Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen
Landesarbeitsgericht entscheidet

Das hat das Landesarbeitsgericht München am 26. August 2021 entschieden. Geklagt hatte ein Grafiker, der seit Dezember 2020 im Homeoffice beschäftigt war. Am 24. Februar 2021 hatte der Arbeitgeber angeordnet, dass der Grafiker ins Büro zurückkehren müsse. Dagegen wehrte sich dieser.
Den Erlass auf eine einstweilige Verfügung wies das Arbeitsgericht zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Zur Übersicht