Corona und Arbeitsrecht
Heimkehrer aus Risikogebieten
Einreise-Quarantäne-Verordnung
Nach der derzeit geltenden baden-württembergischen Einreise-Quarantäne-Verordnung gilt eine Verpflichtung zur 14tägigen häuslichen Quarantäne
- nicht mehr für jede Einreise aus dem Ausland, sondern nur noch
- für Reisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Was als Risikogebiet gilt, richtet sich nach der jeweils aktuellen Einstufung des Robert-Koch-Instituts. Die Liste enthält derzeit einige beliebte Reiseländer, wie zum Beispiel die Türkei, Serbien oder den Kosovo.
Die Einreise-Quarantäneverordnung sieht in diversen Fällen Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor, so zum Beispiel
- für Aufenthalte von weniger als 48 Stunden
- oder auch den beruflichen Grenzübertritt für Beschäftigte im Transportgewerbe.
Für die klassische Urlaubsreise oder den Besuch bei Verwandten im Ausland passt allerdings keine der Ausnahmen. Rückkehrer unterliegen also der Quarantänepflicht.
Es besteht allerdings auch nach Aufenthalt in einem Risikogebiet die Möglichkeit, die Quarantäne durch den Nachweis eines negativen Corona-Tests zu vermeiden. Der Test muss in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union durchgeführt worden sein oder in einem anderen Staat, der nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts einen ausreichenden Qualitätsstandard für Tests bietet. Auf der Internet-Seite des RKIs ist eine aktuelle Liste der Länder mit entsprechendem Standard abrufbar.
Achtung: Die Landesverordnungen zur Einreise-Quarantäne sind in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Da alle Regelungen auf einer bundeseinheitlichen Musterverordnung beruhen, sind die Verordnungen zwar in den Grundzügen ähnlich, Details können aber abweichend geregelt sein. Falls Sie über Niederlassungen in anderen Bundesländern verfügen oder einzelne Arbeitnehmer dort beschäftigt sind – etwa im Außendienst – sollten Sie sich über die örtlich geltenden Regelungen informieren.
Häusliche Quarantäne
Wer sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat und keinen anerkannten negativen Corona-Test vorlegen kann, ist nach der baden-württembergischen Einreiseverordnung verpflichtet, sich unverzüglich zu seiner Wohnung zu begeben und sich dort 14 Tage abzusondern.
- Die eigene Wohnung darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden.
- Es ist außerdem untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Was bei der häuslichen Quarantäne zu beachten ist, hat das RKI in einem Merkblatt zusammengestellt. Der Rückkehrer ist außerdem verpflichtet, sich unverzüglich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu melden.
Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis
Wer sich in häusliche Quarantäne begeben muss, ist daran gehindert, ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen.
- Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sein können, müssen dies natürlich auch während der Quarantäne.
- Voraussetzung ist allerdings, dass die örtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind und eine Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice bereits besteht oder aktuell abgeschlossen wird.
Muss ich meine Arbeitnehmer über die Vorschriften zur Einreise-Quarantäne informieren?
Eine rechtliche Verpflichtung, als Arbeitgeber über die Quarantäne-Vorschriften zu informieren, ist nicht ersichtlich. Es ist aber dennoch sehr sinnvoll, Arbeitnehmer auf die geltenden Vorschriften und die Konsequenzen eines Aufenthaltes im Risikogebiet hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erfahrungsgemäß zu erwarten ist, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub in Gegenden verbringen, die aktuell vom RKI als Risikogebiet eingestuft sind.
- Reist der Arbeitnehmer dennoch wissentlich in ein Risikogebiet und nimmt damit in Kauf, nach seiner Rückkehr aufgrund der Quarantänevorschriften an der Arbeitsleistung gehindert zu sein, erhält er keine Bezahlung für den Quarantänezeitraum.
- Das wissentliche Herbeiführen einer Arbeitsverhinderung könnte außerdem als Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag gewertet werden, so dass auch eine Abmahnung in Betracht kommt.
Kann ich meinen Arbeitnehmern verbieten, in ein Risikogebiet zu reisen?
Nein, die Wahl des Urlaubsortes liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Auch die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI führt nicht zu einem Reiseverbot. Allerdings werden im Regelfall durch das Auswärtige Amt Reisewarnungen für Risikogebiete verhängt.
Kann ich als Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, wo mein Arbeitnehmer seinen Urlaub verbracht hat?
Ein genereller Anspruch auf Auskunft über den Urlaubsort besteht nicht. Allerdings ist der Arbeitnehmer nach überwiegender Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wenn er Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber andernfalls den bestehenden Fürsorgepflichten, auch gegenüber anderen Mitarbeitern, nicht nachkommen könnte.
Bekommt ein Arbeitnehmer Entgelt, solange er wegen der Einreise-Quarantäne nicht arbeiten kann, wenn er bewusst in ein Risikogebiet gereist ist?
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Allerdings besteht in bestimmten Konstellationen dennoch ein Anspruch auf Vergütung. In Betracht kommt zum Beispiel § 616 BGB. Demnach behält ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung, wenn er „für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei bewussten Reisen in ein Risikogebiet scheidet der Anspruch nach § 616 BGB allerdings aus, weil es sich dann nicht um ein unverschuldetes Leistungshindernis handelt.
Achtung: In dieser Konstellation besteht auch kein Anspruch auf staatliche Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für Verdienstausfall wegen der Quarantäne.
Personen, die in ein Risikogebiet reisen, obwohl sie wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass sie sich bei Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, erhalten keine Entschädigung für einen durch die Quarantäne entstehenden Verdienstausfall. Es empfiehlt sich daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass während einer Quarantäne nach einer bewussten Reise in ein Risikogebiet keinerlei Entgeltanspruch besteht.
Was gilt bei einer Corona-Infektion in einem Risikogebiet?
Arbeitnehmer, die tatsächlich an Covid-19 erkranken, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings scheidet der Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch aus, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Erkrankung trifft. Ob bei einer bewussten Reise in ein Risikogebiet ein Verschulden zu bejahen und damit die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Während die Quarantäne gemäß der Einreise-Quarantäne-Verordnung mit der Reise in ein offizielles Risikogebiet feststeht, besteht diese Gewissheit im Vorhinein für eine Erkrankung nicht. Und so dürfte zumindest bei Reisen in wenig betroffene Regionen und vorsichtiger Herangehensweise (Einhaltung von Abstandsregeln) eher kein Verschulden vorliegen.
Wie kann der Arbeitnehmer sich vertragsgerecht verhalten?
Arbeitnehmer, die – etwa aufgrund familiärer Bindungen – absolut nicht auf eine Reise in ein Risikogebiet verzichten möchten, sollten die Konsequenzen bei den Urlaubs-Planungen berücksichtigen: Wenn ausreichend lange Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird, so dass auch ein Quarantäne-Zeit, zumindest aber die Zeit bis zum Vorliegen eines anerkannten Corona-Tests abgedeckt wird, bestehen keine arbeitsrechtlichen Probleme.
Wer muss sich um den Corona-Test kümmern, um der Quarantäne zu entgehen?
Die Vorlage eines anerkannten, negativen Corona-Tests zur Umgehung der Quarantäne nach Aufenthalt in einem Risikogebiet obliegt dem betroffenen Reise-Rückkehrer selbst. Rückkehrer können sich mittlerweile am Flughafen Stuttgart auf Covid 19 testen lassen. Wer aus bestimmten Ländern zurückkehrt, muss sich testen lassen. Weitere Infos auf der Seite des Bundesministeriums.
Quelle: IHK München
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