Entsendung von Mitarbeitern
Arbeitseinsätze von Mitarbeitern innerhalb der EU

Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern sind in zahlreichen Ländern der EU Meldebestimmungen sowie Vorschriften zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu beachten. Grundlage sind die EU-Durchführungsrichtlinie 2014/67/EU beziehungsweise die Basisrichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern. Letztere wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/957 an entscheidender Stelle geändert. Bis zum 30. Juni 2020 mussten die Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. Damit traten neue Regelungen gemäß dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ in Kraft.
Zu den Vorschriften zählt, dass bei der Entlohnung die in Rechtsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Lohnbestandteile mitberücksichtigt werden müssen. So haben die entsandten Arbeitnehmer gegebenenfalls Anspruch auf Prämien und Zulagen wie beispielsweise Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, Weihnachts-, Urlaubs- oder Schlechtwettergeld. Das heißt, es gelten nicht lediglich die Mindestentgeltsätze. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Lohnbestandteile auf einer offiziellen nationalen Webseite zu veröffentlichen.
Auch hat der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Zulagen für oder Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die sich in der Regel nach den Vorschriften beziehungsweise Gepflogenheiten des Herkunftsmitgliedstaats richten. Der Arbeitgeber hat auch für angemessene Unterkunftsbedingungen zu sorgen.
Weiterhin zu beachten sind gegebenenfalls Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie bezahlter Mindestjahresurlaub.
Zudem gelten die Regelungen des Ziellandes zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Covid-19-Pandemie in vielen Ländern zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangsperren führen kann. Weitere Informationen finden Sie hier
Zudem muss für den Arbeitseinsatz in der Regel ein Vertreter beziehungsweise eine Kontaktperson benannt werden.
Auch die A1-Bescheinigung muss mitgeführt werden.
Zu beachten ist überdies, dass eventuell eine Dienstleistungsanzeige im EU-Ausland erfolgen muss, bevor dort eine Dienstleistung aus dem Bereich des sogenannten reglementierten Gewerbes ausgeübt wird. Ob ein Beruf in einem EU-Land reglementiert ist oder nicht, kann man in der Datenbank über reglementierte Berufe der Europäischen Kommission recherchieren.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen zum Teil empfindliche Bußgelder.
Die Höchstdauer der Entsendung nach oben genannten Regeln ist auf 12 Monate (in begründeten Fällen 18 Monate) begrenzt.
Weitere Infos:
Informationen zu ausgewählten Ländern
Entsendung nach Frankreich

Die Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung nach Frankreich sind im französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) festgelegt. Für Transportbetriebe bestehen Sonderregelungen. Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI" zu melden. Zahlreiche weitere Formalitäten sind zu beachten – zum Beispiel muss ein Ansprechpartner mit Zustellanschrift in Frankreich bestellt werden. Zu den Details:
A1-Bescheinigung

Bei Entsendungen in die EU, EWR-Staaten oder die Schweiz benötigen Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung. Sie dient als Nachweis darüber, dass sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und somit eine doppelte Beitragszahlung vermieden wird. Mehr.
Aktuelle Entsende-Nachrichten

Aktuelles rund um das Thema Entsendung finden Sie hier.