Beitragsveranlagung für Kleinunternehmen

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Am 7. Juni startete bei der IHK die diesjährige Beitragsveranlagung für Kleingewerbetreibende. Knapp über 10.000 Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden dann per Post ihren Beitragsbescheid erhalten.

Bei Fragen bitte meldenFoto: Gina Sanders - stock.adobe.com

Der IHK-Beitrag besteht aus Grundbeitrag und Umlage. Der Grundbeitrag reicht bei Kleinunternehmen von 40 bis 1.500 Euro. Der Umlagehebesatz auf Ertrag beziehungsweise Gewinn beträgt derzeit 0,16 Prozent. Der Satz wurde seit Mitte der 1990er-Jahre kontinuierlich von 0,48 Prozent auf den derzeitigen Satz gesenkt.

Zunächst werden die Beiträge vorläufig veranlagt. Sobald die Finanzverwaltung der IHK die tatsächlichen Erträge oder Gewinne mitgeteilt hat, werden die vorläufig veranlagten Jahre abgerechnet. Das ist auch der Grund, warum es manchmal zu Nachforderungen der IHK oder auch zu einer Rückerstattung von Beiträgen kommen kann. Die Zahlungsfrist für den IHK-Beitrag beträgt zwei Wochen. Wichtig: Die IHK mahnt nur einmal.

Was passiert mit den Beiträgen?
Mit den Beiträgen finanziert die IHK übrigens nur Aktivitäten, die sie keinem Kunden individuell in Rechnung stellen kann oder für die die IHK-Vollversammlung als höchstes Entscheidungsgremium eine anteilig solidarische Finanzierung beschlossen hat. Dazu gehören die Aktivitäten rund um die duale Berufsausbildung oder der Interessenvertretung, wie etwa die Beratung von Politik und Verwaltung auf kommunaler, regionaler und übergeordneter Ebene oder die gesetzliche Pflicht der IHK zur Mitwirkung durch Stellungnahmen und Umfragen.

Sie haben Fragen? Ja, bitte!
Wenn Fragen zum Beitragsbescheid bestehen, freut sich das Team der IHK auf Ihren Anruf oder Ihre Mail. Das gilt auch, wenn der Bescheid aus Ihrer Sicht auf falschen Werten basiert.

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