Betriebsfremde Personen auf dem Firmengelände

Privatbesuch am Arbeitsplatz

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Muss es der Arbeitgeber tolerieren, wenn seine Angestellten am Arbeitsplatz Privatbesuche von Freunden oder der Familie bekommen?

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Der Arbeitgeber hat in seinem Unternehmen das Hausrecht und kann in der Regel frei bestimmen, wer das Betriebsgelände betreten darf und wer nicht. Hier spielen nicht nur Sicherheit und Ordnung im Betrieb eine Rolle, sondern auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Es besteht daher grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, keine betriebsfremden Personen auf dem Betriebsgelände, im Bürogebäude oder in sozialen betrieblichen Einrichtungen zuzulassen. Zudem muss kein Arbeitgeber dulden, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit Privatangelegenheiten nachgehen und deshalb ihrer Tätigkeit nicht nachkommen.

Freiwilliges Entgegenkommen

Die Gestattung von privaten Besuchern am Arbeitsplatz stellt daher ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers dar. Sofern sich Arbeitgeber dazu entschließen, gelegentliche Besuche von Freunden und Familienangehörigen zuzulassen, sollte sichergestellt werden, dass betriebliche Abläufe und Kollegen nicht gestört und die Besuche zeitlich begrenzt werden. Zudem sollte vorab geregelt werden, dass die Besuchszeit von der Arbeitszeit abgezogen wird. Schon das allein wird vermutlich zu einer zeitlichen Begrenzung der Besuche führen.

Diese Frage beantwortete für Sie Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
Steuerberater mbB in Hechingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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