A1-Bescheinigung

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: PR

Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?

Bei Entsendungen in die EU, EWR-Staaten oder die Schweiz benötigen Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung. Sie dient als Nachweis darüber, dass sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und somit eine doppelte Beitragszahlung vermieden wird. Betroffen sind auch kurzfristige, eintägige Dienstreisen bzw. Entsendungen. Die Pflicht gilt für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter von Behörden sowie auch für Selbständige.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit dieser Arbeitnehmer zustäzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorungseinrichtungen zu senden. Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege gestellt werden. In der Regel geschieht dies über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm.

Alternativ kann der Antrag noch übergangsweise bis Jahresende 2023 über die "Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (sv.net)" gestellt werden. Diese Anwendung wird seit 4. Oktober 2023 durch das neue SV-Meldeportal ersetzt. Weitere Informationen zum neuen Portal gibt es bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Nach Absenden des Antrags wird vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat.

Kurzfristige oder kurzzeitige Tätigkeiten

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten. Einige EU-Mitgliedstaaten schreiben die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn einer entsandten Tätigkeit in diese Länder zwingend vor. Dies betrifft insbesondere Frankreich und Österreich.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Entsendung und "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten"?

Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten) zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.

1. Entsendung: keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.

2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Übt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Staat den Rechtsvorschriften zur Sozialversicherungspflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn zum Beispiel ein in Deutschland beschäftigter Mitarbeiter regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor. 

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die DVKA die zuständige Stelle:

GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de

Die Antragstellung ist ebenfalls – wie oben beschrieben – im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens an den GKV-Spitzenverband, DVKA, zu übermitteln.

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, steht der jeweils zuständige Träger in der Übersicht der DVKA.

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
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