Recht kurz, bitte!

Nebentätigkeit eines Mitarbeiters

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH, die Frage: Darf mein Mitarbeiter eine Nebentätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber annehmen?

Nebentätigkeit eines MitarbeitersFoto: Who is Danny/shutterstock.com

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer frei entscheiden, ob und wie er seine Arbeitskraft außerhalb seiner mit seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einsetzt. Gewisse Grenzen aber gibt es: So ist jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit der Arbeitspflicht oder mit schützenswerten Interessen des Arbeitgebers kollidiert. Dieser Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Nebentätigkeit zeitgleich mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll, wenn durch die Nebentätigkeit Ruhe- oder Höchstarbeitszeiten nicht eingehalten werden können oder wenn durch die Nebentätigkeit der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet wird. Nebentätigkeiten, die im Wettbewerb zum Arbeitgeber erfolgen, sind ebenso zu unterlassen wie solche, die bei Krankheit den Heilungsprozess verzögern.

Keine vertragliche Regelung – keine Genehmigungspflicht
Häufig ist in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zur Nebentätigkeit notwendig ist. Dies ist zulässig, berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht, jede Aufnahme einer Nebentätigkeit grundlos zu verwehren. Er kann im Extremfall sogar auf Erteilung einer Genehmigung verklagt werden.

Ohne vertragliche Regelung ist in der Regel keine Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich.  Der Arbeitnehmer muss eine geplante Nebentätigkeit jedoch seinem Arbeitgeber anzeigen, wenn sie dessen Interessen berühren könnte.

Eine Änderungskündigung funktioniert nur sehr selten
Ist die Nebentätigkeit einmal genehmigt, wird’s für den Arbeitgeber schwer: Ein Widerruf geht dann nur, wenn er ihn sich vorbehalten hat. Der (mögliche) Weg über die Änderungskündigung funktioniert nur sehr selten.

Eine Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Arbeitnehmer kann – im Regelfall nach einer Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, in manchen Fällen sogar eine außerordentliche, also fristlose Kündigung.

Autor: Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 4+5/2023.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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