Jahressteuergesetz und kleine PV-Anlagen
IHK-Mitgliedschaft endet

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das sogenannte Jahressteuergesetz, wird in Artikel 8 des Gesetzes mit § 3 Nr. 32 GewStG ein neuer Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung bis zu zehn Kilowatt eingeführt werden.
Die Änderung gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits für den Erhebungszeitraum 2019. Nachdem der Bundestag Anfang November dem Gesetzentwurf zugestimmt hat, hat nun auch der Bundesrat am 29. November 2019 seine Zustimmung erteilt. Die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt werden von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies führt dazu, dass damit für diese Betreiber auch die gesetzliche Mitgliedschaft gem. § 2 Abs. 1 IHKG in der IHK wegfällt. Bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, objektiv gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK gemäß § 2 Abs. 1 IHKG. Durch den neuen § 3 Nr. 32 GewStG ändert sich dies mit Inkrafttreten (der Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) des Jahressteuergesetzes für kleine PV-Anlagenbetreiber (mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt).
Nach Beschluss des Bundesrates bedarf es der Ausfertigung des Gesetzes und Verkündung im Bundesgesetzblatt, damit es in Kraft treten kann. Unternehmen, für die diese Änderung nach dem Kenntnisstand der IHK Reutlingen gelten wird, wurden informiert.

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