Recht kurz, bitte!

Darf die Probezeit eines Mitarbeiters verlängert werden?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen, die Frage: Dürfen Arbeitgeber die Probezeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters verlängern?

Darf die Probezeit eines Mitarbeiters verlängert werden?Foto: Vitaly Korovin/shutterstock.com

Oft können Arbeitgeber zum Ende der Probezeit noch nicht sicher beurteilen, ob der Arbeitnehmer den Anforderungen seiner Stelle genügt. Daher wäre es natürlich verlockend, einfach die Probezeit zu verlängern.

Doch Vorsicht! Eine Verlängerung der Probezeit – selbst mit Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – ist rechtlich irrelevant. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit entfällt die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen. Darüber hinaus findet dann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, sodass jede Kündigung eines konkreten Kündigungsgrundes bedarf.

Verlängerte Kündigungsfrist
Es gibt allerdings zwei Wege, wie man faktisch die Probezeit verlängern kann und gleichzeitig die Rechtssicherheit hat, dass das Arbeitsverhältnis endet, sollte der Arbeitnehmer auch die verlängerte Erprobung nicht bestanden haben. So können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer längeren Kündigungsfrist von drei oder vier Monaten kündigen, wenn in der Kündigung zum Ausdruck kommt, dass man die längere Kündigungsfrist als weitere Bewährungschance für den Arbeitnehmer ansieht, sich besser in die betrieblichen Abläufe einzupassen oder die Arbeitsqualität zu steigern.

Aufhebungsvertrag in der Probezeit
Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Probezeit mit einer längeren Kündigungsfrist von drei oder vier Monaten – verbunden mit der Aussicht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit bewähren sollte. Dieser Weg wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich gebilligt.

Autor: Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen.

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 12/2022+1/2023.)

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