Änderungen gelten ab 1. August 2020

Neue Entsendebestimmungen in der EU

Künftig gilt bei Entsendungen in der EU das Prinzip “gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”. Zudem wird die Höchstdauer von Entsendungen auf 12 Monate begrenzt, in begründeten Fällen sind 18 Monate möglich. Grundlage ist die neue Entsenderichtlinie 2018/957/EU, die von allen EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Neue Entsendebestimmungen in der EUFoto: Christian Müller - Fotolia.com

Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern sind in zahlreichen Ländern der EU Meldebestimmungen (Voraberklärung), Dokumentationspflichten sowie Vorschriften zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu beachten. In den allermeisten EU-Staaten gibt es für die Abgabe der Voraberklärung mittlerweile elektronische Portale.
Übersicht der Portale und Meldepflichten in der EU als Download

Grundlage für die Regelungen ist die EU-Durchführungsrichtlinie 2014/67/EU beziehungsweise die Basisrichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern. Letztere wird nun von der neuen Richtlinie (EU) 2018/957 abgelöst, denn bis zum 30. Juli 2020 muss diese in nationales Recht umgesetzt werden. Mit ihr werden neue Regelungen in Kraft treten gemäß dem Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”.

Zu den neuen Vorschriften zählt dann gegebenenfalls die Beachtung von Tarifverträgen der entsprechenden Branche und nicht mehr wie bisher die Beachtung von Mindestentgeltsätzen.Unternehmen müssen also die relevanten Tarifverträge sowie die damit verbundenen Lohnbestandteile ermitteln, die für den Entsendezeitraum einzuhalten sind.

Weiterhin zu beachten sind gegebenenfalls Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub und Überstundenzuschläge. Auch hat der entsandte Arbeitnehmer künftig Anspruch auf Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, sofern diese in den Rechtsvorschriften oder Kollektivverträgen des Ziellandes vorgesehen sind.

Wie bisher gelten auch künftig die Regelungen des Ziellandes zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.

Zudem muss für den Arbeitseinsatz in der Regel ein Vertreter beziehungsweise eine Kontaktperson benannt werden. Auch die A1-Bescheinigung ist weiterhin mitzuführen.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen zum Teil empfindliche Bußgelder.

Die Höchstdauer der Entsendung wird künftig auf 12 Monate (in begründeten Fällen 18 Monate) begrenzt sein.

Weitere Informationen zum Thema Entsendung von Mitarbeitern und A1-Bescheinigung

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
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