Entsendung nach Frankreich
Die Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung nach Frankreich sind im französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) festgelegt. Für Transportbetriebe bestehen Sonderregelungen. Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI" zu melden. Zahlreiche weitere Formalitäten sind zu beachten – zum Beispiel muss ein Ansprechpartner mit Zustellanschrift in Frankreich bestellt werden.
Detailinformationen gibt es auf der Website der IHK Südlicher Oberrhein:
Entsendeformalitäten alle Branchen (außer Transport)
Entsendeformalitäten im Transportbereich
Überblick über wichtige Neuerungen
Seit 2. Februar 2022: Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen
Zum 2. Februar 2022 passte Frankreichs Regierung die Entsendevorschriften an geltendes EU-Recht an und vereinfacht die Meldepflichten für deutsche Transportunternehmen und Speditionen, die Mitarbeiter zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen nach Frankreich entsenden.
Seit dem 2. Februar 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Staaten einheitlich über das "IMI-Portal“ registriert werden, dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. Ab diesem Zeitpunkt sind im Fahrzeug folgende Dokumente mitzuführen:
- Entsendeerklärung (über das IMI-Portal)
- Fahrtenschreiberaufzeichnungen
- Frachtbrief
- A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung
Weitere Dokumente wie Arbeitsvertrag, frachtbezogene Unterlagen oder Gehaltsabrechnungen können über das IMI-Portal angefordert werden. Diese sind auf Anfrage der zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von acht Wochen zu übermitteln. Ab 2. Februar 2022 entfallen die – bislang geltenden Vorschriften für Transportunternehmen wie die Online-Entsendemeldung über das französische Entsendeportal „SIPSI“.
SIPSI-Portal überarbeitet
Seit dem 16. Juli 2019 steht eine geänderte Version des Internetmeldeportals SIPSI zur Verfügung. Geändert hat sich Folgendes:
- Das Meldeformular wird jetzt auch auf Deutsch angeboten.
- Der Zeitraum der Entsendung ist auf 6 Monate beschränkt, kann aber bei Bedarf verlängert werden.
- Die Vergütung der entsandten Arbeitnehmer ist mit dem Stundenlohnsatz (und nicht mehr mit der Monatsvergütung) anzugeben.
- Abgegebene Meldungen können abgeändert (Änderung des Einsatzdatums, Hinzufügen neuer Mitarbeiter) und gelöscht werden.
- Nicht nur Entsendebetriebe, sondern auch ihre Vertreter und Auftraggeber haben die Möglichkeit, im Meldeportal SIPSI einen Account anzulegen. Von ihrem Account aus können sie im Auftrag der von ihnen vertretenen beziehungsweise beauftragten Entsendebetriebe Meldungen abgeben. Auftraggeber haben zudem die Möglichkeit, von ihrem Account aus durch Einholung einer Empfangsbestätigung für Entsendemeldungen zu prüfen, ob ihre ausländischen Vertragspartner und gegebenenfalls auch deren Subunternehmer die vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen haben (gewerbliche Auftraggeber sind hierzu gesetzlich verpflichtet). Es erscheint dann bei dem Entsendebetrieb in der Rubrik „Die Zugangsanträge zu meinen Meldungen verwalten“ ein Antrag auf Zugang zu der Empfangsbestätigung der Meldung. Dieser Antrag kann angenommen oder abgelehnt werden.
Verwenden Sie für Ihre Entsendemeldungen die neuesten Versionen von Google Chrome oder Mozilla Firefox, der Microsoft Internet Explorer ist hierfür nicht geeignet.
Änderungen bei den Entsendeformalitäten – Erlass vom 4. Juni 2019
Am 4. Juni 2019 wurde in Frankreich ein Erlass verabschiedet, der einige Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern modifiziert und lockert. Der Erlass enthält leider nicht die lang erwartete Vereinfachung der Regeln.
Für Entsendebetriebe wichtig ist die Neuerung, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit eines Vertreters ab dem 1. Juli 2019 entfällt. Ab diesem Datum müssen Arbeitgeber den Vertreter bereits in der Entsendemeldung bestellen.
Von der Verpflichtung zur vorherigen Entsendeerklärung und zur Bestellung eines Vertreters augenommen ist nur ein sehr begrenzter Tätikeitskreis. Ausgenommen sind lediglich punktuelle Einsätze von kurzer Dauer beispielsweise für Künstler, Sportler sowie für Teilnehmer von Symposien, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Außerdem beinhaltet der Erlass Änderungen bei der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers sowie die Festsetzung einer Frist für die Übermittlung von Dokumenten bei einer Kontrolle.
Merkblatt zu den Änderungen vom 4. Juni 2019 als Download
Vereinfachungen bei Messebesuchen
Seit 6. September 2018 gibt es für Entsendungen von Mitarbeitern nach Frankreich Erleichterungen. Messebesucher und Aussteller müssen keine Entsendemitteilung mehr im Internetportal SIPSI abgeben. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor mitgeführt werden.
Berufsidentifikationskarte für Baubetriebe
Unternehmen, die im Bereich Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau tätig sind und die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeiten die sogenannten "Cartes d’identité professionnelle BTP" zu beantragen. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden. So können die Kontrollinstanzen (Arbeitsinspektoren) feststellen, ob der Betrieb seinen Verpflichtungen nachkommt.
Zudem wird eine sogenannte "garantie décennale" für bestimmte Unternehmen fällig, wie Architekten, bauausführende Unternehmen und Verkäufer als Hersteller eines Gebäudes. Es handelt sich hierbei um eine objektbezogene Pflichtversicherung für alle Unternehmen die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherren stehen. Weiterführende Informationen dazu gibt es bei der Vereinigung der französischen Versicherungen.
Die Cartes d’identité professionnelle BTP" werden über die Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP (UCF CIBTP) beantragt.
Sie können erst beantragt werden, nachdem die entsendeten Mitarbeiter über das Internetportal "SIPSI" angemeldet wurden.
Ausländische Betriebe benötigen die Karten für jede Entsendung. Sie müssen jedes Mal neu beantragt werden. Eine Karte kostet 10,80 Euro.
Laut der Webseite der Carte BTP sind nur Beschäftigte (salariés) betroffen, nicht Arbeitgeber. Selbstständige, die alleine fahren, müssen keine Carte BTP beantragen.
Vorsicht ist jedoch geboten bei Angestellten (Geschäftsführer = Lohnempfänger).