Entsendung nach Österreich

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Österreich entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Österreich überprüft werden.

1. Dienstleistungsanzeige
Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung erfolgen muss. Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben. Reglementierte Gewerbe sind zum Beispiel das Baugewerbe, Elektrotechnik, Heizungstechnik aber auch Tätigkeiten wie Immobilienvermakelung und Unternehmensberatung.

Welche Gewerbe reglementiert sind, ergibt sich aus der österreichischen Gewerbeordnung. Wenn die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, kann die Anzeige online beim zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgen.

2. Meldung entsandter Mitarbeiter
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die er nach Österreich entsendet, bei der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Die Meldung hat ausschließlich online zu erfolgen. Informationen hält das Ministerium auf seiner Internetseite bereit. Bestimmte Einsätze wie zum Beispiel die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen und der Gütertransport im Transitverkehr sind meldefrei. Auch die vorübergehende Konzernentsendung (soweit diese auf höchstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenz ist und nur konzerninterne Tätigkeiten erbracht werden) benötigt keine Entsendemeldung. Rechtsgrundlage ist  § 1 Abs. 5  und 6 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG).

2021 wurde das LSD-BG novelliert. Zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten sind nun auch Tätigkeiten der Inbetriebnahme gelieferter Ware mit geringem Zeitaufwand meldefrei, wenn sie durch Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters ausgeführt werden (§ 1 Abs. 8 Nr. 6 LSD-BG). Auch nicht mehr verpflichtend ist eine Meldung für Arbeitnehmer, die pro Monat 6.660 Euro oder mehr verdienen (Bruttolohn).

Darüber hinaus ist für Entsendungen zu Schulungszwecken grundsätzlich auch keine Entsendemeldung notwendig (§ 1 Abs. 7 LSD-BG).

Das österreichische Wirtschaftsministerium informiert auf seiner Internetseite über grenzüberschreitende Dienstleistungen. Auch die Entsendeplattform hält nützliche Informationen bereit. Informationen speziell zur Meldung in der Baubranche können Sie der Seite der österreichischen Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie der österreichischen SOKA-Bau entnehmen.

Achtung: Die Meldung muss vor der Ausführung des Auftrags und damit vor Beginn der Tätigkeiten in Österreich erfolgen. In der Meldung muss auch eine Ansprechperson vor Ort benannt werden, die erforderlichenfalls Auskunft erteilen kann.

3. Ameldung vor Ort
Unabhängig von der entsenderechtlichen Meldung unterliegen alle Personen, die in Österreich eine Unterkunft beziehen, einer Meldeverpflichtung: Innerhalb von drei Tagen nach Ankunft müssen diese sich bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) persönlich oder postalisch melden. Auch die Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb (zum Beispiel Hotel, Pension oder Gasthof) ist zu melden und erfolgt über die Eintragung in die Gästeliste.

4. Bereithaltung von Unterlagen
Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Es wird empfohlen, die Unterlagen in Papierform bereitzuhalten. Grundsätzlich ist es auch in Ordnung, wenn lediglich eine digitale Kopie vorgezeigt werden kann, diese muss jedoch unmittelbar zugänglich sein (eine gespeicherte Version auf einem mitgeführten USB-Stick o.Ä. genügt nicht).  

Bei allen Arbeitseinsätzen in Österreich sind die lokalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Im Bereich der Baubranche bestehen zum Teil Sondervorschriften.

Achtung: Bei Nichtbeachtung der Anzeige- und Meldepflichten ist mit empfindlichen Verwaltungsstrafen zu rechnen. Bitte beachten Sie dazu auch, dass die Kontrolldichte in Österreich zugenommen hat.

Zudem ist es zu empfehlen, bereits im Voraus gegenüber den Behörden eine einzelne im Unternehmen für den Entsendevorgang verantwortliche Person zu benennen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich liegt für alle Vorgänge in einer GmbH nämlich bei der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so trifft die Verantwortung jeden einzelnen Geschäftsführer. Für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung wird jeder von ihnen in vollem Umfang bestraft. Die Strafen der Geschäftsführer werden aufsummiert.

Alles zum Thema Entsendung nach Österreich finden Sie auf der Entsendeplattform Österreichs.

5. Tätigkeiten in reglementierten Berufen
Wenn ein deutsches Unternehmen Dienstleistungen in einem in Österreich reglementierten Beruf erbringen möchte, muss es vor Arbeitsaufnahme eine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort beantragen. Die Dienstleistungsanzeige dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis erfolgt in Form der sogenannten EU-Bescheinigung, die von der IHK Reutlingen ausgestellt wird. Die Dienstleistungsanzeige muss jedes Jahr erneuert werden, sofern Einsätze in Österreich geplant sind. Die Erneuerung der Dienstleistungsanzeige wird in das Dienstleistungsregister eingetragen.

Unterstützung bei weiteren Fragen gibt es auch über die Deutsche Handelskammer in Österreich.

Quelle: IHK Region Stuttgart

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
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