Schulungen nach ADR und für Gefahrgutbeauftragte
Bescheinigungen gelten länger
Das Bundesverkehrsministerium hat die Corona-bedingte Fristverlängerung bereits genehmigt. Andere am ADR beteiligte Staaten ziehen derzeit nach, im Einzelfalle empfiehlt es sich, die aktuellen Regelungen im jeweiligen Land anzuschauen, da die Möglichkeit besteht, dass Staaten aus der Übereinkunft zur Fristverlängerung auch wieder vorzeitig aussteigen.
Die nach hinten verschobene Frist, dass zur Verlängerung der Bescheinigung/des Nachweises bis zum 30. September 2021 eine Prüfung erfolgreich abgelegt werden muss.
Die multilateralen Vereinbarungen für den Straßenverkehr und die Beförderung auf Binnenwasserstraßen beziehungsweise die Sondervereinbarungen für den Schienenverkehr inklusive der Zeichnerstaaten finden Sie auf den folgendend verlinkten Seiten:
UNECE: Liste bi- und multilateraler Abkommen
UNECE: Multilaterale Abkommen ADN
OTIF: Notifizierungen der Mitgliedsstaaten
Die Bescheinigung für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte kann gemäss der M330 bis zum 30. September 2021 verlängert werden, wenn
a) der Teilnehmer eine Bescheinigung jenes Landes vorlegt, welches die Vereinbarung gezeichnet hat und
und
b) deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet.
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