Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Ab Oktober gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Neufassung enthält die bekannten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Das müssen Unternehmen beachten.

Infektionsschutz am ArbeitsplatzFoto: Romolo Tavani - stock.adobe.com

Die Bundesregierung rechnet für den kommenden Herbst und Winter mit erneut steigenden Infektionszahlen. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und damit auch ihr Risiko senken, an Long-Covid zu erkranken. Die Neufassung soll vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Grundlage ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung
In der Fassung heißt es: Mit der neuen Verordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dieses Konzept gilt dann auch für Pausenzeiten und -bereiche. Wichtig ist das Wort prüfen. Es gibt keine Anordnung mehr.

Nachstehende Maßnahmen sollten Betriebe prüfen:
1.    Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
2.    Sicherstellung der Handhygiene
3.    Einhaltung der Hust- und Niesetikette
4.    Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
5.    Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, auch durch Homeoffice. Es gibt aber keine Homeoffice-Pflicht mehr.
6.    Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
7.    Das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig mit zertifizierten Tests kostenfrei auf Corona testen zu lassen.

Das müssen Betriebe einhalten:
Die Corona-Schutzverordnung besagt, dass der Arbeitgeber Beschäftigten die Möglichkeit einräumen muss, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Zudem müssen Betriebe eine Dokumentationspflicht einhalten. Sie müssen festhalten, dass sie alle Punkte geprüft haben und die Maßnahmen mit einer Begründung festhalten und die Beschäftigten über die Maßnahmen informieren.

Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
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