A1-Bescheinigung

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: PR

Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?

Bei Entsendungen in die EU, EWR-Staaten oder die Schweiz benötigen Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung. Sie dient als Nachweis darüber, dass sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und somit eine doppelte Beitragszahlung vermieden wird. Betroffen sind auch kurzfristige, eintägige Dienstreisen bzw. Entsendungen. Die Pflicht gilt für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter von Behörden sowie auch für Selbständige.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit dieser Arbeitnehmer zustäzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorungseinrichtungen zu senden. Für Arbeitnehmer muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege gestellt werden. In der Regel geschieht dies über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Alternativ kann der Antrag über die Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (sv.net) gestellt werden.

Nach Absenden des Antrags wird vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat.

Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU beschäftigt sind, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung beantragt werden. Die Bescheinigung wird dann von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ausgestellt. Auch hier gilt, dass der Antrag elektronisch über die oben genannten alternativen Wege zu stellen ist.

A1-Bescheinigung für Selbstständige

Ab 2022 müssen auch Selbstständige oder deren Steuerberater die A1-Bescheinigung für Entsendungen in EU-, EWR-Staaten, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich elektronisch über sv.net beantragen.

Das Programm übermittelt den Antrag dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, wird sie online im Postfach des sv.net zugestellt. Anträge in Papierform sind nicht mehr möglich.

Ausnahme: Sonderform „Gewöhnliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“. Wenn Sie als Selbständiger in einem anderen Land mindestens an einem Tag pro Monat oder an fünf Tagen pro Quartal im Einsatz sind, muss der Antrag weiterhin in Papierform bei der DVKA abgegeben werden.

Kurzfristige oder kurzzeitige Tätigkeiten

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten. Einige EU-Mitgliedstaaten schreiben die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn einer entsandten Tätigkeit in diese Länder zwingend vor. Dies betrifft insbesondere Frankreich und Österreich.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Entsendung und "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten"?

Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten) zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.

1. Entsendung: keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.

2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Übt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Staat den Rechtsvorschriften zur Sozialversicherungspflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn zum Beispiel ein in Deutschland beschäftigter Mitarbeiter regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor. 

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die DVKA die zuständige Stelle:

GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de

Die Antragstellung ist ebenfalls – wie oben beschrieben – im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens an den GKV-Spitzenverband, DVKA, zu übermitteln.

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, steht der jeweils zuständige Träger in der Übersicht der DVKA.

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Enterprise Europe Network / Europäische Länder und Märkte
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite