A1-Bescheinigung nicht vergessen!
Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?
Bei Entsendungen in die EU, EWR-Staaten oder die Schweiz benötigen Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung. Sie dient als Nachweis darüber, dass sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und somit eine doppelte Beitragszahlung vermieden wird. Die Pflicht gilt für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter von Behörden sowie auch für Selbständige.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit der Arbeitnehmer berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorungseinrichtungen zu senden. Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege gestellt werden. In der Regel geschieht dies über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm.
Alternativ kann der Antrag auch mittels elektronisch gestützer Ausfüllhilfe SV-Meldeportal für Arbeitgeber gestellt werden. Für die Nutzung des SV-Meldeportals ist eine umfassende Registrierung jedes Nutzers erforderlich, dafür wird ei ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Alternativ ist auch eine Registrierung mit BundID möglich; nähere Informationen sind unter https://id.bund.de abrufbar.
Nach Absenden des Antrags wird vom SV-Meldeportal ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass vor Beginn der Auslandsbeschäftigung bzw. -tätigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt wurde.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, zumindest einen Nachweis über die Antragstellung für eine A1-Bescheinigung mitzuführe. Zudem ist es wichtig, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Entsendung und "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten"?
Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung bzw. einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.
1. Entsendung: keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.
2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Übt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Staat den Rechtsvorschriften zur Sozialversicherungspflicht.
Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn zum Beispiel ein in Deutschland beschäftigter Mitarbeiter regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor.
Nur für Staaten, in denen diese Regelmäßigkeit voraussichtlich beziehungsweise erfahrungsgemäß gegeben ist, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung (in der Regel mit einer Gültigkeit bis zu 5 Jahren) beantragt werden.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die DVKA die zuständige Stelle:
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de
Anträge und Fragebögen der DVKA
Informationen zur gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehrere Mitgliedsstaaten der DVKA
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, steht der jeweils zuständige Träger in der Übersicht der DVKA.