden sind, haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen. Zu der Privatnutzung gehört auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Vertragliche Regelungen zur Haftung sollten daher sorgfältig zwischen dienstlicher und privater Nutzung unterscheiden. Überdies erscheint eine Vollkaskoversicherung als absolut sinnvoll.

Diese Frage beantwortete Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht